Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH zur Direktvergabe von Verkehrsleistungen und Umstrukturierung der Westfälischen Verkehrsgesellschaft
Vorlage
069/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt Kamen stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Ver­kehrs­gesellschaft des Kreises Unna mbH (VKU) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu.

Er beauftragt den Vertreter der Stadt Kamen, diese Zustimmung durch Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der VKU oder gesondert gegenüber der Geschäftsfüh­rung zu erklären.

 

  1. Der Rat der Stadt Kamen stimmt der Umstrukturierung der Beteiligungsverhältnisse der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) und der operativen Verkehrsunter­nehmen sowie allen in diesem Rahmen erforderlichen Maßnahmen zu.

Die Vertreter der Stadt Kamen in den zuständigen Gremien der WVG und der VKU werden beauftragt, alle zur Umsetzung erforderlichen Beschlüsse zu fassen und ggfls. notwendige Erklärungen abzugeben.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

  1. Sachstand

 

Der Kreistag des Kreises Unna hat am 15.06.2010 zur Umsetzung der beabsichtigten Direkt­vergabe von Personenverkehrsdiensten an die VKU beschlossen, den Gesellschaftsvertrag der VKU entsprechend den gutachterlichen Vorgaben zu ändern.

Darüber hinaus hat er der Umstrukturierung der WVG und der operativen Verkehrsunternehmen sowie allen in diesem Rahmen erforderlichen Maßnahmen zugestimmt.

 

Aufgrund der VKU-Beteiligungsverhältnisse ist es notwendig, dass alle kommunalen Gesell­schafter der VKU, das sind 8 kreisangehörige Städte und Gemeinden, in ihren Räten ent­sprechende Beschlussfassungen herbeiführen.

 

An der VKU sind derzeit beteiligt:

 

 

In der WVG sind derzeit beteiligt:

 

 

 

 

 

 

Kreis Unna

25,11%

 

WLV (LWL)

51,00%

WVG

25,08%

 

Kreis Unna

7,00%

Lünen

16,39%

 

Kreis Soest

7,00%

Unna

9,18%

 

Hochsauerlandkreis

7,00%

Kamen

8,07%

 

Kreis Coesfeld

7,00%

Bergkamen

7,68%

 

Kreis Steinfurt

7,00%

Werne

5,13%

 

Kreis Borken

7,00%

Bönen

1,38%

 

Kreis Warendorf

7,00%

Holzwickede

1,10%

 

 

 

Selm

0,89%

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

100,01%

 

Gesamt

100,00%

 

  1. Ausgangslage und Ziele

 

Zur Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Personannahverkehrs bedient sich der Kreis Unna der VKU als operativem Verkehrsunternehmen und der WVG, die die Geschäfts- und Betriebs­führung für die VKU sowie für die Schwester-Verkehrsgesellschaften Regionalverkehr Münsterland mbH (RVM), Regionalverkehr Ruhr-Lippe mbH (RLG) und für die Westfälische Landeseisenbahn GmbH (WLE) wahrnimmt.

Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben, die ihren Ursprung im Wettbewerbsrecht haben und letztendlich auf Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes beruhen, hat der Kreis Unna die VKU seit dem Jahre 2007 mit der Erbringung von ÖPNV-Leistungen betraut. Der Kreis Unna hat mit der VKU hierzu eine entsprechende Betrauungsregelung abgeschlossen, die die beihilfe- und vergaberechtlichen Aspekte berücksichtigt.

 

Die Mitfinanzierung der Städte und Gemeinden im Rahmen der VKU-Solidarfinanzierung sowie die kommunale Beteiligung bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans bleiben hiervon unberührt. Die jeweiligen Finanzierungsstrukturen wurden beibehalten und in einer Refinanzierungsver­ein­barung zwischen Städten und Gemeinden sowie dem Kreis separat geregelt.

 

Nach Inkrafttreten der EU-Verordnung 1370/2007 am 04.12.2009 besteht neuer Regelungs­bedarf. Grundsätzlich ist das Verfahren der Betrauungsregelung zukünftig nicht mehr zulässig.

Die neue Verordnung sieht nur zwei Handlungsmöglichkeiten vor. Entweder Direktvergabe oder Ausschreibung.

In den letzten Jahren haben der Kreis Unna und die Gesellschafter der VKU intensiv über diver­se Varianten von Handlungsmöglichkeiten in Verbindung mit der anstehenden EU-Verordnung diskutiert und sich für die Direktvergabe (Inhouse-Vergabe) entschieden.

Im Rahmen der neuen Verordnung kann die VKU aber auch weiterhin ÖPNV-Leistungen ohne Ausschreibungsnotwendigkeit erbringen, wenn diese Leistungen an die VKU als „internen Betreiber“ vergeben werden. Eine solche Direktvergabe (Inhouse-Vergabe) bietet ein hohes Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf die VKU und das entsprechende ÖPNV-System. Hierdurch wird zudem nachhaltige Vermögenssicherung betrieben, da das Unterneh­men weiterhin in kommunaler Hand bleibt. Die Eigentümerrolle erlaubt die Möglichkeit der direkten, schnellen und flexiblen Steuerung durch die Städte und Gemeinden sowie den Kreis.

 

Die bisher erzielten Restrukturierungserfolge der VKU sowie die kontinuierliche Fortführung und Überprüfbarkeit dieses eingeschlagenen Weges zeigen, wie wichtig und notwendig der kommu­nale Einfluss für wirtschaftliche und verkehrliche Lösungen ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Direktvergabe an die VKU als internen Betreiber (Inhouse-Ver­gabe) gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1370/2007 sachgerecht.

 

Diese Direktvergabe wird im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages mit aus­schließ­lichen Rechten und Ausgleichsleistungen gemäß der EU-Verordnung 1370/2007 durch­geführt. Der förmliche Beschluss bzgl. des öffentlichen Dienstleistungsauftrages soll Ende 2010 durch den Kreistag des Kreises Unna erfolgen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ersetzt dann die bestehende Betrauungsregelung zwischen dem Kreis Unna und der VKU und ver­schafft der VKU ein höheres Maß an Rechtssicherheit, insbesondere auch in den anstehenden Verfahren zur Wiedererteilung der Liniengenehmigungen im Verhältnis zur Bezirksregierung Arnsberg.

 

Analoge Verfahren laufen bei den Münsterlandkreisen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) sowie beim Hochsauerlandkreis und dem Kreis Soest für die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG).

 

Grundsätzlich beinhaltet die Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen an die VKU keine Änderung der Finanzierungsstruktur. Die Solidarfinanzierung der VKU bleibt durch die Direktvergabe unberührt.

 

 

  1. Änderung des VKU-Gesellschaftsvertrages

 

Eine Direktvergabe nach der VO 1370/2007 an die VKU ist nur zulässig, wenn u. a. der Kreis eine Kontrolle über die VKU ausübt, die der über eine eigene Dienststelle entspricht (Inhouse-Vergabe). Hierzu ist es erforderlich den Gesellschaftsvertrag der VKU zur Herstellung der Kon­trolle durch den Kreis Unna entsprechend abzuändern (s. Anlage 1).

 

Es sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

 

·         § 2 Abs. 3: Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf zulässige  Personen­verkehrsdienste.

·         § 2 Abs. 5: Gebot des überwiegenden Selbsterbringens der Personenverkehrsdienste.

·         § 4 Abs. 3: Gaststatus der in der Kreisverwaltung für die Sicherstellung der Kontrolle Verantwortlichen im Aufsichtsrat und in der Gesellschafterversammlung.

·         § 6 Abs. 1: Entsendungsrecht des Kreises für mindestens 3 und höchstens 4 Aufsichts­ratsmitglieder.

·         § 6 Abs. 5: Vorsitzender im Aufsichtsrat ist der Landrat des Kreises Unna.

·         § 7 Abs. 2: Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates nur, wenn der Kreis vertreten ist.

·         § 7 Abs. 3: Vetorecht der Kreisvertreter im Aufsichtsrat, einen Beschluss aufzuheben und Verlagerung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.

·         § 9 Abs. 6: Dreifaches Stimmrecht für den Kreis zur Schaffung der qualifizierten Mehr­heit.

·         § 10 Abs. 1: Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (statt des Aufsichtsrates) für wesentliche Angelegenheiten (z. B. Wirtschaftsplan, Bestellung von Geschäftsführern) .

·         § 11 Abs. 7: Verpflichtung zur Erstellung einer Trennungsrechnung zum Nachweis des Ergebnisses der Personenverkehrsdienste in Abgrenzung zu anderen Aktivitäten und Sparten.

 

Weitere Änderungen betreffen die von der obersten Kommunalaufsicht geforderten Anpassun­gen an die geänderten Beteiligungsvoraussetzungen der Gemeindeordnung NRW.

 

 

  1. Umstrukturierung der WVG-Gruppe

 

Zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe von Verkehrsdienstleistungen an die VKU ist es zusätzlich erforderlich, eine Umstrukturierung der Gesellschafteranteile der ge­samten WVG-Gruppe vorzunehmen. Hierzu erfolgen parallele Beschlussverfahren in den Kreisen Soest und Hochsauerlandkreis für die „Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG)“ sowie den Münsterlandkreisen Coesfeld, Warendorf, Steinfurt und Borken für die „Regional­verkehr Münsterland GmbH (RVM)“.

Als weiterer Grund für eine Umstrukturierung kommt hinzu, dass der Landschaftsverband West­falen-Lippe (LWL) sich infolge veränderter Rahmenbedingungen als Gesellschafter aus der WVG zurückziehen will. Hiermit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass mit Neu­fassung des ÖPNV-Gesetzes die Rolle des Aufgabenträgers im ÖPNV explizit den Kreisen zugeschrieben worden ist, womit dem LWL zunehmend eine passive Rolle zufällt. Vor diesem Hintergrund hat der LWL-Landschaftsausschuss bereits am 02.10.2009 grundsätzlich beschlos­sen, die Beteiligung an der WVG aufzugeben und dies in seiner Sitzung am 21.05.2010 konkre­tisiert. Zwar ist der LWL nicht an der Finanzierung der ÖPNV-Leistungen beteiligt, doch wurden bisher jährliche Zuschusszahlungen in Höhe von 128 T€ für Koordinierungs- und Harmoni­sie­rungs­maßnahmen im Rahmen des Verkehrsverbundes der Unternehmen und für mögliche Kapi­talerhöhungen in die WVG eingebracht. Durch den Ausstieg des LWL aus der WVG-Gruppe wird der Einfluss der Kreise als Aufgabenträger des ÖPNV verstärkt.

 

Ziel der Umstrukturierung ist es, dass die Gesellschafteranteile der WVG komplett von den drei operativen Verkehrsunternehmen gehalten werden und die WVG die Aufgabe einer Dienst­leistungs­holding für die VKU, RVM und RLG übernimmt.

Die Umsetzung dieses Zieles erfolgt über drei separate Verfahrensschritte, die in Anlage 2 mit entsprechenden Schaubildern dargestellt sind:

 

 

Schritt 1:        Erwerb des 51%igen Anteils des LWL an der WVG durch die Verkehrsunternehmen VKU, RLG, RVM

 

1.1  Umsetzung

 

Die Umstrukturierung beginnt im ersten Schritt mit dem Ausstieg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bzw. seiner Vermögensverwaltungsgesellschaft aus der WVG. Der 51 %‑ige Geschäftsanteil wird durch die drei operativen Verkehrsunternehmen VKU, RLG, RVM erwor­ben. Die Verteilung erfolgt analog zu der bestehenden Beteiligung der jeweiligen Aufgaben­träger-Kreise der drei Verkehrsunternehmen an der WVG.

Das heißt, dass der Anteil entsprechend der 7-tel Regelung aufgeteilt und mit einem 7-tel für den Kreis Unna auf die VKU, mit zwei 7-tel für Kreis Soest und Hochsauerlandkreis auf die RLG und mit vier 7-tel für die Münsterland-Kreise auf die RVM übergeht.

 

Bei einem Anteil der WLV mbH am Stammkapital der WVG in Höhe von 1.129.360 € beläuft sich der Nominalwert des 7-tel-Anteils der VKU dann auf 161.340 €.

 

Die Abwicklung erfolgt in der Form, dass die drei operativen Verkehrsgesellschaften die Ge­schäfts­anteile direkt zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 2,2 Mio. € ankaufen. Die Be­messung des Kaufpreises weicht vom reinen Nominalwert des Stammkapitalanteils in Höhe von 1.129.360 € ab. Nachdem der LWL zunächst ein durch eine vorgelegte gutachterliche Stellung­nahme zur Anteilsbewertung gestütztes Angebot in Höhe von 3,37 Mio. € vorgelegt hatte, konn­ten sich die Vertreter des LWL und der Kreise auf einen Kaufpreis in Höhe von 2,2 Mio. € ver­stän­digen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die jährlichen Zu­schusszahlungen des LWL eine Kapitalrücklage in Höhe von 4.676 T€ (zum 31.12.2008) bei der WVG gebildet werden konnte.

 

1.2  Finanzielle Auswirkungen

 

Auf die VKU entfällt ein 7-tel des Gesamtkaufpreises = 314.285,71 €. Die Mittel werden im Un­ter­nehmen im Geschäftsjahr 2010 bereitgestellt und voraussichtlich über den Kreditmarkt finan­ziert. Der Haushalt des Kreises Unna bleibt zunächst unberührt. Lediglich die langfristige Zins­last bei einer Kreditfinanzierung des Kaufpreises wird in den zukünftigen Jahren über die Finan­zierung des ÖPNV an den Kreis Unna weitergegeben und belastet insofern die kreis­angehö­ri­gen Kommunen.

 

1.3  Beteiligung Dritter

 

Infolge des Direktkaufs durch die VKU sind die kreisangehörigen Kommunen als Miteigentümer der VKU vorab am Verfahren zu beteiligen. Die Gesellschafterversammlung der VKU beschließt mit einer Mehrheit von ¾ des vertretenen Gesellschaftskapitals über den Ankauf des WVG-An­teils. Kreis Unna und WVG halten zusammen 50,19 % des Gesellschaftskapitals der VKU. Darü­ber hinaus bedarf es der Zustimmung der Räte der betroffenen kreisangehörigen Kommunen (einschl. Stadt Kamen) und der entsprechenden Legitimation ihrer Vertreter in den Gremien der VKU.

 

In ihrer Sitzung am 18. Mai 2010 haben die Gremien der WVG bereits der Übertragung der Ge­schäftsanteile der WLV an der WVG auf die Verkehrsunternehmen - vorbehaltlich der erforder­lichen Zustimmung der anderen Verfahrensteilnehmer – zugestimmt.

 

Aus der Tatsache, dass die WVG Beteiligungen an den operativen Verkehrsgesellschaften hält und bei der WVG ein Gesellschafterwechsel vorliegt, ergibt sich zudem die kommunalrechtliche und gesellschaftsvertragliche Notwendigkeit, dass alle an der WVG beteiligten Kreise jeweils dem Ankauf der WLV-Anteile an der WVG durch VKU, RLG und RVM zustimmen.

 

1.4  Anpassung des Gesellschaftsvertrages der WVG

 

Nach dem Ausscheiden des LWL aus der WVG ist es erforderlich, dort die Stimmrechtsver­hält­nisse zumindest im Hinblick auf die bei der WVG im nachfolgenden „Schritt 2“ zu fassenden Ge­sell­schafterbeschlüsse neu festzulegen. Hierzu bedarf es eines den Gesellschaftervertrag der WVG ändernden, notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschlusses, der seinerseits die Zustimmung der Gremien der Gesellschafter der WVG erfordert. Diese Gesellschafts­vertragsän­derung ist zusammen mit dem ebenfalls formbedürftigen Kauf-/Übertragungsvertrag über den LWL-Geschäftsanteil vorzunehmen. Erst nach Vollzug aller drei Schritte zur Umstrukturierung wird der Gesellschaftsvertrag seine endgültige Fassung mit Festsetzung der Stimmrechts­ver­hältnisse entsprechend der neuen Gesellschafterstruktur erhalten.

 

1.5  Zwischenergebnis

 

Der Landschaftsverband hält keine Beteiligung mehr an der WVG. Stattdessen sind die VKU mit 7,29 %, die RLG mit 14,58 % und die RVM mit 29,13 % an ihr beteiligt. Der Kreis Unna hat über die VKU somit eine mittelbare Beteiligung an der WVG aufgenommen (s. Schaubild Anlage 2). Die Finanzierung erfolgt aus den operativen Verkehrsunternehmen heraus.

 

 

Schritt 2:        Übertragung der WVG-Geschäftsanteile an den Verkehrsunternehmen VKU, RLG, RVM auf die Kreise

 

2.1  Umsetzung

 

In einem zweiten Schritt gilt es, die Position der Kreise als Gesellschafter der operativen Ver­kehrs­gesellschaften derart zu stärken, dass die Voraussetzungen für eine EU-rechtskonforme zukünftige Direktvergabe der Verkehre geschaffen sind. Ein wesentlicher Punkt dabei ist, die Mehrheitsanteile an den Verkehrsunternehmen zu erlangen.

 

Durch die Übertragung der WVG-Anteile an der VKU auf den Kreis Unna wird die Beteiligung von derzeit 25,11 % um 25,08 % auf 50,19 % aufgestockt. Um die EU-rechtlich geforderte Kontrollmacht über die VKU zu erlangen, bedarf es darüber hinaus einer Ausweitung des Einflusses in den Unternehmensgremien über eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages (s. Gliederungspunkt III).

 

Die Übertragung der WVG-Anteile an den drei Verkehrsunternehmen erfolgt in Form einer Sachausschüttung der Kapitalrücklage der WVG, die mit rd. 4.676 T€ von ihrem Volumen her fast genau dem Gesamtwert der von der WVG gehaltenen Anteile an den Verkehrs­gesell­schaften (4.683 T€) entspricht.

Damit Kapitalrücklage und Finanzanlagen betraglich identisch sind, haben die 7 Kreise in einem vorgelagerten Schritt jeweils 1.000 € in die Kapitalrücklage einzuzahlen.

 

Die Gewinnausschüttung erfolgt disproportional, d.h., lediglich die Kreise als Anteilseigner erhal­ten einen Ausschüttungsanteil, während die neu als Gesellschafter hinzugekommenen Ver­kehrs­unter­nehmen (s. „Schritt 1“) einen Ausschüttungsverzicht erklären müssen. Die Höhe und Verteilung der Ausschüttung orientiert sich an den Nominalwerten der Beteiligungen der WVG an VKU (966.990 €), RLG (1.588.630 €) und RVM (2.236.360 €). Die Anteile werden als Sach­wer­te an die Kreise gegeben.

 

2.2  Finanzielle Auswirkungen

 

Die Sachausschüttung des VKU-Geschäftsanteils in Höhe von 966.990 € ist zunächst erfolgs­wirk­sam in den Büchern des Kreises Unna als Beteiligungsertrag zu erfassen.

 

Durch die Aufgabe der Beteiligung an den Verkehrsunternehmen verliert die WVG in Gesamtheit allerdings an Wert. Infolgedessen hat sowohl der Kreis Unna als Anteilseigener mit 7% als auch die VKU als neuer Anteilseigner mit 7,29 % eine Teilwertabschreibung in ihren Büchern vorzu­nehmen. Das Eigenkapital der WVG reduziert sich um die gesamte Kapitalrücklage auf das Stamm­kapital von 2.215 T€. In der Bilanz des Kreises Unna ist die WVG-Beteiligung derzeit mit einem Wert von 465 T€ ausgewiesen; bei der VKU wird die neue Beteiligung aus „Schritt 1“ mit einem Anschaffungswert von 314 T€ angesetzt. Die Auflösung der Kapitalrücklage der WVG er­for­dert für den Kreis Unna eine Teilwertabschreibung der WVG-Beteiligung in Höhe von rd. 310 T€ auf 155 T€ Stammkapital (7%) und bei der VKU um 153 T€ auf rd. 161 T€ (7,29%).

 

Neben dem Verlust aus Verkehrstätigkeit, der über die Betrauungsregelung vom Kreis Unna ab­ge­deckt wird, entsteht damit in 2010 bei der VKU mit rd. 220 T€ eine Ergebnisbelastung aus der Teilwertabschreibung, die als handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag im Jahresabschluss 2010 aus­zu­weisen ist. Mit Beschluss über den Jahresabschluss 2010 steht den Gremien der VKU die Entscheidung offen, wie mit dem Jahresfehlbetrag verfahren werden soll. Möglich ist, einen Ver­lustvortrag als gesonderte Position im Eigenkapital auszuweisen oder einen Ausgleich vorzu­neh­men - entweder aus Mitteln der Kapitalrücklage im Unternehmen selbst oder durch Zufüh­rung von Finanzmitteln aus dem Haushalt des Kreises Unna. Damit liegt es letztendlich in der Verantwortung des Kreises Unna zu entscheiden, ob und wann ein Verlustausgleich aus dem Haushalt des Kreises erfolgen soll. Rechte und Pflichten aus der Umstrukturierung treffen dabei lediglich den Kreis

Unna. Die kreisangehörigen Kommunen als Gesellschafter der VKU sind nicht betroffen.

 

2.3  Beteiligung Dritter

 

Auch bei diesem „2. Schritt“ der Kapitalentflechtung ist die Einbindung der kreisangehörigen Kommunen als Gesellschafter der VKU erforderlich, da die nach „Schritt 1“ die LWL-Vertreter ersetzenden VKU-Vertreter in den Gremien der WVG die Übertragung der WVG-Anteile an VKU, RLG und RVM auf die Kreise in der dargestellten Form beschließen.

 

2.4  Zwischenergebnis

 

Die WVG ist nicht mehr an den operativen Verkehrsunternehmen beteiligt. Der Kreis Unna hält mit 50,19 % die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der VKU, während die mittelbare Beteiligung an den drei operativen Verkehrsunternehmen über die WVG entfällt (s. Schaubild Anlage 2).

 

In den Büchern des Kreises Unna sind 967 T€ als Zugang aus Beteiligungserhöhung an der VKU und 310 T€ als Wertverlust der bestehenden WVG-Beteiligung gegeneinander aufzu­rechnen = rd. 657 T€ Ergebnisverbesserung. Hinzu kommt die Teilwertabschreibung in den Büchern der VKU von rd. 153 T€, die entweder in der VKU verbleibt oder vom Kreis Unna ausgeglichen werden kann.

 

 

Schritt 3:        Übertragung der WVG-Geschäftsanteile von den Kreisen auf die Verkehrsunternehmen

 

3.1  Umsetzung

 

Mit dem letzten Schritt der Umstrukturierung wird die zukünftige Rolle der WVG als Dienst­leistungs- und Geschäftsführungsgesellschaft für VKU, RLG und RVM definiert. Die Kreise als Gesellschafter der WVG geben ihre Anteile an der WVG in die jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die Entscheidung und Abwicklung zu „Schritt 3“ verläuft jeweils eigenständig; allerdings haben sich die Kreise zielführend auf eine analoge Verfahrensweise verständigt.

 

Der Kreis Unna überträgt seinen Anteil von 7 % an der WVG in Form einer Einlage (= Anteile werden unbar übertragen) zu Buchwerten in die VKU – ohne eine Gegenleistung von Seiten der VKU. Der Kreis Unna erhöht faktisch damit seine Beteiligung an der VKU, aber außerhalb einer offenen Stammkapitaleinlage. Die Beteiligungsverhältnisse bei der VKU bleiben somit unver­ändert und der Vollzug geschieht ohne unmittelbare Auswirkungen auf die beteiligten kreisan­gehörigen Kommunen.

 

3.2  Finanzielle Auswirkungen

 

Der infolge der Teilwertabschreibung aus „Schritt 2“ von 465 T€ auf 155 T€ reduzierte Beteili­gungswert an der WVG wird nach Übertragung an die VKU in den Büchern des Kreises Unna auf Null gesetzt. Gleichzeitig erhöht der Kreis Unna mit der Einlage seine Beteiligung an der VKU, so dass hier lediglich ein ergebnisneutraler Beteiligungstausch vollzogen wird.

 

Bei der VKU erfolgt die Verbuchung als Erhöhung der Beteiligung an der WVG mit Nennwert von 155.020 € und in gleicher Höhe als Aufstockung der Kapitalrücklage.

 

3.3  Zwischenergebnis

 

Der Kreis Unna gibt seine Beteiligung an der WVG auf und wandelt sie in eine mittelbare Beteili­gung über die VKU um. Die VKU hält letztendlich 14,29 % an der WVG, die RLG 28,58 % und die RVM 57,13 % (s.Schaubild Anlage 2).

 

 

V.    Zusammenfassung

 

§         Über die drei Schritte der Umstrukturierung wird dem Bestreben des LWL nach Ausstieg aus dem ÖPNV Rechnung getragen und es werden die ersten Voraussetzungen für eine Direkt­vergabe der ÖPNV-Leistungen nach neuem EU-Recht geschaffen.

§         Im Ergebnis erhöht der Kreis Unna seinen unmittelbaren Beteiligungsanteil an der VKU von 25,11 % auf 50,19 %. Gleichzeitig gibt der Kreis Unna seine unmittelbare Beteiligung an der WVG (7 %) auf und übernimmt stattdessen eine mittelbare Beteiligung an der WVG über die VKU von 7,17 %.

§         Finanziell ergeben sich in der Gesamtergebnisrechnung sowie in der Bilanz des Kreises Unna im Saldo positive Auswirkungen in Höhe von + 656 T€. Die Wirkungen der einzelnen Verfahrensschritte in den Büchern des Kreises und der VKU sind in der Anlage 3 dargestellt.

§         Über den Umgang mit dem Verlust aus der Teilwertabschreibung bei der VKU aus „Schritt 2“ und der Erhöhung der Kapitalrücklage aus „Schritt 3“ wird noch in den Gremien der VKU und im Kreistag zu entscheiden sein.

§         Alle finanziellen Folgen der einzelnen Rechtsgeschäfte wirken lediglich für und gegen den Kreis Unna. Die kreisangehörigen Kommunen als Gesellschafter der VKU sind nicht direkt betroffen.

 

 

VI.   Weiteres Vorgehen

 

Nachdem alle kommunalen Ratsbeschlüsse vorliegen, ist eine Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftervertrages in den Gremien der VKU (mit neuer Gesellschafter­konstellation) vorgesehen.

Als Aufsichtsbehörde wurde das Innenministerium Nordrhein-Westfalen bereits informell zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der VKU in das  Verfahren eingebunden. Das formelle Anzeigeverfahren wird vom LWL eingeleitet.


Anlagen:

 

1.      Mustervorlage Gesellschaftervertrag

2.      Schaubilder

3.      finanzielle Auswirkungen