Betreff
Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept für die Stadt Kamen - unter besonderer Berücksichtigung der Nahversorgung
hier: Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB
Vorlage
060/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Das vorliegende gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für die Stadt Kamen wird als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB beschlossen.

 

2.      Das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept ist bedarfsorientiert fortzuschreiben und zu aktualisieren.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Im Juli 2004 ist das Büro Dr. Hesse & Partner mit der Analyse des Kamener Einzelhandels sowie der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Kamen beauftragt worden. Mit einem solchen Einzelhandelskonzept sollte ein Orientierungsrahmen für eine zentrenorientierte Einzelhandelsansiedlungspolitik geschaffen werden. Besonderes Ziel ist dabei, attraktive Angebote und Einzelhandelsfunktionen in integrierten Zentrenlagen zu erhalten und auszubauen. Wesentliches Ziel ist im Ergebnis die Sicherung einer möglichst flächen­deckende Nahversorgung im gesamten Stadtgebiet. Mit dem Einzelhandelskonzept soll zudem ein Bewertungsrahmen geschaffen werden, damit sich zukünftige Einzelhandelsansiedlungen in Erfolg versprechenden und stadträumlich gewünschten Zentrenkategorien bewegen können. Es sollen zwar alle Ansiedlungsformen möglich sein, aber zentrenschädliche Ansiedlungen an peripheren Standorten verhindert werden.

 

Das Kamener Einzelhandelskonzept ist von Frau Dr. Hesse (Büro Dr. Hesse & Partner) in einer gemeinsamen Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses sowie des Wirtschaftsaus­schusses im Juni 2005 eingehend und detailliert vorgestellt worden.

 

Zur Beratung in den Fraktionen und weiteren Gremien ist der Entwurf des Einzelhandels­konzeptes anschließend allen Beteiligten in gedruckter und digitalisierter Form zur Verfügung gestellt worden.

 

In der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 07. Juni 2006 hat die Verwaltung zum Einzel­handelskonzept einen Bericht gegeben. Hier wurde deutlich gemacht, dass zum damaligen Zeit­punkt noch weitergehender Beratungsbedarf bestand. Im Juni 2006 wurde insbesondere die Frage diskutiert, mit welcher Verbindlichkeit ein solches Einzelhandelskonzept beschlossen werden könne.

 

Die Verwaltung schlägt nunmehr vor, das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept als städte­bauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 (6) Nr. 11 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beschließen. Der § 1 des BauGB beschreibt Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleit­planung. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne. Im Absatz 6 des § 1 BauGB werden die Belange aufgeführt, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen ins­besondere zu berücksichtigen sind. Zu diesen Belangen gehören unter anderem die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (s. §1 (6) Nr. 11 BauGB).

 

Das vorliegende gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für die Stadt Kamen stellt ein ent­sprechendes städtebauliches Entwicklungskonzept dar und kann als solches beschlossen werden. Bei städtebaulichen Entwicklungskonzepten stehen Aussagen zur angestrebten städte­baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes oder von Teilen der Gemeinde in allen in Betracht kommenden städtebaulichen Angelegenheiten oder nur in sachlichen Teilbereichen im Mittel­punkt. In diesem Fall handelt es sich eben um die Entwicklung des Einzelhandels in der Stadt Kamen.

 

Mit einem Beschluss des Kamener Einzelhandelskonzeptes als städtebauliches Entwicklungs­konzept entsteht jedoch kein verbindliches planungsrechtliches Instrument zur Steuerung des Einzelhandels. Es werden damit zum Beispiel keine verbindlichen und restriktiven Versorgungs­zentren definiert, wie sie im vorliegenden Einzelhandelskonzept dargestellt sind. Es werden informelle Planungen (hier das Einzelhandelskonzept der Stadt Kamen) mit städtebaurecht­lichen Instrumenten verknüpft. Damit sind z.B. Bebauungspläne gemeint.

 

Mit dem Beschluss des Kamener Einzelhandelskonzeptes als städtebauliches Entwicklungs­konzept wird dem eigentlichen Zweck entsprechend eine Verbindung mit der Bauleitplanung bzw. Bebauungsplanung hergestellt. Damit kann eine Umsetzung der Inhalte des Einzelhandels­konzeptes unterstützt werden. Es entsteht eine Entscheidungshilfe für die Beurteilung zahl­reicher städtebaulicher Zusammenhänge sowie ein abwägungserheblicher Belang, der in Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren und bei der Beurteilung von Einzelvorhaben zu berück­sichtigen ist. Dem beschlossene städtebaulichen Entwicklungskonzept kommt vor allem eine die Bauleitplanung unterstützende Bedeutung zu.

 

Voraussetzung für ein städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 (6) Nr. 11 BauGB ist ein Beschluss der Gemeinde. Es besteht allerdings für die Gemeinde die grundsätzliche Möglich­keit, den Bauleitplänen entgegenstehende städtebauliche Entwicklungskonzepte ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben.

 

Die zeitlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Beratung des Kamener Einzelhandelskonzeptes haben dazu geführt, dass die darin enthaltene Datenlage nicht mehr vollständig den aktuellen Verhältnissen entspricht. Zum Teil sind zwischenzeitlich auch konzep­tionell vorgeschlagene Entwicklungen eingetreten. Dies betrifft z.B. die Wiederbelegungen der ehemaligen Leerstände der Edeka-Märkte in Methler (heute Norma) und Heeren-Werve (heute Rewe) sowie dem Umzug eines Discounters (Plus) in Heeren-Werve. Daher ist eine Aktualisie­rung der Datengrundlagen vorgesehen. Zu gegebener Zeit sollte zudem bedarfsabhängig eine Fortschreibung erfolgen, damit das Einzelhandelskonzept immer als adäquate Beurteilungs­grundlage zur Verfügung steht.