Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt die als Anlage beigefügte „Betriebssatzung der Stadt Kamen für
den Betrieb Stadtentwässerung Kamen“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Durch Artikel I der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf
dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechtes vom 05.08.2009 wurde die
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) geändert.
Die aktuelle
Betriebssatzung der Stadt Kamen für den Betrieb Stadtentwässerung Kamen wurde
mit Blick auf die Anpassungen überprüft. Im vorliegenden Vorschlag zur Änderung
der Satzung mussten lediglich die §§ 3, 7, 13, 14 und 16 neu gefasst werden, da
die zurzeit gültige Betriebssatzung die sonstigen gesetzlichen Anforderung bereits
erfüllt.
Die Änderungen in der Satzung sind wegen folgenden Anpassungen in der
Eigenbetriebsverordnung erforderlich:
·
Betriebsleitung
(§ 2)
Es handelt sich lediglich um eine Anpassung an die beamtenrechtlichen Vorschriften (zusätzlicher Hinweis auf das Beamtenstatusgesetz und geänderte Reihenfolge der §§ im Landesbeamtengesetz).
·
Zwischenberichte
(§ 20)
Das bisher in § 20 zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis wird aufgegeben. Von der Regel („vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende“) sind künftig keine Ausnahmen („ eine andere Frist von nicht mehr als 6 Monaten“) mehr möglich. Hiermit wird ein fortlaufender Informationsfluss an den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin und an den Betriebsausschuss sichergestellt.
·
Rechenschaft
(§ 26)
Die alte Fassung ließ die Möglichkeit offen, dass die Betriebssatzung für die Aufstellung des Jahresabschlusses eine Frist von nicht mehr sechs Monate bestimmen konnte.
Die Streichung des § 26 S. 4 in Absatz 1 dient - auch mit Blick auf den künftig zu erstellenden NKF-Gesamtabschluss - der Harmonisierung mit § 95 Abs. 3 Satz 2 GO NRW.
Anlagen:
Betriebssatzung
der Stadt Kamen für den Betrieb Stadtentwässerung Kamen (Entwurf der
Neufassung)