Betreff
Bürgeranregung auf Anlegung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) im Diagonalbereich der Straße "Im Telgei" / Wasserkurler Straße vom 25.02.2009
Vorlage
023/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgeranregung eines Anwohners der Straße „Im Telgei“ auf Anlegung eines Fußgängerüberweges, und zwar diagonal im Kurvenbereich der Straßen „Im Telgei“ / Wasserkurler Straße, vom 25.02.2009 kann nicht nachgekommen werden.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Bürgeranregung vom 25.02.2009 beantragt Herr Bönsch die An­legung eines Fußgängerüberweges(FGÜ`s), und zwar diagonal im Kurvenbereich der Straßen „Im Telgei“ / Wasserkurler Straße (siehe beiliegende Skizze).

 

Näheres ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben.

 

 

Am 09.09.2008 hatte Herr Bönsch um Vornahme eines Ortstermines in der Straße „Im Telgei“ gebeten.

 

Teilnehmer:

1 Vertreter des Fachbereiches 30.1, Recht, Ordnung und Verkehr

1 Vertreter des Fachbereiches 60.,1 Straßen, und

Herr Bönsch.

 

Es wurden die von Herrn Bönsch gewünschten verkehrlichen Verbesserungsmaß­nahmen besprochen.

 

Nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion Nord wurde

 

  • die auf der Straße „Im Telgei“ ausgeschilderte Tempo 30-Zone bis auf die Wasserkurler Straße, ab Beginn der Wohnbebauung, vorgezogen.
    Dies wurde verdeutlicht durch
  • eine Balkenmarkierung sowie durch
  • ein Piktogramm „30-km/h“.

  • Weiterhin wurde am Zugang zum Bahnsteig in Fahrtrichtung Kamen eine Gehweg­absenkung vorgenommen, um Rollstuhlfahrern und Kinderwagen den Zugang zu erleichtern.

 

Während dieses Ortstermines wurde von Herrn Bönsch mündlich vorgetragen, dass er im Kurvenbereich von Wasserkurler Straße, Einmündung „Im Telgei“, einen Fußgängerüberweg wünsche.

 

Gem. der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen kommt ein FGÜ dann in Betracht, wenn bestimmte festgelegte Mengen von Fußgängerquerungen und KFZ-Verkehr in einer bestimmten Stunde zusammentreffen.

 

Es wird von dem Spitzenwert an Fußgängerquerungen an einem Werktag mit durchschnitt­lichem Verkehr ausgegangen.

Gleichzeitig ist die Kraftfahrzeugverkehrsstärke zu ermitteln.

 

Als Mindestvoraussetzung für die Anlegung eines FGÜs  müssen 50 – 100 Fußgängerque­rungen bei einer KFZ-Menge von 200 – 300 Fahrzeugen in der gleichen Stunde gegeben sein.

 

Zählungen wurden am 28.10.2008 in der Zeit von 07.00 – 09.00 Uhr, 12.00 – 14.00 Uhr und von 15.00 – 18.00 Uhr (7 Stunden) vorgenommen.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar.

 

Zeiten

Fußgängerquerungen

KFZ

 

07.00 bis 08.00 Uhr

23

142

08.00 bis 09.00 Uhr

  8

110

12.00 bis 13.00 Uhr

  9

106

13.00 bis 14.00 Uhr

12

  76

15.00 bis 16.00 Uhr

14

164

16.00 bis 17.00 Uhr

13

191

17.00 bis 18.00 Uhr

13

167

 

 

Das Zusammentreffen der jeweiligen Mindestverkehrsstärke von Fußgängern und KFZ`en wird nicht erreicht.

 

Nach den o.g. Richtlinien müsste noch als weitere örtliche Voraussetzung ein Fußgänger auf eine Sichtweite von 50 m zu erkennen sein.

Wie in einem Ortstermin mit der Polizeiinspektion Nord am 30.10.2008 festgestellt, liegt diese Voraussetzung aus westlicher Richtung (Straße „Im Telgei“) ebenfalls nicht vor.

 

Es sprechen daher keine rechtlichen Gründe für die Anlegung eines FGÜ´s.

 

Zusätzlich ist aus Sicht der Verwaltung die Fahrbahn nicht sehr breit, so dass die Fußgänger die jeweilige Verkehrssituation gut erfassen können.

 

Herrn Bönsch ist mit Schreiben vom 21.11.2008 mitgeteilt worden, dass die Anlegung eines FGÜ`s nicht geboten ist.

 

Herr Bönsch hat in einem an die Verwaltung und den Rat gerichteten Schreiben von Dezember 2008 mitgeteilt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, Widerspruch einlegen und eine Petition verfassen wird.

Den Mitgliedern des Rates ist dieses Schreiben vom Herrn Bürgermeister zur Information zugeleitet worden.

 

Dem Straßenverkehrsausschuss als zuständigem Gremium wurde in seiner Sitzung am 20.01.2009 ausführlich mündlich berichtet. Gegen die ablehnende Haltung der Verwaltung wurden seitens der Mitglieder des Straßenverkehrsausschusses keine Einwände vorgebracht.

 

 

Die Petition ist mittlerweile eingegangen. Seitens der Verwaltung ist eine Stellungnahme gegen­über der Bezirksregierung Arnsberg zur Berichterstattung gegenüber dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW abgegeben worden.

 

In der nun vorliegenden schriftlichen Bürgeranregung wünscht Herr Bönsch nunmehr, dass, abweichend von seinem mündlichen Vorbringen am 09.09.2008, der FGÜ um einige Meter ver­setzt und diagonal geführt wird.

Ferner verweist er auf querende Schulkinder.

 

 

Mit Verweis auf die Überprüfung der Verwaltung zur bereits mündlich vorgetragenen Bitte des Herrn Bönsch ergibt sich keine Notwendigkeit für die Anlegung eines FGÜ`s, weil die in den Richtlinien vorgegebenen Mindestverkehrsstärken von Fußgängern und KFZ`en nicht erreicht werden.

 

Die Richtlinien sehen auch keine Ausnahmen für querende Schulkinder vor.

 

Da kein neuer Sachvortrag von Herrn Bönsch erfolgt, kann gem. § 6 Abs. 7 Buchstabe b der Hauptsatzung von einer erneuten Prüfung und der Verweisung des Haupt- und Finanzaus­schusses als Beschwerdeausschuss an den Straßenverkehrsausschuss abgesehen werden. Der Haupt- und Finanzausschuss als Beschwerdeausschuss kann somit direkt über die Bürgeranregung entscheiden.

 


Anlagen:

 

Bürgeranregung

Skizze