Betreff
1. EG-Richtlinie Umgebungslärm
2. Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes
hier: Sachstandsbericht der Verwaltung
Vorlage
019/2007
Art
Mitteilungsvorlage

1. EG – Richtlinie Umgebungslärm

 

 

Am 15.06.2002 wurde vom europäische Parlament und vom Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen. Diese Richtlinie sollte bis zum 18. Juli 2004 in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umge­bungslärmrichtlinie) ist am 20. Juni 2005 in Kraft getreten. Mit diesem Umsetzungsgesetz ist der sechste Teil zur Lärmminderungsplanung in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt worden. Der alte § 47 a BImSchG (Lärmminderungspläne) ist aufgehoben und durch die §§ 47 a bis 47 f (neu) ersetzt worden. Am 16. März 2006 trat die ergänzende Verordnung über die Lärm­kartierung (34. BImSchV) in Kraft. Mit dieser Verordnung werden die näheren Anforderungen an die Lärmkartierung festgelegt. Am 17.08.2006 wurden die für die erste Stufe geltenden vorläu­figen Berechnungsverfahren im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Die Vorschriften der §§ 47 a ff. BImSchG verpflichten dazu, die Lärmbelastung in Ballungs­räumen, an Hauptverkehrsstraßen, an Hauptstrecken der Bahn und im Umland der großen Flug­häfen zu erfassen. Für die wichtigsten Lärmquellen müssen in der 1. Stufe bis zum 30. Juni 2007 Lärmkarten aufgestellt werden. Für Belastungsbereiche sind anschließend Lärmaktions­pläne zur Lösung von Lärmproblemen und zur Verminderung von Lärmauswirkungen auszu­arbeiten. An der Lärmaktionsplanung ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.

 

 

Terminplan der Umgebungslärmrichtlinie

 

1. Stufe

2. Stufe

Ballungsräume mit mehr als 250.000 Ein­wohner

Hauptverkehrsstraßen ( > 6 Mio. Kfz pro Jahr )

Haupteisenbahnstrecken (> 60.000 Züge/Jahr)

Großflughäfen

30. Juni 2005 Mitteilung der zu kartierenden Bereiche

30. Juni 2007 Ausarbeitung der Lärmkarten

18. Juli 2008 Aufstellung der Lärmaktionspläne

Ballungsräume mit mehr als 100.000 Ein­wohner

Hauptverkehrsstraßen ( > 3 Mio. Kfz pro Jahr )

Haupteisenbahnstrecken (> 30.000 Züge/Jahr)

Großflughäfen

31. Dez. 2008 Mitteilung der zu kartierenden Bereiche

30. Juni 2012 Ausarbeitung der Lärmkarten

18. Juli 2013 Aufstellung der Lärmaktionspläne

 

 

 

Das Umsetzungsgesetz sieht vor, dass die Ausarbeitung der Lärmkarten sowie die Lärm­aktionsplanung durch die Kommunen oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden erfolgt. Eine Ausnahme bildet die Lärmkartierung an Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes, für diese ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

 

Unter Federführung des Landes NRW hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissions­schutz (LAI)  Hinweise zur Lärmkartierung erarbeitet und im September 2006 beschlossen. Damit sollte eine einheitliche Auslegung und Durchführung der §§ 47 a – f und der 34. BImSchV sichergestellt werden.

 

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in NRW erfolgt federführend durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) in enger Abstim­mung mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr (MBV).

 

Ballungsräume und Hauptlärmquellen (1. Stufe):

 

Im Juli 2005 hat das MUNLV zusammen mit dem MBV und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW die zu kartierenden Hauptlärmquellen und Ballungsräume der 1. Stufe festgelegt und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor­sicherheit (BMU) gemeldet. Die Meldung der Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ist durch das Eisenbahn-Bundesamt erfolgt. In NRW zählen die Flughäfen Düsseldorf und Köln/ Bonn zu den meldepflichtigen Großflughäfen. Damit konnte die Bundesregierung ihren Mittei­lungspflichten gegenüber der EU-Kommission nachkommen.

 

 

Erstellung der Lärmkarten

 

Lärmkarten stellen die Lärmbelastung der Bevölkerung unter anderem grafisch und flächenhaft dar. Die Lärmbelastung wird über eine Lärmausbreitungsrechnung ermittelt, in die neben den Emissionsdaten der relevanten Quellen auch Daten über die Bebauung und andere Hindernisse sowie über das natürliche Gelände eingehen. Das MUNLV hat in Kooperation mit dem Städtetag NRW mit Vertretern aus nordrhein-westfälischen Kommunen, Landesbehörden sowie weiteren Institutionen eine “Werkstatt zur Umgebungslärmrichtlinie” durchgeführt, um im Konsens mit allen Beteiligten eine praktikable Vorgehensweise für die Lärmkartierung zu entwickeln. Die Ergebnisse sollen insbesondere die Kommunen bei ihren Arbeiten fachlich unterstützen, damit die vorgegebenen Fristen eingehalten werden können. Die Werkstatt sollte aber auch aufzeigen, ob Teilaufgaben der Umgebungslärmrichtlinie vom Land übernommen werden können.

 

Als Informationsgrundlage für die Werkstattgespräche hat das MUNLV darüber hinaus eine Machbarkeitsstudie erstellt, die aufzeigen sollte, welche Daten bei den verschiedenen Stellen vorliegen und wie diese für die Lärmkartierung optimal zusammengebracht und nutzbar gemacht werden können. Ziel war die Entwicklung eines Konzeptes zur Vermeidung unnötiger Erhe­bungen und Doppelarbeiten sowie die Gewährleistung von Qualität und Vergleichbarkeit der Lärmkarten.

 

Am 18. Januar 2006 fand die Abschlussveranstaltung der MUNLV-Werkstatt zur Umgebungs­lärmrichtlinie statt.

 

Nach Auswertung der Werkstattgespräche und der Ergebnisse aus der Machbarkeitsstudie hat die Landesregierung in der Kabinettsitzung am 04. Juli 2006 das folgende Konzept zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in NRW beschlossen:

 

Konzept zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in NRW

 

Das Land NRW hält an den in § 47 e Abs. 1 BImSchG verankerten Zuständigkeiten der Kommunen für die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung fest und wird keine davon abweichende landesrechtliche Regelung treffen.

Das Land NRW wird die Kommunen bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen und den Kommunen folgende zentrale Hilfestellungen durch das Landesumweltamt NRW anbieten:

 

1.      Bereitstellung von landesweit verfügbaren Geometrie- und Verkehrsdaten über die bestehende Geodateninfrastruktur (per Internet) als Dienstleistung für alle Kommunen unter Nutzung des Geobasisdatenportals

2.      Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume für Kommunen mit weniger als 250.000 Einwohner

3.      Lärmkartierung für die Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn

4.      Erhebung und Bereitstellung der Emissionsdaten für die gewerblichen und industriellen Anlagen in den Ballungsräumen

5.      Sammlung und Übermittlung der Lärmkarten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

 

Die Werkstatt und die Machbarkeitsstudie des MUNLV haben gezeigt, dass dieses Vorgehen zu einer weitgehend sachgerechten, fristgemäßen und kostengünstigen Lärmkartierung in NRW führen wird. Es hat den Vorteil, dass den Kommunen außerhalb der Ballungsräume Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen und die Großflughäfen zur Verfügung gestellt werden, die die Kartierungspflicht erfüllen und mit deren Hilfe sie die Lärmaktionsplanung durchführen können. Innerhalb der Ballungsräume müssen die Kommunen selbst kartieren, wobei die zentrale Bereitstellung von Geometrie- und Verkehrsdaten sowie die Bereitstellung der Emissionsdaten für Gewerbe/Industrie durch das Land eine wertvolle Hilfe darstellen werden.

 

Die Lärmkartierung durch das Landesumweltamt setzt voraus, dass ein Teil der erforderlichen Eingangsdaten wie z.B. Einwohnerzahlen von den Kommunen gemäß § 47 Abs. 2 und 3 unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das Landesumweltamt wird sich diesbezüglich mit den Kommunen in Verbindung setzen.

 

Die Kosten für die Realisierung des Konzeptes sollen aus dem Haushalt des Landes getragen werden.

 

Mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher­schutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2006 wurden die betroffenen Kommunen über die Bezirksregierung von diesem Konzept unterrichtet. Aus einer Anlage zu diesem Schreiben ging hervor, dass nach einer ersten Abschätzung des Landesumweltamtes NRW auch Kamen zu den Kommunen gehört, die von der Lärmkartierung der 1. Stufe betroffen sind. Es wurde jedoch dahingehend eingegrenzt, dass eine endgültige Aussage dazu erst nach Abschluss der Lärmkartierung getroffen werden könne. Diese Information war ebenfalls mit dem Hinweis versehen, dass sich das Landesumweltamt mit den Kommunen in Verbindung setzen werde.

 

Ende Januar 2007 erhielt die Stadt Kamen ein Schreiben vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV-NRW) mit den “Hinweisen zur Umsetzung der EU-RL Umgebungslärm in NRW”. Informiert wird darin über Hintergründe, Abläufe und Unter­stützung bei der Öffentlichkeitsarbeit.

 

Nach vorläufiger Abschätzung des LANUV-NRW ist Kamen in der Liste der Gemeinden auf­geführt, die auf Basis der Bundesverkehrswegezählung 2000 möglicherweise kartierungs­pflichtig sind. Es erfolgt nunmehr eine Aktualisierung dieser Liste auf Grundlage der der Ver­kehrszählung des Jahres 2005 durch das Landesumweltamt. Sollte Kamen zu den Gemeinden gehören, bei denen eine Kartierungspflicht möglicherweise vorliegt, so wird das Landes­umweltamt sich erneut im zweiten Quartal 2007 an die Stadt Kamen wenden. Seitens der Stadt Kamen wären dann entsprechend des Konzeptes die Einwohnerzahlen entsprechend der Anforderungen des Landesamtes zu ermitteln und mitzuteilen. Das Landesumweltamt wird die betreffenden Gemeinden unterstützen. So wird es die notwendigen Geometrie- und Verkehrs­daten erfassen und über die bestehende Geodaten-Infrastruktur bereitstellen. Es verwendet dazu hauptsächlich die Daten der Lärmdatenbank. Es führt die Lärmkartierung außerhalb der Ballungsräume der ersten Stufe zentral durch, berechnet anhand der zu kartierenden Straßen die Pegel nach der Kartierungsverordnung, erstellt die Karten und mitzuteilenden Kenngrößen. Die Ergebnisse werden den zuständigen Gemeinden zur Verfügung gestellt. Des Weiteren sollen die für die Berechnung verwendeten Modelle den Gemeinden für die Aktionsplanung in der Lärmdatenbank zur Verfügung stehen. In der ersten Stufe sind bis zum 18.07.2008 Aktions­pläne aufzustellen im Blick auf die in dieser Stufe untersuchten Lärmquellen und deren Einwir­kungen. Bis zum 18.07.2013 folgen dann die Aktionspläne für die Gesamt-Einwirkungen der Quellen der ersten und der zweiten Stufe. Danach sind die Aktionspläne alle fünf Jahre zu über­prüfen und ggf. zu aktualisieren. Jedoch kann der Bundesumweltminister noch entsprechen der Verordnung zur Kartierung Details der Aktionsplanung erlassen. Das Landesumweltamt wird ebenfalls die Lärmkarten der zuständigen Gemeinden sammeln und an das BMU übermitteln.

 

Nach derzeitigem Sachstand werden somit die Lärmkarten für Hauptverkehrsstraße (Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen) mit mehr als 6 Mio. Kfz pro Jahr der Städte und Gemeinden im kreisangehörigen Raum zu erstellen sein. Das Land NRW wird auf seine Kosten diese Lärmkarten wie o. beschrieben erarbeiten. Die Städte und Gemeinden müssen keine Lärmkarten in Auftrag geben.

 

Hinsichtlich der Erstellung der Lärmaktionspläne und Lärmkarten 2. Tranche weist der Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 29.01.2007 auf die Bedeutung der Frage der Zustän­digkeit hin. Es könne vom Land über die o. g. Hilfestellung hinaus ein eigenes Tätigwerden der Kommunen verlangt werden. Dies sei insgesamt noch nicht abschließend diskutiert und geregelt. Bislang gebe es keine rechtliche Grundlage, so die Auffassung des Städte- und Gemeindebundes. Der Städte- und Gemeindebund beabsichtigt, diese Problematik im weiteren Kontakt mit der Landesregierung einer Lösung zuzuführen. Bislang liegen der Verwaltung der Stadt Kamen keine neueren Erkenntnisse vor.

 

 

Weitere Informationen:

 

http://www.umgebungslaerm.nrw.de

http://www.munlv.nrw.de/umwelt/laerm/umgebungslaerm/index.php http://www.lanuv.nrw.de/geraeusche/umgebung.htm

 

 

 

 

2.      Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes

 

Zurückgehend auf eine Koalitionsvereinbarung hat die Bundesregierung 1998 ein freiwilliges Lärmsanierungsprogramm für bestehende Schienenwege des Bundes beschlossen. Dieses Sonderprogramm zur Minderung der Verkehrslärmbelästigung an Schienenstrecken umfasst die Umsetzung aktiver und passiver Lärmsanierungsmaßnahmen. Aktive Lärmsanierungsmaß­nahmen bewirken z.B. durch den Bau von Schallschutzwänden eine Lärmminderung direkt an der Lärmquelle. Demgegenüber reduzieren passive Lärmsanierungsmaßnahmen (u.a. durch den Einbau von Schallschutzfenstern) die Lärmbelastung am Immissionsort. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen für Anlieger besteht ansonsten nur im Rahmen von Neu- bzw. Ausbau­maßnahmen von Schienenstrecken.

 

Zunächst wurden die am stärksten belasteten Ortsdurchfahrten (etwa 500 km) in zwei Stufen durch die Bahn AG vorgeschlagen und durch das Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnungswesen in einer so genannten Dringlichkeitsliste eingruppiert.

 

Die Ortsdurchfahrten im Gebiet der Stadt Kamen waren hier in der zweiten Stufe eingruppiert. Bis 2005 wurden mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nur Maßnahmen der Stufe 1 umgesetzt bzw. begonnen. Seit Anfang 2005 liegt nun ein Gesamtkonzept zur Lärm­sanierung an Schienenwegen vor, das sowohl die Abschnitte der Dringlichkeitsliste sowie weitere sanierungsbedürftige Abschnitte mit einer Streckenlänge von insgesamt 3.400 km in 1.350 Städten und Gemeinden umfasst. In diesem Gesamtkonzept sind die einzelnen Abschnitte mit einer Priorisierung (Prioritätskennziffer - PKZ) versehen. Die PKZ errechnet sich aus der Relation der Lärmemissionen an einem bestimmten Abschnitt mit der Anzahl der betrof­fenen Personen. Je lauter die Strecke und je mehr Personen betroffen sind, desto eher wurde die Strecke in die Prioritätenliste des Lärmsanierungsprogramms aufgenommen. Die Prioritäten­liste gibt einen Überblick über alle Schienenstrecken, die noch saniert werden müssen. Diese Liste löst die alte Dringlichkeitsliste ab, die nur eine Übergangslösung bis zur Einführung eines Gesamtkonzeptes sein sollte.

 

Der Sanierungsabschnitt Bönen, Holzwickede, Kamen, Schwerte, zu dem auch drei Ortsdurch­fahrten im Gebiet der Stadt Kamen (Kamen, Kamen-Methler und Kamen-Methler Ost) gehören, ist mit einer PKZ von 11,564 an der 11. Stelle der bundesweiten Prioritätenliste eingestuft.

 

Grundlage für das Lärmsanierungsprogramm ist die “Richtlinie für die Förderung von Maß­nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes. In dieser Richtlinie hat die Bundesregierung Lärmpegel und Grenzwerte festgesetzt. Bei einer Überschreitung der Sanierungsgrenzwerte von 70 db(A) am Tag beziehungsweise 60 db(A) in der Nacht an den zu schützenden Gebäuden in reinen und allgemeinen Wohngebieten können Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete beträgt der Grenzwert 72 db(A) am Tag bzw. 62 db(A) in der Nacht.

 

Eine weitere Vorgabe legt fest, dass nur Gebäude geschützt werden können, die vor In-Kraft- Treten des Bundesimmissionsschutzgesetzes zum 01.04.1974 erstellt wurden beziehungsweise der geltende Bebauungsplan für die betreffenden Gebäude vor diesem Datum Rechtskraft erlangt hat. Ab diesem Termin müssen Kommunen und Baulastträger für ausreichenden lmmissionsschutz Sorge tragen.

 

Ursprünglich hatte die Bundesregierung jährlich etwa 51 Mio. € für die Umsetzung des Lärmsanierungsprogramms zur Verfügung gestellt. Damit hätte sich die gesamte Umsetzung der notwendigen Maßnahmen auf einen Zeitraum von 40 Jahren erstreckt. Inzwischen wurden die Mittel mehrfach aufgestockt. In diesem Jahr erhält die Bahn 100 Mio. € für die Lärmsanierung.

 

Die DB AG hat der Stadt Kamen mit Schreiben vom 16.03.2007 mitgeteilt, dass drei Strecken­abschnitte im Bereich der Stadt Kamen über eine Länge von insgesamt 4,1 km bezüglich einer evtl. Lärmsanierung untersucht werden sollen. Es handelt sich im die Abschnitte Kamen-Methler, Kamen-Methler Ost und Kamen. Die genaue Lage der Streckenabschnitte wird die DB AG der Stadt Kamen noch mitteilen.

 

Die so festgelegten Abschnitte werden durch einen noch durch die DB AG zu beauftragenden Gutachter untersucht. Von dieser Begutachtung ist abhängig, ob und welche Lärmsanierungs­maßnahmen im Bereich der Stadt Kamen durchgeführt werden. Ein Zeitraum für die evtl. Um­setzung in Kamen ist der Verwaltung derzeit noch nicht bekannt und ist abhängig von der Art der in Kamen durchzuführenden Lärmsanierungsmaßnahmen und der Höhe der weiterhin vom Bund bereitzustellenden Finanzmittel.

 

Weitere Informationen:

 

http://www.bmvbs.de/Verkehr/Schiene-,1460/Laermschutz.htm