Beschlussvorschlag:
a) Der
Rat entsendet für die Dauer der Wahlzeit des Rates 3 Vertreter in die
Gesellschafter-
versammlung der Kamener
Betriebsführungsgesellschaft mbH.
b) Der Rat wählt nachstehende Vertreter:
1.
2.
c) Der Bürgermeister benennt als
Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
3.
Sachverhalt und Begründung:
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Nach § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschafterversammlung von einem oder mehreren vom Rat der Stadt Kamen zu benennenden Vertretern wahrgenommen. Stellvertreter sind nicht vorgesehen.
Die Verwaltung empfiehlt, 3 Vertreter in die Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH zu entsenden.
Werden zwei oder mehr Vertreter bestellt, erfolgt die Wahl auf der Grundlage des Verhältniswahlsystems gem. § 50 Abs. 3 GO NRW. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Bei der Wahl von mehr als einem Vertreter findet § 113 Abs. 2 GO NRW Anwendung. Danach muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Vertreter für die gesamte Legislaturperiode des Rates zu wählen.