Betreff
Bestellung der Vertreter der Stadt Kamen für die Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH
Vorlage
064/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a)  Der Rat entsendet für die Dauer der Wahlzeit des Rates 3 Vertreter in die Gesellschafter-
     versammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH.

b)  Der Rat wählt nachstehende Vertreter:

     1.
     2.

c)  Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

     3.

 


Sachverhalt und Begründung:

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.

 

Nach § 12 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschafterversammlung von einem oder mehreren vom Rat der Stadt Kamen zu benennenden Vertretern wahrgenommen. Stell­vertreter sind nicht vorgesehen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, 3 Vertreter in die Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH zu entsenden.

 

Werden zwei oder mehr Vertreter bestellt, erfolgt die Wahl auf der Grundlage des Verhältnis­wahlsystems gem. § 50 Abs. 3 GO NRW. Danach ist ein ein­stimmiger Beschluss aus­reichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Bei der Wahl von mehr als einem Vertreter findet § 113 Abs. 2 GO NRW Anwendung. Danach muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Ange­stellter der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Vertreter für die gesamte Legislaturperiode des Rates zu wählen.