Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt die Bildung nachstehender Ausschüsse:
- Haupt-
und Finanzausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Betriebsausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Familien-
und Sozialausschuss
- Kulturausschuss
- Partnerschaftsausschuss
- Planungs-
und Umweltausschuss
- Schul-
und Sportausschuss
- Straßenverkehrsausschuss
- Wirtschaftsausschuss
2. Der Rat bildet einen Ältestenrat
gem. § 10 Abs. 7 der Hauptsatzung für die
Stadt Kamen.
3. Der Rat bildet folgende Beiräte:
- Behindertenbeirat
- Gleichstellungsbeirat
4. Der Rat bildet einen Integrationsrat gem. § 27 GO NRW
5. Gemäß § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung werden den Ausschüssen
folgende Aufgaben
übertragen:
- dem
Planungs- und Umweltausschuss die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden
Aufgaben einschließlich der
Entscheidung über und die Berufung von Beauftragten
für die Denkmalpflege gemäß §
24 Denkmalschutzgesetz,
- dem
Wirtschaftsausschuss die Verfügung über Gemeindevermögen und die
Veräußerung und Belastung von
Grundstücken einschließlich der Bestellung von
Erbbaurechten ab 100.000,00
Euro,
- dem
Betriebsausschuss die in der Eigenbetriebsverordnung oder der Betriebssatzung
beschriebenen Aufgaben.
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 57 GO NRW und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Kamen beschließt der Rat, welche Ausschüsse neben den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden.
Der Rat ist zur Bildung folgender Ausschüsse verpflichtet:
- Haupt-
und Finanzausschuss gem. § 57 GO NRW
- Rechnungsprüfungsausschuss gem. § 57
GO NRW
- Wahlprüfungsausschuss gem. § 40
Kommunalwahlgesetz und
§ 66 Kommunalwahlordnung
- Jugendhilfeausschuss gem. § 71 KJHG
- Betriebsausschuss gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EigenbetriebsVO NRW
Mit Artikel I des Gesetzes vom 30.06.2009 (GV. NRW S. 380) wurde der § 27 GO NRW dahin gehend geändert, dass der Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat oder Integrationsausschuss ersetzt wurde. Damit wurden die guten Erfahrungen, die von vielen Städten NRW mit der Inanspruchnahme der Experimentierklausel (§ 129 GO NRW) in Bezug auf den alten § 27 GO NRW gemacht wurden, nun auch rechtlich im neuen § 27 GO NRW manifestiert.
Ein wesentliches Ziel der Änderungen ist ein besseres Zusammenwirken von Rat und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Migranten. Deshalb sollen der zukünftigen Migrantenvertretung stimmberechtigte Ratsmitglieder angehören. Durch das Zusammenwirken von direkt gewählter Migrantinnen- und Migrantenvertretung und Ratsmitgliedern soll eine enge Verzahnung von Kommunal- und Integrationspolitik erreicht werden.
Wie der bisherige Ausländerbeirat kann sich auch der Integrationsrat als beratendes Gremium mit allen Angelegenheiten der Stadt Kamen befassen, ist also nicht nur auf Themen zur Integration und Zuwanderung beschränkt.
Außerdem entscheidet der neue Integrationsrat über den Einsatz der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel.
Der Rat der Stadt Kamen ist gem. § 27 Abs. 1 GO NRW nicht verpflichtet einen Integrationsrat zu bilden. Aufgrund der positiven Erfahrungen in der abgelaufenen Wahlperiode mit dem Gremium Integrationsrat wird empfohlen,von der Möglichkeit, auf freiwilliger Basis erneut einen Integrationsrat zu bilden, Gebrauch zu machen.