Betreff
Neufassung der Satzung über die Unterhaltung und Errichtung von Obdachlosenunterkünften
Vorlage
103/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte "Satzung über die Errichtung und Unterhal­tung von Obdachlosenunterkünften sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Kamen" und billigt die dieser Satzung zu­grunde liegende Berechnung der Gebührensätze.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Vor dem Hintergrund sinkender Obdachlosenzahlen hat die Stadt Kamen bereits in der Vergan­genheit permanent Anstrengungen zur Verringerung der Anzahl der vorgehaltenen Obdach­losen­unterkünfte unternommen. Letztmalig wurden im Jahr 2003 mehrere von der Wohnungs­bau­genossenschaft Lünen angemietete Wohngebäude im Bereich Kalthof vorzeitig aufgegeben. Bedingt durch ein präventives Konzept zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist auch zwischen­zeitlich weiterhin ein Absinken bei den obdachlos gewordenen Personen zu verzeichnen. Wie bereits in der Beschlussvorlage zur Neufassung der Übergangswohnheime dargelegt, erfolgte im Hinblick der auch im Asylbereich sinkenden Zahlen die Aufgabe der Obdachlosenunterkünfte in der Stormstraße 10 und 12 und die Umwidmung des  ehemaligen Asylbewerberheimes in der Weddinghofer Straße für die Unterbringung von obdachlosen Personen.

 

Der Stadt Kamen steht somit weiterhin ein adäquates Gebäude zur Verfügung, dass sowohl die Unterbringung von Einzelpersonen wie auch von Familien mit Kindern ermöglicht, wobei für Fami­lien mit Kindern separate Wohnungen mit eigenen Küchen und Sanitäreinrichtungen bereit­gestellt werden können.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verwaltungsvereinfachung wurde zunächst die inhalt­liche Gestaltung an die Satzung für die Übergangswohnheime angepasst, da es sich letztlich um vergleichbare Lebenssituationen der betroffenen Personen handelt. Als wesentliche materiell-rechtliche Änderung wurde in § 4 der Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Familien bzw. familienähnlichen Zweckgemeinschaften eingearbeitet, wobei diese gesamtschuldnerische Haftung auf volljährige Personen beschränkt wird. Im Rahmen der Gebührenberechnung (§ 5 der Satzung) wurde die Differenzierung von Grund- und Nebenkostengebühr aufgegeben und somit eine einheitliche Gebühr geschaffen. Bei der Berechnung wurden abweichend von der bisherigen Verfahrensweise auch kalkulatorische Zinsen mit einbezogen, da es aus gebühren­rechtlicher Sicht nicht vertretbar ist, dass derartige Kosten nicht mit eingebunden werden. Inso­fern wurde bei der Neuformulierung des § 5 der Satzung zum Ausdruck gebracht, dass die Grund­lage der Berechnung die im Sinne von § 6 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grund­sätzen ansatzfähigen Kosten bilden. Unter Berücksichtigung dieses Punktes sowie der insbe­sondere im Bereich der Strom- und Heizkosten zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteige­rungen von rd. 24 % steigt die Benutzungsgebühr von vormals 82,00 € auf nunmehr 118,00 €.

 

Durch die Teilung der Gesamtkosten durch die Sollbelegungszahlen wird jedoch weiterhin eine Sozialkomponente beibehalten, da die Sollbelegungszahl im Regelfall nicht erreicht wird und somit keine kostendeckende Gebühr erreicht wird. Durch die Teilung der Gesamtkosten aus­schließ­lich durch die Sollbelegungszahl wird gleichfalls erreicht, dass eine platzbezogene Ge­bühr nunmehr den Maßstab bildet. Dieses trägt dem Umstand Rechnung, dass bei den Obdach­losenunterkünften eine eher flexiblere Belegung charakteristisch ist.