Betreff
Teilnahme von Sachverständigen an den Sitzungen des Schul- und Sportausschusses
Vorlage
123/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zu den Sitzungen des Schul- und Sportausschusses sind Sachverständige, wenn Tages­ordnungspunkte zur Beratung und Beschlussfassung anstehen, bei denen die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten oder Interessen berührt werden, wie folgt einzuladen:

 

1.         Der zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamte oder die zuständige Schulleiterin bzw. der zuständige Schulleiter bei Angelegenheiten bzw. Interessen einer städtischen Schule.

2.         Der Vorsitzende / Die Vorsitzende des Sportverbandes Kamen e.V. bzw. der Stell­vertreter / die Stellvertreterin zur Mitwirkung bei Gegenständen, bei denen die Interessen des Sportverbandes Kamen e.V. oder der ihm angehörenden Vereine berührt werden bzw. die Meinung des Sportverbandes Kamen e.V. für die Beschlussfassung von Inte­resse ist.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen und die Einladung auszusprechen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW können die Ausschüsse Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, für die gesamte Legislaturperiode folgende Regelung zu treffen.

 

zu 1.    Gem. § 85 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. In der abgelaufenen Legislaturperiode hat sich als sinnvoll erwiesen, den zuständigen schulfachlichen Aufsichtsbeamten bzw. die Schul­leiterin oder den Schulleiter der Schulen, deren Interessen durch Tagesordnungs­punkte berührt werden, zur Beratung und Anhörung einzuladen.

 

zu 2.    Bei Tagesordnungspunkten, bei denen die Interessen des Sportverbandes Kamen e.V. oder mindestens eines ihm angehörenden Vereines berührt werden, wird die Anhörung         des / der Vorsitzenden oder eines Vertreters / einer Vertreterin für sinnvoll erachtet.

 

Es wird vorgeschlagen, die Verwaltung zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen und die Einladung entsprechend des Beschlusses auszusprechen.

 

 

Gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz ist je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Beide Kirchen wurden gebeten, ihre Vertreter zu benennen. Sobald die Benennung erfolgt ist, wird dem Rat der Stadt Kamen in einer seiner nächsten Sitzungen der entsprechende Beschlussvorschlag unterbreitet.