Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Stadt Kamen stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft des Kreises Unna mbH (VKU) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu.
Er beauftragt den Vertreter der Stadt Kamen, diese Zustimmung durch Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der VKU oder gesondert gegenüber der Geschäftsführung zu erklären.
- Der Rat der Stadt Kamen stimmt der Umstrukturierung der Beteiligungsverhältnisse der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH (WVG) und der operativen Verkehrsunternehmen sowie allen in diesem Rahmen erforderlichen Maßnahmen zu.
Die Vertreter der Stadt Kamen in den zuständigen Gremien der WVG und der VKU werden beauftragt, alle zur Umsetzung erforderlichen Beschlüsse zu fassen und ggfls. notwendige Erklärungen abzugeben.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
- Sachstand
Der Kreistag des Kreises Unna hat am 15.06.2010 zur Umsetzung der beabsichtigten Direktvergabe von Personenverkehrsdiensten an die VKU beschlossen, den Gesellschaftsvertrag der VKU entsprechend den gutachterlichen Vorgaben zu ändern.
Darüber hinaus hat er der Umstrukturierung der WVG und der operativen Verkehrsunternehmen sowie allen in diesem Rahmen erforderlichen Maßnahmen zugestimmt.
Aufgrund der VKU-Beteiligungsverhältnisse ist es notwendig, dass alle kommunalen Gesellschafter der VKU, das sind 8 kreisangehörige Städte und Gemeinden, in ihren Räten entsprechende Beschlussfassungen herbeiführen.
An der VKU sind
derzeit beteiligt: |
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In der WVG sind
derzeit beteiligt: |
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Kreis Unna |
25,11% |
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WLV (LWL) |
51,00% |
WVG |
25,08% |
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Kreis Unna |
7,00% |
Lünen |
16,39% |
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Kreis Soest |
7,00% |
Unna |
9,18% |
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Hochsauerlandkreis |
7,00% |
Kamen |
8,07% |
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Kreis Coesfeld |
7,00% |
Bergkamen |
7,68% |
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Kreis Steinfurt |
7,00% |
Werne |
5,13% |
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Kreis Borken |
7,00% |
Bönen |
1,38% |
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Kreis Warendorf |
7,00% |
Holzwickede |
1,10% |
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Selm |
0,89% |
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Gesamt |
100,01% |
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Gesamt |
100,00% |
- Ausgangslage und Ziele
Zur Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Personannahverkehrs bedient sich der Kreis Unna der VKU als operativem Verkehrsunternehmen und der WVG, die die Geschäfts- und Betriebsführung für die VKU sowie für die Schwester-Verkehrsgesellschaften Regionalverkehr Münsterland mbH (RVM), Regionalverkehr Ruhr-Lippe mbH (RLG) und für die Westfälische Landeseisenbahn GmbH (WLE) wahrnimmt.
Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben, die ihren Ursprung im Wettbewerbsrecht haben und letztendlich auf Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes beruhen, hat der Kreis Unna die VKU seit dem Jahre 2007 mit der Erbringung von ÖPNV-Leistungen betraut. Der Kreis Unna hat mit der VKU hierzu eine entsprechende Betrauungsregelung abgeschlossen, die die beihilfe- und vergaberechtlichen Aspekte berücksichtigt.
Die Mitfinanzierung der Städte und Gemeinden im Rahmen der VKU-Solidarfinanzierung sowie die kommunale Beteiligung bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans bleiben hiervon unberührt. Die jeweiligen Finanzierungsstrukturen wurden beibehalten und in einer Refinanzierungsvereinbarung zwischen Städten und Gemeinden sowie dem Kreis separat geregelt.
Nach Inkrafttreten der EU-Verordnung 1370/2007 am 04.12.2009 besteht neuer Regelungsbedarf. Grundsätzlich ist das Verfahren der Betrauungsregelung zukünftig nicht mehr zulässig.
Die neue Verordnung sieht nur zwei Handlungsmöglichkeiten vor. Entweder Direktvergabe oder Ausschreibung.
In den letzten Jahren haben der Kreis Unna und die Gesellschafter der VKU intensiv über diverse Varianten von Handlungsmöglichkeiten in Verbindung mit der anstehenden EU-Verordnung diskutiert und sich für die Direktvergabe (Inhouse-Vergabe) entschieden.
Im Rahmen der neuen Verordnung kann die VKU aber auch weiterhin ÖPNV-Leistungen ohne Ausschreibungsnotwendigkeit erbringen, wenn diese Leistungen an die VKU als „internen Betreiber“ vergeben werden. Eine solche Direktvergabe (Inhouse-Vergabe) bietet ein hohes Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf die VKU und das entsprechende ÖPNV-System. Hierdurch wird zudem nachhaltige Vermögenssicherung betrieben, da das Unternehmen weiterhin in kommunaler Hand bleibt. Die Eigentümerrolle erlaubt die Möglichkeit der direkten, schnellen und flexiblen Steuerung durch die Städte und Gemeinden sowie den Kreis.
Die bisher erzielten Restrukturierungserfolge der VKU sowie
die kontinuierliche Fortführung und Überprüfbarkeit dieses eingeschlagenen
Weges zeigen, wie wichtig und notwendig der kommunale Einfluss für
wirtschaftliche und verkehrliche Lösungen ist.
Vor diesem Hintergrund ist eine Direktvergabe an die VKU als internen Betreiber (Inhouse-Vergabe) gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1370/2007 sachgerecht.
Diese Direktvergabe wird im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages mit ausschließlichen Rechten und Ausgleichsleistungen gemäß der EU-Verordnung 1370/2007 durchgeführt. Der förmliche Beschluss bzgl. des öffentlichen Dienstleistungsauftrages soll Ende 2010 durch den Kreistag des Kreises Unna erfolgen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ersetzt dann die bestehende Betrauungsregelung zwischen dem Kreis Unna und der VKU und verschafft der VKU ein höheres Maß an Rechtssicherheit, insbesondere auch in den anstehenden Verfahren zur Wiedererteilung der Liniengenehmigungen im Verhältnis zur Bezirksregierung Arnsberg.
Analoge Verfahren laufen bei den Münsterlandkreisen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) sowie beim Hochsauerlandkreis und dem Kreis Soest für die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG).
Grundsätzlich beinhaltet die Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen an die VKU keine Änderung der Finanzierungsstruktur. Die Solidarfinanzierung der VKU bleibt durch die Direktvergabe unberührt.
- Änderung des
VKU-Gesellschaftsvertrages
Eine Direktvergabe nach der VO 1370/2007 an
die VKU ist nur zulässig, wenn u. a. der Kreis eine Kontrolle über die VKU
ausübt, die der über eine eigene Dienststelle entspricht (Inhouse-Vergabe).
Hierzu ist es erforderlich den Gesellschaftsvertrag der VKU zur Herstellung der
Kontrolle durch den Kreis Unna entsprechend abzuändern (s. Anlage 1).
Es sind insbesondere folgende Änderungen
vorgesehen:
·
§ 2
Abs. 3: Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf zulässige Personenverkehrsdienste.
·
§ 2
Abs. 5: Gebot des überwiegenden Selbsterbringens der Personenverkehrsdienste.
·
§ 4
Abs. 3: Gaststatus der in der Kreisverwaltung für die Sicherstellung der
Kontrolle Verantwortlichen im Aufsichtsrat und in der
Gesellschafterversammlung.
·
§ 6
Abs. 1: Entsendungsrecht des Kreises für mindestens 3 und höchstens 4 Aufsichtsratsmitglieder.
·
§ 6
Abs. 5: Vorsitzender im Aufsichtsrat ist der Landrat des Kreises Unna.
·
§ 7
Abs. 2: Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates nur, wenn der Kreis vertreten
ist.
·
§ 7
Abs. 3: Vetorecht der Kreisvertreter im Aufsichtsrat, einen Beschluss
aufzuheben und Verlagerung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.
·
§ 9
Abs. 6: Dreifaches Stimmrecht für den Kreis zur Schaffung der qualifizierten
Mehrheit.
·
§ 10
Abs. 1: Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (statt des Aufsichtsrates)
für wesentliche Angelegenheiten (z. B. Wirtschaftsplan, Bestellung von
Geschäftsführern) .
·
§ 11
Abs. 7: Verpflichtung zur Erstellung einer Trennungsrechnung zum Nachweis des
Ergebnisses der Personenverkehrsdienste in Abgrenzung zu anderen Aktivitäten
und Sparten.
Weitere Änderungen betreffen die von der
obersten Kommunalaufsicht geforderten Anpassungen an die geänderten
Beteiligungsvoraussetzungen der Gemeindeordnung NRW.
- Umstrukturierung der WVG-Gruppe
Zur Schaffung der
Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe von Verkehrsdienstleistungen an die
VKU ist es zusätzlich erforderlich, eine Umstrukturierung der
Gesellschafteranteile der gesamten WVG-Gruppe vorzunehmen. Hierzu erfolgen
parallele Beschlussverfahren in den Kreisen Soest und Hochsauerlandkreis für
die „Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG)“ sowie den Münsterlandkreisen
Coesfeld, Warendorf, Steinfurt und Borken für die „Regionalverkehr Münsterland
GmbH (RVM)“.
Als weiterer Grund
für eine Umstrukturierung kommt hinzu, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe
(LWL) sich infolge veränderter Rahmenbedingungen als Gesellschafter aus der WVG
zurückziehen will. Hiermit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass mit
Neufassung des ÖPNV-Gesetzes die Rolle des Aufgabenträgers im ÖPNV explizit
den Kreisen zugeschrieben worden ist, womit dem LWL zunehmend eine passive
Rolle zufällt. Vor diesem Hintergrund hat der LWL-Landschaftsausschuss bereits
am 02.10.2009 grundsätzlich beschlossen, die Beteiligung an der WVG aufzugeben
und dies in seiner Sitzung am 21.05.2010 konkretisiert. Zwar ist der LWL nicht
an der Finanzierung der ÖPNV-Leistungen beteiligt, doch wurden bisher jährliche
Zuschusszahlungen in Höhe von 128 T€ für Koordinierungs- und Harmonisierungsmaßnahmen
im Rahmen des Verkehrsverbundes der Unternehmen und für mögliche Kapitalerhöhungen
in die WVG eingebracht. Durch den Ausstieg des LWL aus der WVG-Gruppe wird der
Einfluss der Kreise als Aufgabenträger des ÖPNV verstärkt.
Ziel der
Umstrukturierung ist es, dass die Gesellschafteranteile der WVG komplett von
den drei operativen Verkehrsunternehmen gehalten werden und die WVG die Aufgabe
einer Dienstleistungsholding für die VKU, RVM und RLG übernimmt.
Die Umsetzung
dieses Zieles erfolgt über drei separate Verfahrensschritte, die in Anlage 2
mit entsprechenden Schaubildern dargestellt sind:
Schritt
1: Erwerb des 51%igen Anteils des
LWL an der WVG durch die Verkehrsunternehmen VKU, RLG, RVM
1.1 Umsetzung
Die Umstrukturierung beginnt im ersten
Schritt mit dem Ausstieg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bzw. seiner
Vermögensverwaltungsgesellschaft aus der WVG. Der 51 %‑ige
Geschäftsanteil wird durch die drei operativen Verkehrsunternehmen VKU, RLG,
RVM erworben. Die Verteilung erfolgt
analog zu der bestehenden Beteiligung der jeweiligen Aufgabenträger-Kreise der
drei Verkehrsunternehmen an der WVG.
Das heißt, dass der Anteil entsprechend der 7-tel Regelung aufgeteilt und mit einem 7-tel für den Kreis Unna auf die
VKU, mit zwei 7-tel für Kreis
Soest und Hochsauerlandkreis auf die RLG und mit vier 7-tel für die Münsterland-Kreise auf die RVM übergeht.
Bei einem Anteil der WLV mbH am Stammkapital
der WVG in Höhe von 1.129.360 € beläuft sich der Nominalwert des 7-tel-Anteils
der VKU dann auf 161.340 €.
Die Abwicklung erfolgt in der Form, dass die
drei operativen Verkehrsgesellschaften die Geschäftsanteile direkt zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 2,2 Mio. € ankaufen. Die Bemessung
des Kaufpreises weicht vom reinen Nominalwert des Stammkapitalanteils in Höhe
von 1.129.360 € ab. Nachdem der LWL zunächst ein durch eine vorgelegte
gutachterliche Stellungnahme zur Anteilsbewertung gestütztes Angebot in Höhe
von 3,37 Mio. € vorgelegt hatte, konnten sich die Vertreter des LWL
und der Kreise auf einen Kaufpreis in Höhe von 2,2 Mio. € verständigen.
Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die jährlichen Zuschusszahlungen
des LWL eine Kapitalrücklage in Höhe von 4.676 T€ (zum 31.12.2008) bei der WVG
gebildet werden konnte.
1.2 Finanzielle Auswirkungen
Auf die VKU entfällt ein 7-tel des Gesamtkaufpreises = 314.285,71 €. Die Mittel werden
im Unternehmen im Geschäftsjahr 2010 bereitgestellt und voraussichtlich über
den Kreditmarkt finanziert. Der
Haushalt des Kreises Unna bleibt zunächst unberührt. Lediglich die
langfristige Zinslast bei einer Kreditfinanzierung des Kaufpreises wird in den
zukünftigen Jahren über die Finanzierung des ÖPNV an den Kreis Unna
weitergegeben und belastet insofern die kreisangehörigen Kommunen.
1.3 Beteiligung Dritter
Infolge des Direktkaufs durch die VKU sind
die kreisangehörigen Kommunen als
Miteigentümer der VKU vorab am Verfahren zu beteiligen. Die
Gesellschafterversammlung der VKU beschließt mit einer Mehrheit von ¾ des
vertretenen Gesellschaftskapitals über den Ankauf des WVG-Anteils. Kreis Unna
und WVG halten zusammen 50,19 % des Gesellschaftskapitals der VKU. Darüber
hinaus bedarf es der Zustimmung der Räte der betroffenen kreisangehörigen
Kommunen (einschl. Stadt Kamen) und der entsprechenden Legitimation ihrer
Vertreter in den Gremien der VKU.
In ihrer Sitzung am 18. Mai 2010 haben die
Gremien der WVG bereits
der Übertragung der Geschäftsanteile der WLV an der WVG auf die Verkehrsunternehmen
- vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung der anderen Verfahrensteilnehmer
– zugestimmt.
Aus der Tatsache, dass die WVG Beteiligungen
an den operativen Verkehrsgesellschaften hält und bei der WVG ein
Gesellschafterwechsel vorliegt, ergibt sich zudem die kommunalrechtliche und
gesellschaftsvertragliche Notwendigkeit, dass alle an der WVG beteiligten Kreise jeweils dem Ankauf der
WLV-Anteile an der WVG durch VKU, RLG und RVM zustimmen.
1.4 Anpassung des Gesellschaftsvertrages der WVG
Nach dem Ausscheiden des LWL aus der WVG ist
es erforderlich, dort die Stimmrechtsverhältnisse zumindest im Hinblick auf
die bei der WVG im nachfolgenden „Schritt
2“ zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse neu festzulegen. Hierzu
bedarf es eines den Gesellschaftervertrag der WVG ändernden, notariell zu
beurkundenden Gesellschafterbeschlusses, der seinerseits die Zustimmung der
Gremien der Gesellschafter der WVG erfordert. Diese Gesellschaftsvertragsänderung
ist zusammen mit dem ebenfalls formbedürftigen Kauf-/Übertragungsvertrag über
den LWL-Geschäftsanteil vorzunehmen. Erst nach Vollzug aller drei Schritte zur
Umstrukturierung wird der Gesellschaftsvertrag seine endgültige Fassung mit
Festsetzung der Stimmrechtsverhältnisse entsprechend der neuen Gesellschafterstruktur
erhalten.
1.5 Zwischenergebnis
Der Landschaftsverband hält keine
Beteiligung mehr an der WVG. Stattdessen sind die VKU mit 7,29 %, die RLG mit
14,58 % und die RVM mit 29,13 % an ihr beteiligt. Der Kreis Unna hat über die
VKU somit eine mittelbare Beteiligung an der WVG aufgenommen (s. Schaubild
Anlage 2). Die Finanzierung erfolgt aus den operativen Verkehrsunternehmen
heraus.
Schritt
2: Übertragung der
WVG-Geschäftsanteile an den Verkehrsunternehmen VKU, RLG, RVM auf die Kreise
2.1 Umsetzung
In einem zweiten Schritt gilt es, die
Position der Kreise als Gesellschafter der operativen Verkehrsgesellschaften
derart zu stärken, dass die Voraussetzungen für eine EU-rechtskonforme
zukünftige Direktvergabe der Verkehre geschaffen sind. Ein wesentlicher Punkt
dabei ist, die Mehrheitsanteile an den Verkehrsunternehmen zu erlangen.
Durch die Übertragung der WVG-Anteile an der
VKU auf den Kreis Unna wird die Beteiligung von derzeit 25,11 % um 25,08 % auf
50,19 % aufgestockt. Um die EU-rechtlich geforderte Kontrollmacht über die VKU
zu erlangen, bedarf es darüber hinaus einer Ausweitung des Einflusses in den
Unternehmensgremien über eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages (s. Gliederungspunkt III).
Die Übertragung der WVG-Anteile an den drei
Verkehrsunternehmen erfolgt in Form
einer Sachausschüttung der Kapitalrücklage der WVG, die mit rd. 4.676 T€
von ihrem Volumen her fast genau dem Gesamtwert der von der WVG gehaltenen
Anteile an den Verkehrsgesellschaften (4.683 T€) entspricht.
Damit Kapitalrücklage und Finanzanlagen
betraglich identisch sind, haben die 7 Kreise in einem vorgelagerten Schritt
jeweils 1.000 € in die Kapitalrücklage einzuzahlen.
Die Gewinnausschüttung erfolgt
disproportional, d.h., lediglich die Kreise als Anteilseigner erhalten einen
Ausschüttungsanteil, während die neu als Gesellschafter hinzugekommenen Verkehrsunternehmen
(s. „Schritt 1“) einen Ausschüttungsverzicht erklären müssen. Die Höhe und
Verteilung der Ausschüttung orientiert sich an den Nominalwerten der
Beteiligungen der WVG an VKU (966.990 €), RLG (1.588.630 €) und RVM (2.236.360
€). Die Anteile werden als Sachwerte an die Kreise gegeben.
2.2 Finanzielle Auswirkungen
Die Sachausschüttung des
VKU-Geschäftsanteils in Höhe von 966.990 € ist zunächst erfolgswirksam in den
Büchern des Kreises Unna als
Beteiligungsertrag zu erfassen.
Durch die Aufgabe der Beteiligung an den
Verkehrsunternehmen verliert die WVG in Gesamtheit allerdings an Wert.
Infolgedessen hat sowohl der Kreis Unna als Anteilseigener mit 7% als auch die
VKU als neuer Anteilseigner mit 7,29 % eine Teilwertabschreibung in ihren Büchern vorzunehmen. Das
Eigenkapital der WVG reduziert sich um die gesamte Kapitalrücklage auf das
Stammkapital von 2.215 T€. In der Bilanz des Kreises Unna ist die
WVG-Beteiligung derzeit mit einem Wert von 465 T€ ausgewiesen; bei der VKU wird
die neue Beteiligung aus „Schritt 1“ mit einem Anschaffungswert von 314 T€
angesetzt. Die Auflösung der Kapitalrücklage der WVG erfordert für den Kreis
Unna eine Teilwertabschreibung der WVG-Beteiligung in Höhe von rd. 310 T€ auf
155 T€ Stammkapital (7%) und bei der VKU um 153 T€ auf rd. 161 T€ (7,29%).
Neben dem Verlust aus Verkehrstätigkeit, der
über die Betrauungsregelung vom Kreis Unna abgedeckt wird, entsteht damit in
2010 bei der VKU mit rd. 220 T€
eine Ergebnisbelastung aus der Teilwertabschreibung, die als handelsrechtlicher
Jahresfehlbetrag im Jahresabschluss 2010 auszuweisen ist. Mit Beschluss über
den Jahresabschluss 2010 steht den Gremien der VKU die Entscheidung offen, wie
mit dem Jahresfehlbetrag verfahren werden soll. Möglich ist, einen Verlustvortrag
als gesonderte Position im Eigenkapital auszuweisen oder einen Ausgleich vorzunehmen
- entweder aus Mitteln der Kapitalrücklage im Unternehmen selbst oder durch
Zuführung von Finanzmitteln aus dem Haushalt des Kreises Unna. Damit liegt es
letztendlich in der Verantwortung des Kreises Unna zu entscheiden, ob und wann ein Verlustausgleich aus dem
Haushalt des Kreises erfolgen soll. Rechte und Pflichten aus
der Umstrukturierung treffen dabei lediglich den Kreis
Unna. Die kreisangehörigen Kommunen als
Gesellschafter der VKU sind nicht betroffen.
2.3 Beteiligung Dritter
Auch bei diesem „2. Schritt“ der
Kapitalentflechtung ist die Einbindung
der kreisangehörigen Kommunen als Gesellschafter der VKU erforderlich,
da die nach „Schritt 1“ die LWL-Vertreter ersetzenden VKU-Vertreter in den
Gremien der WVG die Übertragung der WVG-Anteile an VKU, RLG und RVM auf die
Kreise in der dargestellten Form beschließen.
2.4 Zwischenergebnis
Die WVG ist nicht mehr an den operativen
Verkehrsunternehmen beteiligt. Der Kreis Unna hält mit 50,19 % die Mehrheit der
Gesellschaftsanteile der VKU, während die mittelbare Beteiligung an den drei
operativen Verkehrsunternehmen über die WVG entfällt (s. Schaubild Anlage 2).
In den Büchern des Kreises Unna sind 967 T€
als Zugang aus Beteiligungserhöhung an der VKU und 310 T€ als Wertverlust der
bestehenden WVG-Beteiligung gegeneinander aufzurechnen = rd. 657 T€
Ergebnisverbesserung. Hinzu kommt die Teilwertabschreibung in den Büchern der
VKU von rd. 153 T€, die entweder in der VKU verbleibt oder vom Kreis Unna
ausgeglichen werden kann.
Schritt
3: Übertragung der
WVG-Geschäftsanteile von den Kreisen auf die Verkehrsunternehmen
3.1 Umsetzung
Mit dem letzten Schritt der Umstrukturierung
wird die zukünftige Rolle der WVG als Dienstleistungs- und
Geschäftsführungsgesellschaft für VKU, RLG und RVM definiert. Die Kreise als
Gesellschafter der WVG geben ihre Anteile an der WVG in die jeweiligen
Verkehrsunternehmen. Die Entscheidung und Abwicklung zu „Schritt 3“ verläuft
jeweils eigenständig; allerdings haben sich die Kreise zielführend auf eine
analoge Verfahrensweise verständigt.
Der Kreis Unna überträgt seinen Anteil von 7
% an der WVG in Form einer Einlage (=
Anteile werden unbar übertragen) zu Buchwerten in die VKU – ohne eine
Gegenleistung von Seiten der VKU. Der Kreis Unna erhöht faktisch damit seine
Beteiligung an der VKU, aber außerhalb einer offenen Stammkapitaleinlage. Die
Beteiligungsverhältnisse bei der VKU bleiben somit unverändert und der Vollzug
geschieht ohne unmittelbare Auswirkungen auf die beteiligten kreisangehörigen
Kommunen.
3.2 Finanzielle Auswirkungen
Der infolge der Teilwertabschreibung aus
„Schritt 2“ von 465 T€ auf 155 T€ reduzierte Beteiligungswert an der WVG wird
nach Übertragung an die VKU in den Büchern des Kreises Unna auf Null gesetzt.
Gleichzeitig erhöht der Kreis Unna mit der Einlage seine Beteiligung an der
VKU, so dass hier lediglich ein ergebnisneutraler Beteiligungstausch vollzogen
wird.
Bei der VKU erfolgt die Verbuchung als
Erhöhung der Beteiligung an der WVG mit Nennwert von 155.020 € und in gleicher
Höhe als Aufstockung der Kapitalrücklage.
3.3 Zwischenergebnis
Der Kreis Unna gibt seine Beteiligung an der
WVG auf und wandelt sie in eine mittelbare Beteiligung über die VKU um. Die
VKU hält letztendlich 14,29 % an der WVG, die RLG 28,58 % und die RVM
57,13 % (s.Schaubild Anlage 2).
V. Zusammenfassung
§
Über
die drei Schritte der Umstrukturierung wird dem Bestreben des LWL nach Ausstieg
aus dem ÖPNV Rechnung getragen und es werden die ersten Voraussetzungen für
eine Direktvergabe der ÖPNV-Leistungen nach neuem EU-Recht geschaffen.
§
Im
Ergebnis erhöht der Kreis Unna seinen unmittelbaren Beteiligungsanteil an der
VKU von 25,11 % auf 50,19 %.
Gleichzeitig gibt der Kreis Unna seine unmittelbare Beteiligung an der WVG
(7 %) auf und übernimmt stattdessen eine mittelbare Beteiligung an der WVG
über die VKU von 7,17 %.
§
Finanziell
ergeben sich in der Gesamtergebnisrechnung sowie in der Bilanz des Kreises Unna
im Saldo positive Auswirkungen in Höhe von + 656 T€. Die Wirkungen der einzelnen Verfahrensschritte in den
Büchern des Kreises und der VKU sind in der Anlage 3 dargestellt.
§
Über
den Umgang mit dem Verlust aus der Teilwertabschreibung bei der VKU aus
„Schritt 2“ und der Erhöhung der Kapitalrücklage aus „Schritt 3“ wird noch in
den Gremien der VKU und im Kreistag zu entscheiden sein.
§
Alle
finanziellen Folgen der einzelnen Rechtsgeschäfte wirken lediglich für und
gegen den Kreis Unna. Die kreisangehörigen Kommunen als Gesellschafter der VKU
sind nicht direkt betroffen.
VI.
Weiteres Vorgehen
Nachdem alle
kommunalen Ratsbeschlüsse vorliegen, ist eine Beschlussfassung über die
Änderung des Gesellschaftervertrages in den Gremien der VKU (mit neuer
Gesellschafterkonstellation) vorgesehen.
Als Aufsichtsbehörde wurde das Innenministerium
Nordrhein-Westfalen bereits informell zur Änderung des Gesellschaftsvertrages
der VKU in das Verfahren eingebunden.
Das formelle Anzeigeverfahren wird vom LWL eingeleitet.
Anlagen:
1. Mustervorlage Gesellschaftervertrag
2. Schaubilder
3. finanzielle Auswirkungen