Betreff
Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses
Vorlage
121/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss wählt zu seinen stellvertretenden Vorsitzenden:

 

1. stellv. Vorsitzende/Vorsitzender                
2. stellv. Vorsitzende/Vorsitzender                

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW wählt der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Es erfolgt keine Anrechnung auf die stellvertre­tenden Ausschussvorsitze.

 

Vorsitzender ist gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der Bürgermeister.

 

In der vergangenen Legislaturperiode hat der Haupt- und Finanzausschuss einen ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Die Verwaltung schlägt eine entsprechende Regelung auch für die neue Legislaturperiode vor.

 

Die Wahl erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlverfahren. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.