Betreff
Genehmigung einer weiteren außerplanmäßigen Ausgabe für Arbeiten im Rahmen einer außerordentlichen Maßnahme für ein Großschadensereignis in Wasserkurl
Vorlage
093/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 83 Absatz 2 GO NRW wird folgende außerplanmäßige Ausgabe genehmigt:

 

Im Produkt 12.07.01 – Brandschutz und Bevölkerungsschutz – werden unter der neu eingerichteten Buchungsstelle 12.07.01.591000 – Außerordentliche Aufwendungen – außer-planmäßig weitere 350.000 Euro zur Verfügung gestellt. Der bisherige außerplanmäßige Ausgabenrahmen erhöht sich insgesamt auf 700.000 Euro.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Für das Großschadensereignis in Wasserkurl wurde bereits per Dringlichkeitsentscheidung vom 22.7.2009, entsprechend einer ersten Kostenschätzung, für Arbeiten zur Gefahrenabwehr und für die Ursachenforschung, ein Betrag in Höhe von 350.000 Euro außerplanmäßig bereitgestellt.

 

Da sich derartige Ereignisse durch individuelle Besonderheiten auszeichnen, entsprach dieser erste aufgestellte Ausgabenrahmen einer groben Schätzung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar, das dieser erste aufgestellte Ausgabenrahmen nicht ausreichen wird, um die zwischenzeitlich aus aktuellen Erkenntnissen resultierenden, zusätzlich anfallenden notwendigen Arbeiten zu finanzieren.

 

Der zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtliche Kostenrahmen definiert sich wie folgt:

 

 

 

 

 

Inwieweit die Werthaltigkeit dieses Rahmens Bestand hat, oder ob sie durch weitere neue Er­kenntnisse und Wahrnehmungen an der Baustelle beeinträchtigt werden könnte, ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht einschätzbar.

 

In den kommenden Wochen wird die sich ständig aktualisierende Erkenntnislage aufzeigen, in welchem Umfang dieser Gesamtausgabenrahmen in Anspruch genommen werden muss.

 

Die Deckung der Aufwendungen erfolgt aus Schadensersatzansprüchen gegen Dritte und evtl. aus finanziellen Hilfeleistungen der Landesregierung. Momentan ist noch nicht geklärt, ob und in welcher Höhe beide Formen der Schadensregulierungen in Frage kommen, da die Ursachen­forschung des Großschadensereignisses noch nicht abgeschlossen ist.