Betreff
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO)
Wesentliche Ziele der Änderung: Abbau des Schilderwaldes, Beitrag zur Sicherheit des Fahrradverkehrs
Vorlage
006/2010
Art
Mitteilungsvorlage

Der Straßenverkehrsausschuss erteilte durch Beschluss vom 24.11.1998 seinerzeit der Ver­wal­tung den Auftrag, den Möglichkeiten einer Reduzierung von Verkehrszeichen im öffentlichen Raum nachzugehen.

 

Nach Überprüfungen durch die Verwaltung entfielen in den darauf folgenden Jahren rund 650 Verkehrs- und Zusatzzeichen im öffentlichen Raum und noch einmal rund 50 Privatbeschil­de­rungen.

In diesem Zusammenhang wird auf die letzte diesbezügliche Berichterstattung und ausführliche Beschussvorlage zum Straßenverkehrsausschusses am 11.03.2008 (Vorlage 032/2008) ver­wiesen.

 

 

Die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrlicher Vorschriften (StVO), die zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, kommt der Zielsetzung der Reduzierung des „Schilderwaldes“ noch einmal umfangreich nach.

 

Nach § 39 StVO vom 05.08.2009 gilt nach wie vor, dass „angesichts der allen Verkehrsteil­nehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrs­zeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“.

 

Die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften besagen, dass behördliche Maßnahmen zur Re­gelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen die all­gemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen sollen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu ver­fahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiederholen, sind nicht anzuordnen.

Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen, deren recht­liche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrs­zeichen erreicht wird.

 

Die neue StVO beschreibt in

 

§ 40 Gefahrzeichen, in
§ 41 Vorschriftzeichen und in

§ 42 Richtzeichen.

Die Verkehrszeichen selbst sind nunmehr in den Anlagen 1, 2 und 3 zur StVO abgedruckt.

 

Daneben werden sog. „Sinnbilder“ in § 39 festgelegt.

Ferner gliedert man noch in „Zusatzzeichen“, bei denen es sich ebenfalls um Verkehrszeichen handelt (§ 39 Abs. 3 StVO). Diese müssen den amtlichen Mustern des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) der Bundesanstalt für das Straßenwesen (BASt) entsprechen, der Bestandteil der Allge­meinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) ist.

Sie werden in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

 

 

Über die wichtigsten Änderungen der neuen StVO wird nachstehend informiert:

 

 

Sinnbilder

Die neue StVO erhebt den verkehrspolitischen Ansatz „weniger Verkehrszeichen – bessere Be­schilderung“. Um die „Lichtung des Schilderwaldes“ deutlich zu machen, sind die in der StVO verankerten Verkehrszeichen auf das unumgänglich notwendige Maß reduziert worden.

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass für bestimmte lokale Bedürfnisse auch „wegfallende“ Verkehrszeichen weiterhin notwendig sind.

 

Um beiden Forderungen gerecht zu werden, sollen diejenigen Gefahrzeichen entfallen, die bis­her sehr selten angeordnet wurden. Die Symbolik dieser Zeichen soll aber bei dringendem un­abweisbarem Bedarf weiterhin als sog. „Sinnbild“ erhalten bleiben und um die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ ergänzt werden.

 

Es handelt sich um folgende Zeichen:

 

 

Schnee- oder Eisglätte                                              Steinschlag         

 

     Schnee- oder Eisglätte                                                                  Steinschlag

 

Splitt-Schotter                                              Bewegliche Brücke                                           

     Splitt, Schotter                                                                                Bewegliche Brücke

 

 

Ufer                                              Fußgängerüberweg

 

            Ufer                                                                                          Fußgängerüberweg

 

 

 

                                                              Verkehrszeichen VZ 1006-39 Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume 600 x 600 mm, Rundform, RA 1

 

  Amphibienwanderung                                                           Unzureichendes Lichtraumprofil

 

 

 

Flugbetrieb

 

            Flugbetrieb

 

 

 

    Verkehrszeichen VZ 140-10 Viehtrieb, Tiere (Aufstellung rechts) Seitenlänge 1260 mm, Alform, RA 1                                              

 

Viehtrieb                                                                                              Reiter

 

 

 

Vor der jeweiligen Anordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine vorrangige Prüfungs­pflicht auferlegt, ob vor der spezifischen Gefahr nicht auch mit Zeichen 101 (Gefahrstelle) und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.

 

 

Folgende bisherige Verkehrszeichen entfallen mit einer Übergangszeit bis zum 01.09.2019 ersatzlos:

 

  • „Gefahrzeichen“ Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken (VZ 150)

    Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“

 


Neben dem v. g. Gefahrzeichen gibt es weiterhin das Zeichen 151, welches nunmehr generell für „Bahnübergang“ steht.

 

      Verkehrszeichen VZ 151 Unbeschrankter Bahnübergang Seitenlänge 1260 mm, Alform, RA 1

 

                        „Bahnübergang“

 

Im Gegensatz zum Zeichen 150 ist das Zeichen 151 sowohl aus sich heraus verständlich als auch wesentlich besser geeignet, das Gefahrenpotential an Bahnübergängen plakativ zum Ausdruck zu bringen.

 

  • „Richtzeichen“ Einbahnstraße (VZ 353)

    Verkehrszeichen Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee

                       Einbahnstraße

    Hier gab es bisher neben dem o.g. Zeichen gleichzeitig das Zeichen 220 „Einbahnstraße“.



    Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal die Auf­stellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.
    Das Zeichen 353 wurde zudem in einigen Regionen nicht oder nur äußerst selten ange­ordnet und war daher vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt.
    Dies führte auch zu einer Verwechslung mit dem Zeichen für „vorgeschriebene Fahrt­richtung geradeaus, VZ 209-30.

 

 

 

  • Richtzeichen Richtgeschwindigkeit und Richtgeschwindigkeit Ende,
    VZ 380 und 381

    Verkehrszeichen Verkehrsminister Wolfgang TiefenseeVerkehrszeichen Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee

    Das Zeichen „Richtgeschwindigkeit“ wurde gestrichen, zumal auch eine Verwechslungs­gefahr mit dem Zeichen 275 –Mindestgeschwindigkeit- gegeben war.
    Ggf. vorhandene Schilder sind –unabhängig von der bestehenden Übergangsfrist bis zum 01.09.2019- nach einem Schreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW unverzüglich zu entfernen.



  • Gefahrzeichen Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar, VZ 388



    Die Optik des Zeichens 388 lässt auf ein Zusatzzeichen schließen und entspricht damit nicht der in der StVO üblichen Gestaltung eigenständiger Gefahrzeichen.
    Auf Grund der starken Ähnlichkeit und er damit gegebenen Verwechslungsgefahr mit dem Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) bestand oft auch Unklarheit über die konkrete Bedeutung des Zeichens 388 StVO.
    Ggf. vorhandene Zeichen sind so bald wie möglich zu entfernen. Im Bedarfsfall ist statt­dessen Zeichen 101 Gefahrstelle (mit verbalem Zusatzzeichen) anzuordnen.


 

 

  • Zusatzzeichen Schlechter Fahrbahnrand (VZ 1052-38)

 

 

            Das o.g. Zeichen wurde ebenfalls gestrichen; s. Ausführungen zu bisherigem Zeichen 388.

 

 

 

Folgende Verkehrszeichen werden zum 01.09.2009 neu eingeführt:

 

  • Richtzeichen Beginn / Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (VZ 314.1
    bzw. 314.2)

 

Ab 1. September: Die neuen Verkehrsschilder                         Ab 1. September: Die neuen Verkehrsschilder

 

Innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Park­scheibe geparkt werden. Etwaige Parkbeschränkungen werden mit Zusatzzeichen an­gezeigt.

 

Ebenso können durch Zusatzzeichen die Bewohner mit Parkausweis von der Verpflich­tung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden.

 

  • Zusatzzeichen Inliner-Skater frei (1953-20)

    Ab 1. September: Die neuen Verkehrsschilder


Grundsätzlich sind Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Rad­wegen nicht erlaubt. Durch das o.g. Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und das Roll­schuhfahren zusätzlich zugelassen.
Sportler haben sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

 

  • Hinweiszeichen „Durchlässige Sackgasse“ (VZ 357)
    Im oberen Teil des VZs kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und / oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt werden, sofern im Wendehammer eine Anbin­dung zum weitergehenden Straßennetz vorhanden ist. Unnötige Umwege für Radfahrer oder Fußgänger werden so vermieden.
    Hierdurch wird die bisher nur durch Sonderregelung der Länder zugelassene Möglichkeit zur Kennzeichnung der Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer / Fußgänger in der StVO etabliert.

    Nach den Verwaltungsvorschriften ist, soweit die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fußgänger nicht ohne Weiteres erkennbar ist, im obigen Teil des Verkehrszeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für „Fußgänger“ oder „Fahrrad“ in verkleinerter Ausführung zu integrieren.


    Ab 1. September: Die neuen Verkehrsschilder

 

 

Folgende Verkehrszeichen werden nunmehr im  Verkehrszeichen-katalog geführt und sind damit nicht mehr direkt in der StVO enthalten

 

                                                                  

           

Parken und Reisen, VZ 316                                        Wandererparkplatz, VZ 317

 

 

                                                           

 

VZ 355                                     Fußgängerunter- oder –überführung

 

                                                            

 

      VZ 359 Pannenhilfe                                                     VZ 375 Autobahnhotel

 

 

                                                           

 

     VZ 376 Autobahngasthaus                                                 VZ 377 Autobahnkiosk

 

 

 

Folgende touristische Verkehrszeichen wurden in die StVO, Anlage 3

-Richtzeichen-, aufgenommen

 

 

           

 

            VZ 386.1, Touristischer Hinweis

                                              

 

            VZ 386.2, Touristische Route                         VZ 386.3 Touristische Unterrichtungstafel

 

Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeut­same Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.

 

 

 

 

 

Folgendes Verkehrszeichen wird geändert

 

 

           

 

VZ 432, Pfeilwegweiser …

 

 

Das Zeichen 432 erhält die neue Bezeichnung „(Pfeil)Wegweiser zu Zielen mit erheblicher Ver­kehrsbedeutung“. Dies können sowohl innerörtliche als auch außerörtliche Ziele sein. Das Zeichen 432 ist generell weiß!

Die Farbe Braun ist künftig ausschließlich den touristischen Zeichen 386.1, 386.2, 386.3 vor­behalten.

Ggf. in braun vorhandene Zeichen 432 sind zu entfernen oder durch Zeichen 432 zu ersetzen.

 

 

 

 

Radverkehr

 

Neben der Lichtung des „Schilderwaldes“ ist ein wichtiger Schwerpunkt der Novelle die Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften.

Dabei wurden Erfahrungen aus der Radverkehrsnovelle 1997 zur Steigerung der Attraktivität und der Sicherheit des Radverkehrs aufgegriffen.

 

Über die wichtigsten Änderungen wird nachstehend informiert:

  • Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr
    Die Einsatzkriterien für die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr wurden erleichtert, sofern

 

- die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt,

- eine ausreichende Begegnungsbreite (z.B. zwischen Radfahrer und KFZ, 3,50 m bei Linienbus - oder stärkerem LKW-Verkehr) vorhanden ist und

- der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sind.


Allerdings soll nur dort geradelt werden, wo dies durch ein Zusatzschild gestattet ist.

 

                 

                                  Verkehrszeichen Fahrrad beide Richtungen

 

  • Gleichstellung von baulichen Radwegen und Radfahrstreifen
    Die Städte erhalten einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Mögliche Radfahrstreifen auf der Straße ver­bessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer und damit deren Sicherheit, besonders im Kreuzungsbereich.

  • Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen nur im Ausnahmefall
    Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wo es die Verkehrs­sicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtstraßen mit starkem PKW- und LKW-Verkehr.
    Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung oder niedrigeren Geschwindigkeiten müssen Radfahrer im Mischverkehr geführt werden.

  • „Linke Radwege“
    Künftig dürfen auch nichtbeschilderte „linke Radwege“ befahren werden, wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 nicht angebracht wurden und sie allein durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (VZ1022-10) angezeigt werden. Ein „linker Radweg“ ist ein
    Radweg, der entgegengesetzt der eigentlichen Fahrtrichtung ausgeschildert ist. Autofahrer müssen deshalb beim Abbiegen vermehrt mit Radfahrern aus beiden Rich­tungen rechnen.

 

 

                       

 

          VZ 237                           VZ 240                         VZ 241                         VZ 1022-10

 

 

 

  • In einer sog. „Fahrradstraße dürfen alle Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren.
    Der bisherige, ungenaue Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ wurde ersetzt. Radfahrer dürfen zudem weder gefährdet noch behindert werden.

           

           

 

                  VZ 244.1

 

 

  • Außerdem wird die Beförderung von bis zu zwei Kindern unter sieben Jahren in Fahrradanhängern ausdrücklich erlaubt. Es besteht auch mit Fahrradanhängern die Radwegebenutzungspflicht.