Umfang und Erfolg eingeleiteter Bußgeldverfahren
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 12.05.2009
Beschlussvorschlag:
Sachverhalt und Begründung
(einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit ihrem Antrag vom 12.05.2009 bittet die CDU-Fraktion um
einen Sachstandsbericht zum Umfang und Erfolg eingeleiteter Bußgeldverfahren
bei Verstößen
- gegen eine geordnete Abfallentsorgung oder
- gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Kamen.
Die Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft (Abfallabfuhr, Abfallentsorgung, „Wilder Müll“, Ahndung von abfallrechtlichen Verstößen u.a.) werden vom hiesigen Fachbereich Innerer Service –Steuern und Gebühren- wahrgenommen.
Die Inhalte der Ordnungsbehördlichen Verordnung werden vom
Fachbereich Bürger Service –Recht, Ordnung und Verkehr- vertreten.
Der gewünschte Sachstandsbereicht basiert auf den vorhandenen Unterlagen dieser
beiden vorgenannten Fachbereiche.
Einleitend wird zur leichteren Verständlichkeit zum Komplex der „Ordnungswidrigkeitenverfahren“ ein kurzer Abriss über wesentliche Begrifflichkeiten bzw. Verfahrensvoraussetzungen gegeben.
Allgemeines
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) umfasst den sachlichen Geltungsbereich aller Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht.
Nach § 1 ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Der Begriff der „Vorwerfbarkeit“ gliedert sich in vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln, wobei als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, es sei denn, das anzuwendende Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße.
Unter „Vorsatz“ versteht man „das Wissen und Wollen“ der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat, u. U. auch das billigende Inkaufnehmen des Taterfolges.
„Fahrlässigkeit“ ist das pflichtwidrige Hoffen (nach eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten) auf Ausbleiben des Taterfolges bzw. das pflichtwidrige Nichterkennen des Taterfolges.
Die jeweilige Tatbestandsvoraussetzung wirkt sich auf die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes als auch auf weitere formale Folgen (z.B. Verfolgungsverjährung) aus.
Nach dem OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 € und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1.000 €.
Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft.
Bei nicht mehr geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kommen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. So soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gem. § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsprinzip). Ihr obliegt die lückenlose Aufklärung des Sachverhalts und die Beweisführung. Gelingt dies nicht oder nur unzureichend, ist es aussichtslos, ein Verfahren zu eröffnen.
Vor Erlass des Bußgeldbescheides ist der Betroffene zum Tatvorwurf anzuhören und ihm Gelegenheit zur Einlassung zu geben.
Bei entsprechender Einlassung entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob das Verfahren weiter betrieben oder eingestellt wird.
Entlastet die Einlassung den Betroffenen nicht, wird die Ordnungswidrigkeit anschließend mit einem Bußgeld per Bescheid geahndet.
Der Bußgeldbescheid enthält als Mindestinhalt folgende Fakten, die die Verwaltung zuvor zu ermitteln hat:
- Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird,
- Zeit und Ort ihrer Begehung ,
- die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewandten Rechtsvorschriften,
- die Beweismittel (auch Zeugen),
- die Geldbuße und die Nebenfolgen und
- weitere Kriterien wie z.B. Fälligkeit, Zahlungserleichterungen, Rechtsbehelf usw.
Zusätzlich zum festgesetzten Bußgeld hat der Betroffene bestimmte Gebühren und Auslagen zu tragen. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Bußgeldes. So werden 5 % der Geldbuße, jedoch mindestens 20 € und höchstens 7.500 € festgesetzt. An Auslagen werden z.B. die Kosten der Postzustellungsurkunde (pauschal in Höhe von 3,50 €) erhoben.
Insgesamt fallen somit mindestens 23,50 € an Nebenkosten in einem Verfahren an.
Über eingelegte Einsprüche, denen die Verwaltungsbehörde nicht abhilft, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Verwaltung als auch Gericht haben Verfahren dann einzustellen, wenn die ermittelten Fakten keine erschöpfende Beweisführung zulassen.
Bei leichteren Beschwerdelagen oder nicht auszuermittelnden Tatbeständen macht die Verwaltung von sog. „Abmahnungen“ Gebrauch. Die Beschwerten werden schriftlich mit der Beschwerdelage konfrontiert, wobei ihnen die gesetzlichen Verhaltenspflichten erläutert und bei weiterer Missachtung die Folgemaßnahmen (Bußgeldverfahren) aufgezeigt werden.
Diese stufige Verfahrensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt und trägt dazu bei, erstmaliges Fehlverhalten zu korrigieren, lässt aber den Weg für weitere Sanktionen bei Nichtbeachtung offen.
Verfahren gegen abfallrechtliche Vorschriften
Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abgelagert werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummern 1 und 2 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG Abfälle zur Beseitigung oder Abfälle zur Verwertung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage lagert oder ablagert. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Absatz 3 KW-/AbfG in der Regel mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Vom Fachbereich Innerer Service –Steuern und Gebühren- wurden im Jahr 2007 32 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen illegaler Abfallablagerungen durchgeführt, davon mussten allerdings einige aus Mangel an Beweisen eingestellt werden.
Darüber hinaus wurden zahlreiche Fälle von Abfallablagerungen auf privaten Grundstücken zuständigkeitshalber an die Kreisverwaltung Unna abgegeben.
Das Jahr 2006 verlief ähnlich, wobei keine adv-gespeicherten Daten mehr vorhanden sind.
2008 wurden 16 Verfahren durchgeführt, von denen 4 rechtskräftig abgeschlossen wurden, 8 nach durchgeführtem Anhörungsverfahren bzw. im Bußgeldverfahren von der Verwaltung eingestellt wurden. 4 Verfahren wurden zwecks weiterer Entscheidung im Einspruchsverfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben.
Im Jahr 2009 wurden bisher 6 Verfahren eingeleitet, von denen 2 rechtskräftig abgeschlossen wurden. 2 Verfahren wurden nach durchgeführter Anhörung eingestellt, 2 Verfahren sind noch offen.
Verfahren gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Kamen vom 08.07.2002 bzw.
weiterer, ähnlicher gesetzlicher Grundlagen
Unter Zugrundelegung des CDU-Prüfauftrages sieht die Verordnung für Verkehrsflächen und Anlagen im Stadtgebiet in folgenden Paragraphen Regelungen bezüglich etwaiger Verunreinigungen vor:
- allgemeine Verhaltenspflichten (§ 2),
- Schutzpflichten bezüglich der Verkehrsflächen und Anlagen (§ 3),
- Verbot des unbefugten Werbens und Plakatierens (§ 4),
- Bestimmungen zur Haltung und Fütterung von Tieren (§ 5) und
- das Verunreinigungsverbot (§ 6).
Festgestellte Verstöße gegen die o.g. Vorschriften können grundsätzlich mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des OWiG geahndet werden.
Im Folgenden hat die Verwaltung die vom Fachbereich Bürger Service –Recht, Ordnung und Verkehr- verfolgten Bußgeldverfahren wie folgt ausgewertet:
Verstoß nach |
Tatbestand |
Anzahl der Verfahren |
Bußgeld gezahlt |
eingestellt |
Höhe des Bußgeldes zuzügl.
Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 € |
Abfall- satzung |
Verschmutzte Containerstand- orte |
1 |
ja |
- |
150 DM |
Abfall- satzung |
Entsorgung von Grünabfällen, sonst. Abfälle |
1 1 |
ja ja |
- - |
100 DM 150 DM |
SN-Satzung/ StrWG |
wildes Aufstellen v. Containern |
1 |
ja |
- |
1.000- DM |
§ 2 i.V.m. §§ 3, 4 u. 6 der ord. beh. VO |
Verschmutzung von Anlagen |
1 1 3 2 4 1 1 5 |
ja ja ja ja ja ja - entf. |
- - - - - - ja entf. |
100 DM 20 € 25 € 30 € 50 € 100 € 200 € schriftl. Verwarnungen ohne Verw.-Geld |
§ 3 der ordbehVO |
Befahren v. Anlagen |
1 1 16 1 6 |
ja ja ja ja |
- - - - |
100 DM 150 DM 50 € 70 € eingeleitete Verfahren |
§ 4 der ordbehVO |
Wildes Plakatieren |
1 1 2 18 1 1 1 2 2 1 |
ja ja ja ja - ja ja - ja ja |
- - - - ja - - ja - - |
150 DM 20 € 30 € 50 € 70 € 80 € 100 € 150 € 200 € 400 € |
§ 10/2 KVO / § 5 der ordbehVO |
Hundekot |
4 7 |
entf. entf. |
entf. entf. |
Abmahnungen Abmahnungen |
Verfahren nach § 118 OWiG (ermittelt seit
2002)
Daneben erfolgen -auch unter dem Gesichtspunkt der Verschmutzung- in direkter Ableitung aus dem OWiG spezielle Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten. Hier ist das öffentliche Urinieren aufzuführen.
Die Ahndungsmöglichkeit ergibt sich aus § 118 OWiG, wonach ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den bereits oben dargestellten Allgemeinen Vorschriften des OWiG.
Verstoß nach Paragraph |
Tatbestand |
Anzahl der Verfahren |
Bußgeld gezahlt |
eingestellt |
Höhe des Bußgeldes zuzügl.
Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 € |
§ 118 |
Urinieren in der Öffentlichkeit |
1 2 1 10 1 |
entf. ja ja ja ja |
- - - - - |
20 € Verw.-Geld, gez. 30 € 40 € 50 € 60 € |
Verfahren nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz
(LImschG)
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 LImschG mit Geldbußen bis zu 5.000 € geahndet werden.
Verstoß nach Paragraph |
Tatbestand |
Anzahl der Verfahren |
Bußgeld gezahlt |
eingestellt |
Höhe des Bußgeldes zuzügl.
Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 € |
§ 7 |
Verbrennen im Freien |
1 1 2 1 2 3 4 |
entf. ja ja entf. ja ja |
- - - - - - |
75 DM Verw.-Geld, gez. 100 DM 150 DM 35 € Verw.-Geld, gez. 50 € 75 € eingeleitete Verfahren |
Verfahren gem. § 61 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG
in Bezug auf nicht mehr angemeldete Autowracks
Nach der o.g. Rechtsvorschrift handelt ordnungswidrig, wer gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 KrW-/AbfG ergebende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfall verstößt.
Nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG gelten auf öffentlichen Flächen abgestellte Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen, die trotz einer am Fahrzeug angebrachten deutlich sichtbaren Aufforderung nicht innerhalb eines Monats entfernt werden, als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder dass sie entwendet wurden.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Rahmenvorgabe des Bußgeldkatalogs „Umwelt“; speziell für Autowracks 100 bis 1.000 €.
Bis Jahresende 2001 waren diesbezügliche Bußgeldverfahren bei der
Kreisverwaltung Unna angesiedelt.
Nach Übernahme des Sachgebiets wurden ab 2002 zunächst Bußgelder in Höhe von 750,-- € verhängt. Diese waren jedoch zum Teil uneinbringlich.
Im Vergleich mit anderen Kommunen werden seit 2005 im Regelfall Bußgelder von 300 € verhängt.
Hinzu kommen die Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 23,50 €.
Verstoß nach Paragraph |
Tatbestand |
Anzahl der Verfahren |
Bußgeld gezahlt |
eingestellt |
Höhe des Bußgeldes zuzügl.
Gebühren und Auslagen von i.d.R. 23,50 € |
15 Abs. 4 KrW-/ AbfG |
Ab 2005 im öffentlichen Raum abgestellte Autowracks |
3 3 1 8 |
ja in Vollstrg. E-Haft-Verf. |
- - - |
300 € 300 € 300 € eingeleitete Verfahren |