Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt folgende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss:
Stimmberechtigte Mitglieder Stellvertreter
a) 8 Ratsmitglieder
SPD
Dyduch, Marion Gercek, Kaya
Klanke, Heiko Marc, Ulrich
Mann, Annette Hartig, Petra
Zühlke, Nicola Müller, Ursula
CDU
Scharrenbach, Ina Kemna,
Wilhelm
Weber,
Franz Hugo Eisenhardt,
Ralf
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Möller, Alexandra Kühnapfel,
Klaus-Bernhard
Losentscheid um Mandat Nr. 8 zwischen
FDP
Schaumann, Heike Wiegelmann, Martin
LINKE
Lenkenhoff,
Gabriele Grosch,
Klaus Dieter
b) 1 in der Jugendhilfe erfahrenes Mitglied gem. § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB
VIII
SPD
Maidorn, Detlef Bartosch,
Alexandra
c) 6 Mitglieder nach § 71 Abs. 1
Ziffer 2 SGB VIII (auf Vorschlag der anerkannten freien Träger)
Arbeiterwohlfahrt
Krüger, Bernhard Resler, Peter
Stadtjugendring
Hartmann, Susanne Schlickhoff, Heike
Brand, Hans-Jörg Schnober, Svenja
Stadtsportverband
Kusber, Martin Ring, Christian
Ev. Kirche
Pfarrer Ritter, Herbert Pfarrer
Fischer, Thomas
Kath. Kirche
Schurgarcz, Johannes W. N.N.
d) 3 beratende Mitglieder gem. §
4 Abs. 3 Buchst. j der Satzung für das Jugendamt
Deutsches Rotes Kreuz
Bohn Kathrin N.N.
Diakonie Ruhr-Hellweg
Fiegler, Christina Zimny, Anna
Caritas
Sändker, Gertrud Chrosnik, Franz-Josef
e) beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 Buchst.
a – i der Satzung für das Jugendamt
Verwaltung Verwaltung
Brüggemann, Reiner Baudrexl,
Jochen
Leiter der Verwaltung Fachbereichsleiter
Jugend, Schule
des Jugendamtes und Sport
Peske, Gerd Güldenhaupt,
Klaus
Richter am Amtsgericht Kamen Richter
am Amtsgericht Kamen
Dr. Arndt, Ingo Westerhelweg,
Marc
Agentur für Arbeit Agentur
für Arbeit
Kock, Friedhelm Palm,
Christian
Kreisgesundheitsamt
Köhler, Siegrid Dr.
Stemplewski, Ilse
Kreispolizeibehörde
Krampe, Ludger Hecht, Engelbert
Vertreter der Schulen
Kampmann, Kunibert Brinkmann,
Margarethe
f) beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3
Buchst. k der Satzung für das Jugendamt
je nach Losentscheid je ein Ratsmitglied der Fraktionen
der FDP und / oder der
Linken.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle
Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 29.10.2009 die Bildung und Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses beschlossen.
Danach gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder und gemäß der Satzung für das Jugendamt als beratende Mitglieder 3 sachkundige Personen nach § 4 Abs. 3 Buchst. j und 9 beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 Buchst. a – i an.
Die Verwaltung hat daher alle im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angeschrieben und um Personalvorschläge gebeten. Diese Personalvorschläge wurden den Fraktionen zugeleitet.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder teilt sich wie folgt auf:
8 Mitglieder der Vertretungskörperschaft
1 Mitglied, welches in der Jugendhilfe erfahren ist,
6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern vorgeschlagen werden.
Als beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 Buchst. a – i der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter
- der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,
- eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder
- eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Dortmund bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung in Arnsberg bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat als Kreispolizeibehörde bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Ev. Kirche, die/der vom Kuratorium der Ev. Kirchengemeinde bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Kath. Kirche, die/der von der Dekanatsgeschäftsstelle bestellt wird,
- eine Ärztin/ein Arzt des Gesundheitsamtes, die/der vom Landrat des Kreises Unna bestellt wird.
Gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. j der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG an. Durch Ratsbeschluss vom 29.10.2009 wurde die Zahl im Rahmen der Satzung auf 3 festgelegt.
Für die Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind nach § 3 Abs. 1 AG-KJHG die Bestimmungen der Gemeindeordnung anzuwenden, so dass das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW Anwendung findet. Danach können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden muss.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Wahlvorschläge der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind in die Vorschlagslisten der Fraktionen aufzunehmen und werden gemeinsam zur Wahl gestellt. Dabei sind sie Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Nach § 4 Buchst. k der Satzung für das Jugendamt können dem Ausschuss als beratende Mitglieder weitere sachkundige Personen aus der Vertretungskörperschaft auf Vorschlag derjenigen Ratsfraktionen angehören, die im Jugendhilfeausschuss nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind.
Bei der Besetzung ist die Regelung der Satzung für das Jugendamt über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Dabei sind nach § 71 Abs. 1 SGB VIII Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses in der Weise zu berücksichtigen, dass sie in die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend aufzunehmen sind.
Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen. Die Vertretung im Jugendhilfeausschuss darf aufgrund der sondergesetzlichen Bestimmung nur durch den persönlichen Stellvertreter wahrgenommen werden.