Betreff
Wiederwahl eines Beigeordneten
Vorlage
052/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Herr Reiner Brüggemann wird als Beigeordneter der Stadt Kamen wiedergewählt.

 

Herr Brüggemann ist mit Wirkung vom 01.01.2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten zu ernennen.

 

Die Besoldung erfolgt entsprechend der Eingruppierungsverordnung NW nach der Besoldungs­gruppe B 2 Bundesbesoldungsgesetz.

 

Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Herr Reiner Brüggemann wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 01.01.2000 für die Dauer von 8 Jahren zum Beigeordneten ernannt.

Die Wahlzeit endet somit mit Ablauf des 31.12.2007.

 

Nach § 71 GO NW werden Beigeordnete vom Rat in öffentlicher Sitzung gewählt. Die Stellen hauptamtlicher Beigeordneter sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach §50 Abs. 1 GO NW.

 

Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen.

 

Hauptamtliche Wahlbeamte sind zur Annahme einer ersten oder zweiten Wiederwahl nur dann verpflichtet, wenn die Wiederwahl spätestens 3 Monate vor Ablauf der Wahlzeit erfolgt.

 

Erreicht der Wahlbeamte während der Wahlzeit die Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebens­jahres), so tritt er mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, kraft Gesetzes gem. § 44 Abs. 2 LBG in den Ruhestand.

Herr Brüggemann ist am 28.12.1949 geboren. Er erreicht somit im Dezember 2014 die Alters­grenze und würde im Falle der Wiederwahl ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit mit Ablauf des Monats Dezember 2014 in den Ruhestand treten.

Eine Wiederwahl erfolgt auch dann für die volle Wahlzeit, wenn der wiederzuwählende Beamte vorher das 65. Lebensjahr vollendet.

 

Nach § 10 Abs. 2 LBG NW darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung auf Grund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.

Die Urkundenübergabe ist deshalb in der Ratssitzung am 15.11.2007 vorgesehen.

 

Die Eingruppierung nach der Eingruppierungsverordnung ändert sich durch die Wiederwahl nicht. Die Besoldung erfolgt entsprechend der Eingruppierungsverordnung NW nach der Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsgesetz.

Die Stelle ist im Stellenplan 2008 entsprechend auszuweisen.