Betreff
Satzung der Stadt Kamen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Vorlage
068/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte „Satzung der Stadt Kamen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB“ wird beschlossen.


Sachverhalt und Begründung:

 

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch Erlass einer Satzung ein beson­deres Vorkaufsrecht begründen. Dieses besondere Vorkaufsrecht bezieht sich dabei auf folgende Grundstücke:

Grundstücke in Gebieten, in denen städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass der Grunderwerb zur Sicherung der betreffen­den städtebaulichen Maßnahme erforderlich ist.

 

Der Verwaltung ist bekannt, dass die ehemalige Immobilie „Hertie“ zum Verkauf angeboten wird.

 

Das Gebiet befindet sich in zentraler Innenstadtlage. Mit der Wohnumfeldverbesserung Innenstadt sollten u. a. der Einzelhandels- u. Wohnstandort gestärkt werden und die Innen­stadt belebt werden. Für die Versorgung der Bevölkerung und des Umfeldes stellte Hertie eine große Bedeutung dar. Ein umfassendes Warensortiment stand zur Verfügung. Mit der Schließung des Kaufhauses ist ein Leerstand entstanden, den es aufzuarbeiten gilt. Dieser zentrale Innenstadtstandort erfordert eine qualifizierte Nutzung, die auch Rücksicht auf die Belange der angrenzenden Wohnquartiere und der Einzelhandelsstrukturen nimmt. Des Weiteren wird das Parkdeck des Gebäudes als öffentliche Parkfläche genutzt. Dieses Angebot ist für die Innenstadt zu sichern. Die wichtige Wegebeziehung zwischen Kampstraße und Nordstraße befindet sich ebenfalls innerhalb des Gebietes und ist zu erhalten. Sie wird als öffentlicher Fußweg genutzt. Weitere öffentliche Verkehrsflächen (Teilbereich Gehweg u. Straßenflächen) sind im Bereich der Nordstraße betroffen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, für das im Übersichtsplan dargestellte Gebiet eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB zu erlassen. Damit soll sichergestellt wer­den, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfolgen kann.


Anlagen:

 

Satzung