Betreff
Bebauungsplan Nr. 33 Ka-Me "Am langen Kamp/Meckeweg" hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
038/2006
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NW (in der derzeit gültigen Fassung):

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 2 (1) sowie § 10 (1) BauGB i.V.m. § 233 (1) sowie § 244 (2) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I Satz 2141, 1998 I Satz 137), zuletzt geändert durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau),

 

1.      über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

 

2.      den Bebauungsplan Nr. 33 Ka-Me “Am langen Kamp/Meckeweg” gem. § 2 (1) sowie
§ 10 (1) BauGB (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorliegenden Plan ersichtlich.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen hat am 11.12.2003 beschlossen, den o.a. Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt 1/2004 der Stadt Kamen am 09.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Öffentlichkeit ist gem. § 3 (1) BauGB am 07.12.2005 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativen sowie der in diesem Zusammenhang zu berücksich­tigenden Rahmenbedingungen und Auswirkungen in Kenntnis gesetzt worden.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB sowie der Nachbar­gemeinden gem. § 2 (2) erfolgte in der Zeit vom 20.12.2005 bis 27.01.2006 einschließlich.

 

Am 27.03.2006 wurde im Amtsblatt 5/2006 der Stadt Kamen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ortsüblich bekannt gemacht. Diese hat gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 03.04.2006 bis 03.05.2006 einschließlich stattgefunden.

 

Im Zuge der Öffentlichen Auslegung nach dem BauGB ist eine Anregung vorgebracht worden. Öffentliche und private Belange müssen untereinander sowie gegeneinander gerecht abgewogen werden. Die Verwaltung hat die vorgebrachte Anregung sachlich und fachlich bewertet und vorgeprüft. Die Prüfergebnisse sind der Beschlussvorlage zusammen mit einem Abwägungs- und Beschlussvorschlag beigefügt.

 

Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg – Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm – ist die Fläche des Bebauungsplanes als “Allgemeiner Siedlungsbereich” dargestellt.

 

Die geplanten Ausweisungen für das Plangebiet werden aus den Darstellungen des neuen Flächennutzungsplanes der Stadt Kamen entwickelt.

 

Im rechtskräftigen Landschaftsplan Nr. 4 Raum Kamen-Bönen des Kreises Unna ist für die entsprechende Fläche keine Festsetzung getroffen.


Anlagen:

 

Prüfergebnisse