Betreff
Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen vom 30.08.2009
Vorlage
105/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchst. a) bis c) Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen vom 30.08.2009 wird für gültig erklärt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gem. § 40 Kommunalwahlgesetz hat die neue Vertretung der Stadt Kamen nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen zu beschließen.

 

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also in der Zeit vom 07.09.2009 bis zum Ablauf des 07.10.2009, beim Wahlleiter erhoben werden konnten, sind nicht eingereicht worden.

 

Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen erstreckt sich darauf, ob

 

1.      die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig zu erachten ist,

 

2.      bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vor­gekommen sind,

 

3.      die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären ist.

 

Da keiner der o.g. Gründe bei der Wahl der Vertretung der Stadt Kamen vorliegt, schlägt die Verwaltung vor, die Wahlen für gültig zu erklären