Betreff
Veränderungssperre Nr. 13 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 Ka "Gewerbegebiet Gutenbergstraße"
Vorlage
044/2008
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 Ka “Gewerbegebiet Gutenbergstraße”

 

Gemarkung Kamen; Flur 43; Flurstücke 198, 199, 220, 221, 229, 230, 231, 232, 233, 236, 237, 238, 239, 253, 255, 257, 260, 261, 262, 263, 265, 267, 268, 269, 270, 275, 276, 279, 283, 287, 288, 305, 334, 378, 379, 399, 400, 426, 427, 477, 478

 

gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. § 7 sowie § 41 GO NW die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre Nr. 13 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 74 Ka “Gewerbegebiet Gutenbergstraße” gem. dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Vorrangiges Ziel der Aufstellung ist die Neuordnung vorhandener gewerblicher Strukturen und der zukünftige Ausschluss unerwünschter Nutzungsarten.

 

Konkreter Anlass zum Erlass der vorliegenden Satzung ist die Veräußerung einer großen Gewerbeimmobilie an der Heerener Straße. Aufgrund der Nähe zum Wohngebiet und zur Pflegeeinrichtung “Volkermanns Hof” sowie zum Schulzentrum an der nördlichen Gutenbergstraße besteht erheblicher Regelungsbedarf. Durch die Neuregelung und den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten sollen mögliche Konflikte bereits im Vorfeld minimiert und verhindert werden. Aufgrund der mangelnden Regelungstiefe des z.Zt. bestehenden Planungsrechtes auch für die anderen Flächen des derzeitigen Bebauungsplanes werden diese ebenso auf eine zeitgemäße, planungsrechtliche Basis gestellt. Die bestehenden Gewerbebetriebe werden durch die zukünftige Planung nicht beeinträchtigt.

 

Um diese Planungsabsichten zu sichern, und um nicht ggf. beantragte Bauvorhaben gem. § 30 BauGB genehmigen zu müssen, die die Durchführung der Planung erschweren bzw. verhindern, ist es erforderlich, eine Veränderungssperre für den Planbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 74 Ka “Gewerbegebiet Gutenbergstraße” zu erlassen.