Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt zu seinen stellvertretenden Vorsitzenden:
1. stellv. Vorsitzende/Vorsitzender
2. stellv. Vorsitzende/Vorsitzender
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW wählt der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Es erfolgt keine Anrechnung auf die stellvertretenden Ausschussvorsitze.
Vorsitzender ist gem. § 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW der Bürgermeister.
In der vergangenen Legislaturperiode hat der Haupt- und Finanzausschuss einen ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Die Verwaltung schlägt eine entsprechende Regelung auch für die neue Legislaturperiode vor.
Die Wahl erfolgt gem. § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlverfahren. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.