Betreff
Dringlichkeitsliste: Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Haushaltssicherungskommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2010
Vorlage
036/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat beschließt die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2010.

 

  1. Der Rat beschließt die Dringlichkeitsliste der Stadtentwässerung Kamen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2010

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1. Rechtliche Grundlagen:

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 17.3.2010 den Produktplan 2010 und das gemäß § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO aufzustellende Haushaltssicherungskonzept (HSK) beschlossen.

 

Ergänzend ist eine Dringlichkeitsliste zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungs­maß­nahmen zu beschließen.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung aus­schließlich „Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;…“.

 

Eine Genehmigung setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.

 

Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Geneh­migung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme an­dernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechts­pflichten der Gemeinde führen würde. 

 

2. Investitions-Dringlichkeitslisten

 

Die Stadt Kamen hat ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste B  beizufügen. Die Aufstellung der Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster.

 

Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf folgende rentierliche Aufgabenbereiche:

 

-          Rettungsdienst

-          Abfallwirtschaft

-          Abwasserbeseitigung

-          Straßenreinigung

-          Friedhofs- und Bestattungswesen

 

In Höhe der jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in diesen Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit überwiegend aus Gebühren/Entgelten refinanziert werden.

 

Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

-          die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,

-          die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und

-          die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung der Gemeinde.

 

Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien:

 

Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetz­licher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z. B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).

 

Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Siche­rung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig unwirtschaftlich wäre.

 

Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden.

 

Der jahresbezogene, investive Anteil zweckgebundener Zuwendungen wird in der Dringlich­keitsliste B entlastend abgezogen und der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde angerechnet.

 

Bei neuen Maßnahmen ist zu prüfen, ob in künftigen Haushaltsjahren entstehende Finanzie­rungsraten (Eigenanteile) darstellbar sind, ohne den genehmigungsfähigen Kreditauf­nahme­rahmen offensichtlich zu überschreiten.

 

Bei den Maßnahmen aus der Investitionstätigkeit der nicht zur Dringlichkeitsliste A gehörenden Aufgaben und bei den Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen mit ver­gleich­baren Aufgaben sind die jahresbezogenen Eigenanteile (Investitionsauszahlungen) rele­vante Rechengrößen für die Ermittlung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens.