Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit als Mitglied in die Verbandsversammlung des
Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes:
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
Sachverhalt und Begründung:
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gem. § 5 Abs. 1 der Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes sind Mitglieder der Verbandsversammlung die von den Mitgliedssparkassen und ihren Gewährträgern entsandten Vertreter.
Nach § 5 Abs. 2 entsenden jede Sparkasse und ihr Gewährträger in die Verbandsversammlung:
a) zwei Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses – darunter einen Hauptverwaltungsbeamten –, die von der Vertretung des Trägers für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden;
b) das vorsitzende Mitglied des Vorstands
Für das Mitglied nach a) ist ein Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.