Betreff
Wiederwahl des 1. Beigeordneten der Stadt Kamen sowie Bestellung zum allgemeinen Vertre-ter des Bürgermeisters und zum Stadtkämmerer
Vorlage
114/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Herr Hans-Jochen Baudrexl wird als 1. Beigeordneter der Stadt Kamen wiedergewählt und zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und zum Stadtkämmerer bestellt.

 

Herr Baudrexl ist mit Wirkung vom 01.06.2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum 1. Beigeordneten zu ernennen.

 

Die Besoldung erfolgt entsprechend der Eingruppierungsverordnung NW nach der Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsgesetz. Die nach der Eingruppierungsverordnung NW jeweils höchstzulässige Aufwandsentschädigung ist zu zahlen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Herr Hans-Jochen Baudrexl wurde gemäß Ratsbeschluss vom 07.12.2000 mit Wirkung vom 01.06.2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum 1. Beigeordneten ernannt. Die Wahlzeit endet mit Ablauf des 31.05.2009.

 

Gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GO NW kann bei einer Wiederwahl von einer Stellenausschreibung abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NW. Der Ratsbeschluss hat mit einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen.

 

Gem. § 71 Abs. 5 GO NW sind Beigeordnete verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden.

Mit der Wiederwahl ist die Bestellung zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und zum Stadtkämmerer verbunden.

 

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LBG NW darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung aufgrund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt. Die erforderliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde liegt vor, so dass die Urkunde direkt nach der Wiederwahl in der Ratssitzung ausgehändigt werden kann.

 

Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsgesetz. Eine entsprechende Ausweisung der Stelle ist im Stellenplan vorgesehen. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich wie bisher nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung NW.