Betreff
Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 33 Ka-Me
hier: Ablösung des Erschließungsbeitrages
Vorlage
013/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Erschließungsanlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 33 Ka-Me wird die Ablösung des Erschließungsbeitrages gem. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.03.1992 zugelassen.

 

Die Ablösebeträge werden wie folgt festgesetzt:

 

Erschließung:                                  29,77 € pro qm Nutzungsfläche


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Für die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet Nr. 33 Ka-Me werden nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.03.1992 Beiträge erhoben.

 

Die Kosten für die Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 33 Ka-Me wurden von dem Fachbereich 60.1 und dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung geschätzt. Auf Grundlage der Kostenschätzungen ergeben sich folgende umlagefähigen Erschließungsaufwendungen

(= beitragsfähige Erschließungsaufwendungen abzüglich Gemeindeanteil):

 

Erschließung:                                  938.367,79 €

 

 

Der umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die Grundstücke des Erschließungsgebietes nach Art und Maß der baulichen Nutzung verteilt (Nutzungsfläche). Im Einzelnen ergeben sich folgende Flächen, auf die die Aufwendungen zu verteilen sind:

 

Erschließungsanlage                       Grundstücksfläche                 Nutzungsfläche

 

Erschließung:                                  25.215 qm                              31.518,75 qm

 

 

Danach errechnen sich folgende Ablösebeträge:

 

Erschließung:                                  29,77 € pro qm Nutzungsfläche

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, gem. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kamen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 09.03.1992 die Ablösung der Erschließungskosten für die Erschließungsanlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 33 Ka-Me zuzulassen.