Betreff
Bildung und Bezeichnung von Gremien
Vorlage
052/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat beschließt die Bildung nachstehender Ausschüsse:

       -    Haupt- und Finanzausschuss
       -    Wahlprüfungsausschuss
       -    Rechnungsprüfungsausschuss
       -    Betriebsausschuss
       -    Jugendhilfeausschuss
       -    Familien- und Sozialausschuss
       -    Kulturausschuss
       -    Partnerschaftsausschuss
       -    Planungs- und Umweltausschuss
       -    Schul- und Sportausschuss
       -    Straßenverkehrsausschuss
       -    Wirtschaftsausschuss


2.    Der Rat bildet einen Ältestenrat gem. § 10 Abs. 7 der Hauptsatzung für die
       Stadt Kamen.

 

 

3.    Der Rat bildet folgende Beiräte:

       -    Behindertenbeirat
       -    Gleichstellungsbeirat

 

 

4.    Der Rat bildet einen Integrationsrat gem. § 27 GO NRW

 

 

5.    Gemäß § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung werden den Ausschüssen folgende Aufgaben
       übertragen:

       -    dem Planungs- und Umweltausschuss die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden
            Aufgaben einschließlich der Entscheidung über und die Berufung von Beauftragten
            für die Denkmalpflege gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz,           
       -    dem Wirtschaftsausschuss die Verfügung über Gemeindevermögen und die
            Veräußerung und Belastung von Grundstücken einschließlich der Bestellung von
            Erbbaurechten ab 100.000,00 Euro,
       -    dem Betriebsausschuss die in der Eigenbetriebsverordnung oder der Betriebssatzung
            beschriebenen Aufgaben.


Sachverhalt und Begründung:

 

Gemäß § 57 GO NRW und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Kamen beschließt der Rat, welche Ausschüsse neben den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.

 

Der Rat ist zur Bildung folgender Ausschüsse verpflichtet:

 

-    Haupt- und Finanzausschuss gem. § 57 GO NRW
-    Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 57 GO NRW
-    Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Kommunalwahlgesetz und
     § 66 Kommunalwahlordnung
-    Jugendhilfeausschuss gem. § 71 KJHG

-    Betriebsausschuss gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EigenbetriebsVO NRW

 

 

Mit Artikel I des Gesetzes vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 380) wurde der § 27 GO NRW dahin gehend geändert, dass der Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat oder Inte­grationsausschuss ersetzt wurde. Damit wurden die guten Erfahrungen, die von vielen Städten NRW mit der Inanspruchnahme der Experimentierklausel (§ 129 GO NRW) in Bezug auf den alten § 27 GO NRW gemacht wurden, nun auch rechtlich im neuen § 27 GO NRW manifestiert.

Ein wesentliches Ziel der Änderungen ist ein besseres Zusammenwirken von Rat und Ver­treterinnen bzw. Vertretern der Migranten. Deshalb sollen der zukünftigen Migranten­ver­tretung stimmberechtigte Ratsmitglieder angehören. Durch das Zusammen­wirken von direkt gewählter Migrantinnen- und Migrantenvertretung und Ratsmitgliedern soll eine enge Ver­zahnung von Kommunal- und Integrationspolitik erreicht werden.

 

Wie der bisherige Ausländerbeirat kann sich auch der Integrationsrat als beratendes Gre­mium mit allen Angelegenheiten der Stadt Kamen befassen, ist also nicht nur auf Themen zur Integration und Zuwanderung beschränkt.

Außerdem entscheidet der neue Integrationsrat über den Einsatz der vom Rat bereit­ge­stellten Haushaltsmittel.

 

Der Rat der Stadt Kamen ist gem. § 27 Abs. 1 GO NRW nicht verpflichtet einen Integrations­rat zu bilden. Aufgrund der positiven Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode mit dem Gremium Integrationsrat wird empfohlen,von der Möglichkeit, auf freiwilliger Basis erneut einen Integrationsrat zu bilden, Gebrauch zu machen.