Betreff
Fortführung des Projektes "Saubere Stadt Kamen"
Umfang und Erfolg eingeleiteter Bußgeldverfahren
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 12.05.2009
Vorlage
033/2009
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit ihrem Antrag vom 12.05.2009 bittet die CDU-Fraktion um einen Sachstandsbericht zum Umfang und Erfolg eingeleiteter Bußgeldverfahren bei Verstößen

  • gegen eine geordnete Abfallentsorgung oder

 

  • gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Kamen.

 

 

Die Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft (Abfallabfuhr, Abfallentsorgung, „Wilder Müll“, Ahn­dung von abfallrechtlichen Verstößen u.a.) werden vom hiesigen Fachbereich Innerer Service –Steuern und Gebühren- wahrgenommen.

Die Inhalte der Ordnungsbehördlichen Verordnung werden vom Fachbereich Bürger Service –Recht, Ordnung und Verkehr- vertreten.
Der gewünschte Sachstandsbereicht basiert auf den vorhandenen Unterlagen dieser beiden vorgenannten Fachbereiche.

 

Einleitend wird zur leichteren Verständlichkeit zum Komplex der „Ordnungswidrigkeitenver­fahren“ ein kurzer Abriss über wesentliche Begrifflichkeiten bzw. Verfahrensvoraussetzungen gegeben.

 

 

Allgemeines

 

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) umfasst den sachlichen Geltungsbereich aller Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht.

Nach § 1 ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

 

Der Begriff der „Vorwerfbarkeit“ gliedert sich in vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln, wobei als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, es sei denn, das anzuwendende Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße.

 

Unter „Vorsatz“ versteht man „das Wissen und Wollen“ der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat, u. U. auch das billigende Inkaufnehmen des Taterfolges.

 

„Fahrlässigkeit“ ist das pflichtwidrige Hoffen (nach eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten) auf Ausbleiben des Taterfolges bzw. das pflichtwidrige Nichterkennen des Taterfolges.

 

Die jeweilige Tatbestandsvoraussetzung wirkt sich auf die Höhe des zu verhängenden Bußgel­des als auch auf weitere formale Folgen (z.B. Verfolgungsverjährung) aus.

 

Nach dem OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 € und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 €.

 

Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedroh­ten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

 

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.

Bei nicht mehr geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kommen auch die wirtschaftlichen Verhält­nisse des Täters in Betracht. So soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

 

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gem. § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsprinzip). Ihr obliegt die lückenlose Aufklärung des Sach­verhalts und die Beweisführung. Gelingt dies nicht oder nur unzureichend, ist es aussichtslos, ein Verfahren zu eröffnen.

 

Vor Erlass des Bußgeldbescheides ist der Betroffene zum Tatvorwurf anzuhören und ihm Gele­genheit zur Einlassung zu geben.

Bei entsprechender Einlassung entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob das Verfahren weiter betrieben oder eingestellt wird.

Entlastet die Einlassung den Betroffenen nicht, wird die Ordnungswidrigkeit anschließend mit einem Bußgeld per Bescheid geahndet.

Der Bußgeldbescheid enthält als Mindestinhalt folgende Fakten, die die Verwaltung zuvor zu ermitteln hat:

 

  • Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird,
  • Zeit und Ort ihrer Begehung ,
  • die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewandten Rechtsvorschriften,
  • die Beweismittel (auch Zeugen),
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen und
  • weitere Kriterien wie z.B. Fälligkeit, Zahlungserleichterungen, Rechtsbehelf usw.

 

Zusätzlich zum festgesetzten Bußgeld hat der Betroffene bestimmte Gebühren und Auslagen zu tragen. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Bußgeldes. So werden 5 % der Geldbuße, jedoch mindestens 20 € und höchstens 7.500 € festgesetzt. An Auslagen werden z.B. die Kosten der Postzustellungsurkunde (pauschal in Höhe von 3,50 €) erhoben.

Insgesamt fallen somit mindestens 23,50 € an Nebenkosten in einem Verfahren an.

 

Über eingelegte Einsprüche, denen die Verwaltungsbehörde nicht abhilft, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

 

Verwaltung als auch Gericht haben Verfahren dann einzustellen, wenn die ermittelten Fakten keine erschöpfende Beweisführung zulassen.

 

Bei leichteren Beschwerdelagen oder nicht auszuermittelnden Tatbeständen macht die Verwal­tung von sog. „Abmahnungen“ Gebrauch. Die Beschwerten werden schriftlich mit der Beschwer­delage konfrontiert, wobei ihnen die gesetzlichen Verhaltenspflichten erläutert und bei weiterer Missachtung die Folgemaßnahmen (Bußgeldverfahren) aufgezeigt werden.

 

Diese stufige Verfahrensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt und trägt dazu bei, erst­maliges Fehlverhalten zu korrigieren, lässt aber den Weg für weitere Sanktionen bei Nichtbeach­tung offen.

 

 

Verfahren gegen abfallrechtliche Vorschriften

 

Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dürfen Ab­fälle zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abgelagert werden.

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummern 1 und 2 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätz­lich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung oder Ab­fälle zur Verwertung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage lagert oder ablagert. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Absatz 3 KW-/AbfG in der Regel mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

 

Vom Fachbereich Innerer Service –Steuern und Gebühren- wurden im Jahr 2007 32 Ordnungs­widrigkeitenverfahren wegen illegaler Abfallablagerungen durchgeführt, davon mussten aller­dings einige aus Mangel an Beweisen eingestellt werden.

Darüber hinaus wurden zahlreiche Fälle von Abfallablagerungen auf privaten Grundstücken zuständigkeitshalber an die Kreisverwaltung Unna abgegeben.

Das Jahr 2006 verlief ähnlich, wobei keine adv-gespeicherten Daten mehr vorhanden sind.

 

2008 wurden 16 Verfahren durchgeführt, von denen 4 rechtskräftig abgeschlossen wurden, 8 nach durchgeführtem Anhörungsverfahren bzw. im Bußgeldverfahren von der Verwaltung eingestellt wurden. 4 Verfahren wurden zwecks weiterer Entscheidung im Einspruchsverfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

 

Im Jahr 2009 wurden bisher 6 Verfahren eingeleitet, von denen 2 rechtskräftig abgeschlossen wurden. 2 Verfahren wurden nach durchgeführter Anhörung eingestellt, 2 Verfahren sind noch offen.

 

 

Verfahren gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Kamen vom 08.07.2002 bzw. weiterer, ähnlicher gesetzlicher Grundlagen

 

Unter Zugrundelegung des CDU-Prüfauftrages sieht die Verordnung für Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet in folgenden Paragraphen Regelungen bezüglich etwaiger Verunrei­nigungen vor:

 

  • allgemeine Verhaltenspflichten (§ 2),
  • Schutzpflichten bezüglich der Verkehrsflächen und Anlagen (§ 3),
  • Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens (§ 4),
  • Bestimmungen zur Haltung und Fütterung von Tieren (§ 5) und
  • das Verunreinigungsverbot (§ 6).

 

Festgestellte Verstöße gegen die o.g. Vorschriften können grundsätzlich mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des OWiG geahndet werden.

 

Im Folgenden hat die Verwaltung die vom Fachbereich Bürger Service –Recht, Ordnung und Verkehr- verfolgten Bußgeldverfahren wie folgt ausgewertet:

 

Verstoß nach

Tatbestand

Anzahl der

Verfahren

Bußgeld

gezahlt

eingestellt

Höhe des Bußgeldes zuzügl. Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 €

Abfall-

satzung

Verschmutzte

Containerstand-

orte

  1

ja

-

150 DM

Abfall-

satzung

Entsorgung von

Grünabfällen, sonst. Abfälle

  1

  1

ja

ja

-

-

100 DM

150 DM

SN-Satzung/

StrWG

 

wildes Aufstellen

v. Containern

  1

ja

-

1.000- DM

§ 2 i.V.m.

§§ 3, 4 u.

6 der ord.

beh. VO

Verschmutzung

von Anlagen

  1

  1

  3

  2

  4

  1

  1

  5

ja

ja

ja

ja

ja

ja

-

entf.

-

-

-

-

-

-

ja

entf.

100 DM

  20 €

  25 €

  30 €

  50 €

100 €

200 €

schriftl. Verwarnungen ohne Verw.-Geld

§ 3 der

ordbehVO

Befahren v. Anlagen

  1

  1

16

  1

  6

ja

ja

ja

ja

 

-

-

-

-

100 DM

150 DM

  50 €

  70 €

eingeleitete Verfahren

§ 4 der

ordbehVO

Wildes Plakatieren

  1

  1

  2

18

  1

  1

  1

  2

  2

  1

ja

ja

ja

ja

-

ja

ja

-

ja

ja

-

-

-

-

ja

-

-

ja

-

-

150 DM

  20 €

  30 €

  50 €

  70 €

  80 €

100 €

150 €

200 €

400 €

§ 10/2 KVO /

§ 5 der

ordbehVO

Hundekot

  4

 

  7

entf.

 

entf.

entf.

 

entf.

Abmahnungen

 

Abmahnungen
(Bußgeldrelevante Daten liegen hier nicht vor. Auch finden Verunreinigungen häufig auf privatem Grund statt.)

 

 

Verfahren nach § 118 OWiG (ermittelt seit 2002)

 

Daneben erfolgen -auch unter dem Gesichtspunkt der Verschmutzung- in direkter Ableitung aus dem OWiG spezielle Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten. Hier ist das öffentliche Urinieren aufzuführen.

Die Ahndungsmöglichkeit ergibt sich aus § 118 OWiG, wonach ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den bereits oben dargestellten Allgemeinen Vor­schriften des OWiG.

 

Verstoß nach Paragraph

Tatbestand

Anzahl der

Verfahren

Bußgeld

gezahlt

eingestellt

Höhe des Bußgeldes zuzügl. Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 €

§ 118

Urinieren in der

Öffentlichkeit

  1

  2

  1

10

  1

entf.

ja

ja

ja

ja

-

-

-

-

-

  20 € Verw.-Geld, gez.

  30 €

  40 €

  50 €

  60 €

 

 

Verfahren nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

 

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hier­durch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.

Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 LImschG mit Geldbußen bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

Verstoß nach Paragraph

Tatbestand

Anzahl der

Verfahren

Bußgeld

gezahlt

eingestellt

Höhe des Bußgeldes zuzügl. Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 €

§ 7

Verbrennen im Freien

  1

  1

  2

  1

  2

  3

  4

entf.

ja

ja

entf.

ja

ja

 

-

-

-

-

-

-

75 DM Verw.-Geld, gez.

100 DM

150 DM

35 € Verw.-Geld, gez.

50 €

75 €

eingeleitete Verfahren

 

 

 

Verfahren gem. § 61 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG in Bezug auf nicht mehr angemeldete Autowracks

 

Nach der o.g. Rechtsvorschrift handelt ordnungswidrig, wer gegen die sich aus § 27 Abs. 1   Satz 1 in Verbindung mit § 11 KrW-/AbfG ergebende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfall verstößt.

Nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG gelten auf öffentlichen Flächen abgestellte Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen, die trotz einer am Fahrzeug angebrachten deutlich sichtbaren Aufforde­rung nicht innerhalb eines Monats entfernt werden, als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder dass sie entwendet wurden.

 

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Rahmenvorgabe des Bußgeldkatalogs „Umwelt“; speziell für Autowracks 100 bis 1.000 €.


Bis Jahresende 2001 waren diesbezügliche Bußgeldverfahren bei der Kreisverwaltung Unna angesiedelt.

Nach Übernahme des Sachgebiets wurden ab 2002 zunächst Bußgelder in Höhe von 750,-- € verhängt. Diese waren jedoch zum Teil uneinbringlich.

Im Vergleich mit anderen Kommunen werden seit 2005 im Regelfall Bußgelder von 300 € ver­hängt.

Hinzu kommen die Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 23,50 €.

 

 

Verstoß nach Paragraph

Tatbestand

Anzahl der

Verfahren

Bußgeld

gezahlt

eingestellt

Höhe des Bußgeldes zuzügl. Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 €

15 Abs. 4

KrW-/ AbfG

Ab 2005 im öffentlichen Raum abgestellte Autowracks

  3

  3

  1

 

  8

ja

in Vollstrg.

E-Haft-Verf.

-

-

-

 

300 €

300 €

300 €

 

eingeleitete Verfahren