Beschlussvorschlag:
Die Bürgeranregung zum Verzicht der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage wird abgelehnt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Schreiben vom 01.07.2009 regt Herr Heinrich Schürgers an, der Rat der Stadt Kamen möge sich zum Schutz der Sonn- und Feiertage gegen verkaufsoffene Sonn- und Feiertage aussprechen.
Die Möglichkeit der Öffnung von Verkaufsstellen ist im Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) geregelt. Neben der Möglichkeit seine Verkaufsstelle an Werktagen in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr zu öffnen (§ 4 LÖG-NRW), ermöglicht § 5 LÖG-NRW Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, die Öffnung an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden. Zusätzlich dürfen nach § 6 LÖG-NRW an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein; dazu wurden die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt diese per Verordnung freizugeben.
Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 27.04.2006 eine Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, wonach Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kamen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden dürfen:
- am 2. Sonntag im Mai jeden Jahres anlässlich des Frühlingsmarktes
- am 3. Sonntag im Oktober jeden Jahres anlässlich des Severinsmarktes.
Darüber hinaus verpflichten sich die teilnehmenden Inhaber von Verkaufsstellen die festgesetzten Öffnungszeiten einzuhalten, die tariflich festgelegten Sonntagszuschläge / Mehrarbeitsvergütungen zu zahlen und anlässlich dieser Aktion keine Auszubildenden zu beschäftigen.
Die Teilnahme der übrigen Beschäftigten findet auf freiwilliger Basis statt.
Die Verwaltung schlägt daher aufgrund der bestehenden Rechts- und Beschlusslage vor, die Bürgeranregung des Herrn Schürgers abzulehnen.
Anlagen:
Bürgeranregung