Betreff
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2009
Vorlage
040/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Der Wahlausschuß besteht aus 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

 

2.      Der Rat wählt folgende Beisitzerinnen oder Beisitzer in den Wahlausschuss:

 

Beisitzerin/Beisitzer:                     Stellvertreterin/Stellvertreter:

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Wahlausschuss ist ein kollegiales Wahlorgan und wird grundsätzlich für die Wahl besonders gebildet. Die Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz. Die Aufgabe des Wahlausschusses besteht grundsätzlich darin:

 

das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen,

über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn der Vertrauensmann den Wahlausschuß anruft,

über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden,

das Wahlergebnis festzustellen.

 

Die Aufteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist nicht erforderlich, da auf die Einteilung der letzten Kommunalwahl zurückgegriffen wird.

 

Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter (= Hauptverwaltungsbeamter, wenn er für das Amt des Bürgermeisters kandidiert, ist der jeweilige Vertreter im Amt der Wahlleiter), sowie 4, 6, 8, oder 10 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

 

Gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz wählt der Rat die Beisitzerinnen oder Beisitzer des Wahlausschusses. Entsprechend § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung soll der Rat für jede Beisitzerin oder Beisitzer eine Vertreterin oder einen Vertreter wählen.

 

Neben Ratsmitgliedern können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, gewählt werden. Die Möglichkeit, beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO NRW zu bestellen, findet auf den Wahlausschuss keine Anwendung.

 

Für die Wahl gelten die allgemeinen Vorschriften des § 50 Abs. 3 GO NRW. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß § 31 GO NRW keine Anwendung findet. Wahlbewerber sind also nicht gehindert, im Wahlausschuss mitzuwirken.

 

Es wird empfohlen, den Wahlausschuss mit 10 Beisitzern oder Beisitzerinnen zu besetzen.

Ausgehend von den jetzigen Fraktionsstärken stehen nach § 50 Abs. 3 GO NRW der SPD 6 Sitze und der CDU 4 Sitze zu.

 

Um Beratung und Beschlußfassung wird gebeten.