Wesentliche Ziele der Änderung: Abbau des Schilderwaldes, Beitrag zur Sicherheit des Fahrradverkehrs
Der
Straßenverkehrsausschuss erteilte durch Beschluss vom 24.11.1998 seinerzeit der
Verwaltung den Auftrag, den Möglichkeiten einer Reduzierung von
Verkehrszeichen im öffentlichen Raum nachzugehen.
Nach Überprüfungen
durch die Verwaltung entfielen in den darauf folgenden Jahren rund 650
Verkehrs- und Zusatzzeichen im öffentlichen Raum und noch einmal rund 50
Privatbeschilderungen.
In diesem
Zusammenhang wird auf die letzte diesbezügliche Berichterstattung und
ausführliche Beschussvorlage zum Straßenverkehrsausschusses am 11.03.2008
(Vorlage 032/2008) verwiesen.
Die 46. Verordnung
zur Änderung straßenverkehrlicher Vorschriften (StVO), die zum 01.09.2009 in
Kraft getreten ist, kommt der Zielsetzung der Reduzierung des „Schilderwaldes“
noch einmal umfangreich nach.
Nach § 39 StVO vom
05.08.2009 gilt nach wie vor, dass „angesichts der allen Verkehrsteilnehmern
obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen
Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten,
örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies
auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“.
Die diesbezüglichen
Verwaltungsvorschriften besagen, dass behördliche Maßnahmen zur Regelung und
Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die allgemeinen
Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen sollen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Verkehrszeichen, die
lediglich die gesetzliche Regelung wiederholen, sind nicht anzuordnen.
Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen, deren rechtliche
Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes
Verkehrszeichen erreicht wird.
Die neue StVO
beschreibt in
§ 40 Gefahrzeichen, in
§ 41 Vorschriftzeichen und in
§ 42 Richtzeichen.
Die Verkehrszeichen
selbst sind nunmehr in den Anlagen 1, 2 und 3 zur StVO abgedruckt.
Daneben werden sog.
„Sinnbilder“ in § 39 festgelegt.
Ferner gliedert man
noch in „Zusatzzeichen“, bei denen es sich ebenfalls um Verkehrszeichen handelt
(§ 39 Abs. 3 StVO). Diese müssen den amtlichen Mustern des
Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt)
entsprechen, der Bestandteil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) ist.
Sie werden in der
Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen,
angebracht.
Über die wichtigsten
Änderungen der neuen StVO wird nachstehend informiert:
Sinnbilder
Die neue StVO erhebt den verkehrspolitischen Ansatz „weniger Verkehrszeichen –
bessere Beschilderung“. Um die „Lichtung des Schilderwaldes“ deutlich zu
machen, sind die in der StVO verankerten Verkehrszeichen auf das unumgänglich
notwendige Maß reduziert worden.
Andererseits ist
nicht zu verkennen, dass für bestimmte lokale Bedürfnisse auch „wegfallende“
Verkehrszeichen weiterhin notwendig sind.
Um beiden
Forderungen gerecht zu werden, sollen diejenigen Gefahrzeichen entfallen, die
bisher sehr selten angeordnet wurden. Die Symbolik dieser Zeichen soll aber
bei dringendem unabweisbarem Bedarf weiterhin als sog. „Sinnbild“ erhalten
bleiben und um die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ ergänzt werden.
Es handelt sich um
folgende Zeichen:
Schnee- oder
Eisglätte Steinschlag
Splitt, Schotter Bewegliche Brücke
Ufer Fußgängerüberweg
Amphibienwanderung Unzureichendes
Lichtraumprofil
Flugbetrieb
Viehtrieb Reiter
Vor der jeweiligen
Anordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine vorrangige Prüfungspflicht
auferlegt, ob vor der spezifischen Gefahr nicht auch mit Zeichen 101
(Gefahrstelle) und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.
Folgende bisherige Verkehrszeichen entfallen mit einer
Übergangszeit bis zum 01.09.2019 ersatzlos:
- „Gefahrzeichen“ Bahnübergang mit
Schranken oder Halbschranken (VZ 150)
“Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“
Neben dem v. g.
Gefahrzeichen gibt es weiterhin das Zeichen 151, welches nunmehr generell für
„Bahnübergang“ steht.
„Bahnübergang“
Im Gegensatz zum Zeichen 150 ist das Zeichen 151 sowohl aus sich heraus
verständlich als auch wesentlich besser geeignet, das Gefahrenpotential an
Bahnübergängen plakativ zum Ausdruck zu bringen.
- „Richtzeichen“ Einbahnstraße (VZ 353)
Einbahnstraße
Hier gab es bisher neben dem o.g. Zeichen gleichzeitig das Zeichen 220 „Einbahnstraße“.
Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.
Das Zeichen 353 wurde zudem in einigen Regionen nicht oder nur äußerst selten angeordnet und war daher vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt.
Dies führte auch zu einer Verwechslung mit dem Zeichen für „vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus, VZ 209-30.
- Richtzeichen Richtgeschwindigkeit und
Richtgeschwindigkeit Ende,
VZ 380 und 381
Das Zeichen „Richtgeschwindigkeit“ wurde gestrichen, zumal auch eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen 275 –Mindestgeschwindigkeit- gegeben war.
Ggf. vorhandene Schilder sind –unabhängig von der bestehenden Übergangsfrist bis zum 01.09.2019- nach einem Schreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW unverzüglich zu entfernen.
- Gefahrzeichen Seitenstreifen für
mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar, VZ 388
Die Optik des Zeichens 388 lässt auf ein Zusatzzeichen schließen und entspricht damit nicht der in der StVO üblichen Gestaltung eigenständiger Gefahrzeichen.
Auf Grund der starken Ähnlichkeit und er damit gegebenen Verwechslungsgefahr mit dem Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) bestand oft auch Unklarheit über die konkrete Bedeutung des Zeichens 388 StVO.
Ggf. vorhandene Zeichen sind so bald wie möglich zu entfernen. Im Bedarfsfall ist stattdessen Zeichen 101 Gefahrstelle (mit verbalem Zusatzzeichen) anzuordnen.
- Zusatzzeichen Schlechter Fahrbahnrand
(VZ 1052-38)
Das
o.g. Zeichen wurde ebenfalls gestrichen; s. Ausführungen zu bisherigem Zeichen
388.
Folgende Verkehrszeichen werden zum 01.09.2009 neu eingeführt:
- Richtzeichen Beginn / Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone (VZ 314.1
bzw. 314.2)
Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder
mit Parkscheibe geparkt werden. Etwaige Parkbeschränkungen werden mit
Zusatzzeichen angezeigt.
Ebenso können durch Zusatzzeichen die Bewohner mit Parkausweis von der
Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.
- Zusatzzeichen Inliner-Skater frei
(1953-20)
Grundsätzlich sind Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf
Radwegen nicht erlaubt. Durch das o.g. Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten
und das Rollschuhfahren zusätzlich zugelassen.
Sportler haben sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme
auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und
Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
- Hinweiszeichen „Durchlässige Sackgasse“
(VZ 357)
Im oberen Teil des VZs kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und / oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt werden, sofern im Wendehammer eine Anbindung zum weitergehenden Straßennetz vorhanden ist. Unnötige Umwege für Radfahrer oder Fußgänger werden so vermieden.
Hierdurch wird die bisher nur durch Sonderregelung der Länder zugelassene Möglichkeit zur Kennzeichnung der Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer / Fußgänger in der StVO etabliert.
Nach den Verwaltungsvorschriften ist, soweit die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fußgänger nicht ohne Weiteres erkennbar ist, im obigen Teil des Verkehrszeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für „Fußgänger“ oder „Fahrrad“ in verkleinerter Ausführung zu integrieren.
Folgende Verkehrszeichen werden nunmehr im Verkehrszeichen-katalog geführt und sind
damit nicht mehr direkt in der StVO enthalten
Parken und Reisen,
VZ 316 Wandererparkplatz,
VZ 317
VZ 355 Fußgängerunter- oder –überführung
VZ 359 Pannenhilfe VZ
375 Autobahnhotel
VZ 376 Autobahngasthaus VZ
377 Autobahnkiosk
Folgende touristische Verkehrszeichen wurden in die
StVO, Anlage 3
-Richtzeichen-, aufgenommen
VZ 386.1,
Touristischer Hinweis
VZ 386.2, Touristische
Route VZ 386.3
Touristische Unterrichtungstafel
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf
touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer
Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.
Folgendes Verkehrszeichen wird geändert
VZ 432, Pfeilwegweiser …
Das Zeichen 432
erhält die neue Bezeichnung „(Pfeil)Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung“.
Dies können sowohl innerörtliche als auch außerörtliche Ziele sein. Das Zeichen
432 ist generell weiß!
Die Farbe Braun ist
künftig ausschließlich den touristischen Zeichen 386.1, 386.2, 386.3 vorbehalten.
Ggf. in braun
vorhandene Zeichen 432 sind zu entfernen oder durch Zeichen 432 zu ersetzen.
Radverkehr
Neben der Lichtung
des „Schilderwaldes“ ist ein wichtiger Schwerpunkt der Novelle die Straffung
und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften.
Dabei wurden
Erfahrungen aus der Radverkehrsnovelle 1997 zur Steigerung der Attraktivität
und der Sicherheit des Radverkehrs aufgegriffen.
Über die wichtigsten
Änderungen wird nachstehend informiert:
- Öffnung von Einbahnstraßen für den
gegengerichteten Radverkehr
Die Einsatzkriterien für die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr wurden erleichtert, sofern
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht
mehr als 30 km/h beträgt,
- eine ausreichende Begegnungsbreite (z.B.
zwischen Radfahrer und KFZ, 3,50 m bei Linienbus - oder stärkerem LKW-Verkehr)
vorhanden ist und
- der Streckenverlauf, Kreuzungen und
Einmündungen übersichtlich sind.
Allerdings soll nur dort geradelt werden, wo dies durch ein Zusatzschild
gestattet ist.
- Gleichstellung von baulichen Radwegen
und Radfahrstreifen
Die Städte erhalten einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Mögliche Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer und damit deren Sicherheit, besonders im Kreuzungsbereich.
- Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen
nur im Ausnahmefall
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtstraßen mit starkem PKW- und LKW-Verkehr.
Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung oder niedrigeren Geschwindigkeiten müssen Radfahrer im Mischverkehr geführt werden.
- „Linke Radwege“
Künftig dürfen auch nichtbeschilderte „linke Radwege“ befahren werden, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 nicht angebracht wurden und sie allein durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (VZ1022-10) angezeigt werden. Ein „linker Radweg“ ist ein Radweg, der entgegengesetzt der eigentlichen Fahrtrichtung ausgeschildert ist. Autofahrer müssen deshalb beim Abbiegen vermehrt mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen.
VZ 237 VZ 240 VZ
241 VZ 1022-10
- In einer sog. „Fahrradstraße dürfen alle
Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren.
Der bisherige, ungenaue Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ wurde ersetzt. Radfahrer dürfen zudem weder gefährdet noch behindert werden.
VZ 244.1
- Außerdem wird die Beförderung von bis zu
zwei Kindern unter sieben Jahren in Fahrradanhängern ausdrücklich erlaubt.
Es besteht auch mit Fahrradanhängern die Radwegebenutzungspflicht.