Beschlussvorschlag:
Die Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt und besetzt:
- Familien- und Sozialausschuss
- Kulturausschuss
- Partnerschaftsausschuss
- Planungs- und Umweltausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Schul- und Sportausschuss
- Straßenverkehrsausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
- Betriebsausschuss
- Wirtschaftsausschuss
Sachverhalt und Begründung:
Das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 Abs. 5 GO NRW abschließend geregelt.
Die Fraktionen sind danach gehalten, sich über die Verteilung der Vorsitze und deren Besetzung zu einigen. Wird der Einigung nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so ist das Verfahren der Vorsitzbestimmung abgeschlossen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so erfolgt die Verteilung nach dem Zugreifverfahren auf der Grundlage des Verhältniswahlsystems (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren).
Den Fraktionen werden die Zugriffe auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch eins, zwei, drei usw. ergeben.
Fraktionen können sich hierbei zusammenschließen.
Zu Vorsitzenden der Ausschüsse dürfen nur stimmberechtigte Ratsmitglieder bestimmt werden.
Das Zugreifverfahren und eine Anrechnung auf die den Fraktionen zustehenden Höchstzahlen findet bei folgenden Ausschüssen keine Anwendung:
- Den Vorsitz im Hauptausschuss führt kraft Amtes gem. § 57 Abs. 3 GO NRW der Bürgermeister.
- Der/Die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von den stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreise der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Ratsmitglieder gewählt.