Betreff
Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Kamen
Vorlage
103/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die im Entwurf beiliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Kamen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach § 6 der Pflanzen-Abfallverordnung konnten pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfielen (Kleingartenabfälle), soweit für sie kein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der kommunalen Abfallbeseitigung durch Satzung der Gemeinde bestand, an Werktagen einmal täglich verbrannt werden.

 

Die Stadt Kamen hat schon vor geraumer Zeit einen entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwang in ihrer Abfallsatzung ausgesprochen. Damit war die o.g. Regelung der Pflanzen-Abfallverordnung im Stadtgebiet nicht mehr anwendbar.

 

Da der Regelungsgehalt der Pflanzen-Abfallverordnung nicht mehr im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) stand, hat der Gesetzgeber die Verordnung zum 01.05.2003 generell aufgehoben.

 

Die Aufnahme des Anschluss- und Benutzungszwangs in die Kamener Abfallsatzung als auch die Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung haben zur Folge, dass bei der Entsorgung pflanzlicher Abfälle die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten waren und sind.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen stellt grundsätzlich seitdem eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen dar und bedarf deshalb nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG der Genehmigung. Hier ist noch einmal zu betonen, dass dies auch für private Grundstücke gilt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hier für ein Verbrennen grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, da die Kommunen in den vergangenen Jahren flächendeckende Angebote zur Verwertung dieser Abfälle geschaffen haben.

 

Gleichwohl sind Brauchtumsfeuer weiterhin zulässig, da sie nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung gleichgesetzt werden und zudem der Brauchtumspflege dienen (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz –LImschG).

 

Für Brauchtumsfeuer ist deshalb keine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erforderlich; die örtliche Ordnungsbehörde kann auf der Grundlage des § 7 LImschG, insbesondere in der seit dem 01.06.2004 geänderten Fassung, tätig werden.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LImschG “ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung.”

 

Den Städten und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden ist damit die Möglichkeit eröffnet worden, durch Regelungen näherer Einzelheiten in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die Vorgaben für die Durchführung eines Brauchtumsfeuers festzulegen.

Die Gemeinde wird durch die Regelung einer Anzeigepflicht in die Lage versetzt, im Einzelfall vor der Durchführung eines Brauchtumsfeuers zu prüfen, ob durch ein konkretes Brauchtumsfeuer die Nachbarschaft gefährdet oder erheblich belästigt werden kann, mit der Folge, dass dass Brauchtumsfeuer ggf. zu untersagen ist oder aber Nachbesserungen die Durchführung doch noch ermöglichen.

 

In diesem Zusammenhang können dem Veranstalter bzw. den Personen, die für das Brauchtumsfeuer verantwortlich sind, z.B. Sicherheitsmaßgaben aufgegeben werden.

 

Durch die in der Verordnung vorgegebenen Anzeigekriterien kann die Verwaltung zudem konkretere Abstimmungen mit anderen Institutionen (Leitstelle der Polizei, örtliche Polizeibehörde, Feuerwehr) durchführen. Auch sind im Beschwerdefall Rückläufe zum Veranstalter kurzfristig möglich.

 

Der beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung liegt weitestgehend die vom Städte- und Gemeindebund erstellte Musterregelung für Brauchtumsfeuer zugrunde.

 

Die im Entwurf festgelegten Entfernungsregelungen sind den Ortsspezifika angepaßt und lassen grundsätzlich keine Gefährdungen für Personen, Tiere oder Güter bzw. Belästigungen erkennen. Eine diesbezügliche Abstimmung mit dem Fachbereich Feuerwehr und Rettungsdienst hat stattgefunden.

In begründeten Einzelfällen ist ein Abweichen von den in der Verordnung festgelegten Abstandsregelungen nach erfolgter Gefährdungsabschätzung möglich.

 

Die aus der Musterverordnung stammenden Regelungen bezüglich des Abstandes zu einem Flughafenbezugspunkt sowie zu Landeplätzen und Segelfluggeländen wurden vorsorglich mit in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Kamen aufgenommen.

Die für das Gebiet der Stadt Kamen danach zu ziehenden Radien um den Flughafen Dortmund als Flughafenbezugspunkt, sowie um das Gelände der Luftsportfreunde Kamen / Bergkamen

64 e.V. mit dem Segelfluggelände in Heeren-Werve berühren (zumindest teilweise) das Stadtgebiet Kamen. Für Brauchtumsfeuer innerhalb dieser Radien ist nach der Musterverordnung die Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung gegeben.

Diese Regelung wird aus folgenden Gründen in der Praxis aber nur geringen bzw. vervollständigenden Charakter haben:

 

Flughafenbezugspunkt Dortmund

Bei Ziehung eines 4 km Radius sind vom Stadtgebiet Kamen lediglich die peripheren Auslagen des Ortsteils Wasserkurl -und dies in einem sehr geringen Maße- betroffen.

Zudem zeigt die Analyse des Flughafenverkehrs, dass dieser durch Brauchtumsfeuer im betroffenen Bereich in keinster Weise beeinträchtigt sein dürfte. Die Start- und Landebahnen des Flughafens liegen geographisch gesehen so, dass die Ein- und Abflugschneisen der Flugzeuge, die sie aufgrund ihrer Größe fliegen müssen, nicht über Wasserkurl geflogen werden können, da der Ortsteil in einem Winkel zu den Bahnen liegt, der weder bei An- noch beim Abflug vom Flughafen von den Flugzeugen zu realisieren ist.

Allenfalls ist zu erwarten, dass in einigen wenigen Fällen Warteschleifen über Wasserkurl geflogen werden.

 

 

Segelfluggelände in Heeren-Werve
Eine Rücksprache mit dem Verein hat ergeben, dass aufgrund der jahreszeitlich bedingten Witterungsverhältnisse in der Zeit von Oktober bis Ende April in aller Regel kein Flugbetrieb stattfindet.

Ein Zusammentreffen von Flugbetrieb und den zu Ostern (März bzw. April) stattfindenden Brauchtumsfeuern kann somit grundsätzlich nicht erfolgen.

Sollten ausnahmsweise die thermischen Bedingungen schon in den Monaten März/April so gut sein, dass Flugbetrieb gewünscht ist, ist beabsichtigt, die erforderlichen Detailabsprachen von der Verwaltung zwischen Verein und Veranstalter des Brauchtumsfeuers zu koordinieren.

 

Aufgrund der in § 4 Abs. 2 der im Entwurf vorliegenden Verordnung dürfen die Brauchtumsfeuer erst ab 17.00 Uhr entzündet werden. Eine Interessenkollision vor diesem Zeitpunkt ist damit nicht möglich.

Nach 17.00 Uhr müßte der Flugbetrieb dann eingestellt sein oder die betreffenden Brauchtumsfeuer erst nach Beendigung des Flugverkehrs entzündet werden.

 

 

Die Verwaltung weist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hin, dass, falls durch ungünstige Witterungsbedingungen ein Abbrennen eines ordnungsgemäßen Osterfeuers an Karsamstag bzw. Ostersonntag nicht möglich ist (§ 5 Abs. 4), über eine gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) das Abbrennen kurzfristig nachgeholt werden kann.

 

Zusätzlich zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Kamen beabsichtigt die Verwaltung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, eigenständige Regelungen durch Allgemeinverfügung zu erlassen.

 

Die Inhalte dieser Allgemeinverfügung sind mit der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einvernehmlich abgestimmt.

Die weitere Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Ortsvereinen im Stadtgebiet Kamen wird kurzfristig erfolgen.

 

Die Allgemeinverfügung der Stadt Kamen über die Genehmigung zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen durch Verbrennen wird der Beschlußvorlage als Anlage 2 zur Kenntnisnahme beigefügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die im Entwurf beiliegende ordnungsbehördliche Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Kamen zu beschließen (Anlage 1).

 


Anlagen:

 

Entwurf Ordnungsbehördliche Verordnung

Allgemeinverfügung