Betreff
Einführung der Altpapiertonne
Vorlage
088/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt Kamen beschließt die Einführung der Altpapiertonne zur Einsammlung und Abfuhr des Altpapiers auf der Grundlage einer freiwilligen Inanspruchnahme.

 

  1. Das vorhandene Containersammelsystem bleibt bis auf Weiteres bestehen; Redu-

zierungen der Containerstandorte können in Einzelfällen aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommen werden.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Abfuhrunternehmer der Stadt vertragliche Regelungen herbeizuführen.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Wegen der zur Zeit sehr hohen Erlöse bei der Verwertung des Altpapiers versuchen gewerbliche Abfallentsorgungsunternehmen Altpapier der privaten Haushalte über eigene auf den Privatgrundstücken aufgestellte Altpapiertonnen einzusammeln und somit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu entziehen.

 

Ermöglicht wird dieses Vorgehen durch die Rechtsprechung. Sowohl die OVG Lüneburg und Schleswig-Holstein als auch der VGH Baden-Württemberg haben die gewerbliche Sammlung privater Altpapiermengen für zulässig erklärt, und auch für NRW liegen mittlerweile zwei Beschlüsse vom Juni und Juli 2008 vor, in denen diese Gerichte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügungen von zwei Kreisen wiederhergestellt haben. Insbesondere wird in den getroffenen Urteilen und Beschlüssen angeführt, dass überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht entgegenstehen. Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG stehen zwar noch aus, nach dem derzeitigen Stand ist es jedoch wahrscheinlich, dass sich die bisherige Rechtsprechung festigt.

 

Mit der Rückendeckung durch die Verwaltungsgerichte hat die Borchers Kreislaufwirtschaft GmbH Anfang Juli 2008 versucht, in Kamen Fuß zu fassen. Mit einer Anzeige nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG[1] vom 08.07.2008 hat die Borchers Kreislaufwirtschaft GmbH angezeigt, dass sie in Kamen Altpapier aus den privaten Haushalten einzusammeln beabsichtigte. Bereits ein oder zwei Tage vor Eingang dieser Anzeige bei der Stadtverwaltung wurden im Stadtgebiet Informationsbroschüren über den „Stadtspiegel“ verteilt - möglicherweise aber auch als Postwurfsendungen an alle Haushaltungen. Die Broschüre enthielt eine Antwortkarte, mit der bei der Borchers Kreislaufwirtschaft GmbH eine Altpapiertonne bestellt werden konnte.

 

Altpapier ist die einzige Abfallart, bei der die Erlöse derzeit den Aufwand übersteigen. Da sowohl der Aufwand als auch die Erlöse dem Kostenträger Restmüll zugerechnet werden, bedeutet dies für den Gebührenzahler letztendlich, dass durch die Altpapiersammlung eine Entlastung bei der Restmüllgebühr durch Senkung des Gebührenbedarfes eintritt.

 

Würde nun die Borchers Kreislaufwirtschaft GmbH größere Mengen Altpapier bei den Kamener Privathaushalten einsammeln und somit die damit verbundenen Gewinne abschöpfen, so würden die Verwertungserlöse, die der Stadt vom Kreis Unna im Rahmen der Festsetzung der Kreiseinheitsgebühr gutgeschrieben werden, für alle Kamener Gebührenzahler entsprechend sinken. Änderungen in der Höhe des Aufwandes , der allerdings durch das seinerzeitige Ausschreibungsergebnis recht günstig ist, könnten, da mit dem Abfuhrunternehmen der Stadt Kamen vertragliche Regelungen bestehen, nicht ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt werden.

 

Um das Wegbrechen der Erlöse zu verhindern, wurde mit dem Abfuhrunternehmer der Stadt in Absprache mit den Ratsfraktionen kurzfristig die Einführung der Altpapiertonne im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung vereinbart. Die Abfuhrfirma konnte bisher etwa 5.300 Altpapiertonnen innerhalb des Monats Juli 2008 im Stadtgebiet verteilen. Die Verteilung der Papiertonnen an die Kamener Haushalte erfolgte auf freiwilliger Basis. Weitere Papiertonnen, die wegen der großen Nachfrage nachbestellt wurden, werden im Laufe des Monats September verteilt, so dass bis Ende September ca. 6.200 Papiertonnen aufgestellt sein werden.

 

Die Einführung der Altpapiertonne wurde von der Lokalpresse engagiert unterstützt, die unter anderem die Bezirkseinteilung und die Leerungstermine publizierte. Bezirkseinteilung und Leerungstermine sind aber auch von der Homepage der Stadt Kamen - http://www.stadt-kamen.de/Aktuelles.211.0.html - als Pdf-Datei herunterzuladen.

 

Die Entgegennahme und Inanspruchnahme der Papiertonnen soll weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen. Daneben soll auch das bestehende, preisgünstige Containersammelsystem beibehalten werden. Im Falle der Verringerung oder gar Auflösung der Containerstandorte käme es zu einer deutlichen Anhebung der Abfuhrkosten (Logistikkosten) durch die Bereitstellung zusätzlicher Papiertonnen für Bürger, die bisher die Sammelcontainer in Anspruch nahmen.

 

Da der Kreis Unna nach erfolgter Ausschreibung der Altpapierverwertung für das nächste Jahr eine Erhöhung des Altpapierentgelts in Aussicht gestellt hat, kann zukünftig mit höheren Erlösen aus dem Verkauf des Altpapiers gerechnet werden, die dazu beitragen, den auf Gebühren umzulegenden Aufwand zu mindern.

 

Über die Auswirkungen einer Gebührensatzänderung für das kommende Jahr kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden. Eine diesbezügliche Aussage ist erst nach Auswertung aller gebührenrelevanten Kosten (u. a. Kreiseinheitsgebühr, Kosten der Wertstoffhöfe und der Aktion „Saubere Stadt Kamen“) mit der Vorlage der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 möglich.

 

Unter Berücksichtigung derzeit bekannter Faktoren kann durch die Kombination der Depotcontainer- und Papiertonnensammlung ein nicht unbeträchtlicher Erlös aus der Altpapierverwertung dem Gebührenhaushalt zugeführt werden. Sollten keine Verschlechterungen der oben beschriebenen Faktoren eintreten, zeichnet sich ab, dass der Gebührensatz relativ stabil gehalten werden kann.



[1] § 13 Überlassungspflichten (3) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, …3. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.