Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt, gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. dem § 86 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert am 29. April 2005 (GVBl. 2005, Nr. 18, S. 341), die Gestaltungssatzung für den Bereich der Bebauungspläne Nr. 68 Ka “Im Grund” und Nr. 71 Ka “Bogenstraße” (siehe Lageplan).

 


Abstimmungsergebnis: bei 1 Enthaltung einstimmig angenommen


Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380).

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

Herr Liedtke gab eine kurze Erläuterung zur vorliegende Beschlussvorlage und wies insbesondere auf die Regelungsmöglichkeiten (Fassadenfarbe, Einfriedung,..) einer Gestaltungssatzung hin.

 

Auf Nachfrage von Herrn Kloß erläuterte Herr Liedtke, dass ein Bebauungsplan solche gestalterischen Details nicht regele und deshalb die Möglichkeit bestehe, eine Gestaltungssatzung zu erlassen. Damit könne der Charakter der Siedlung erhalten werden.

 

Frau Schneider stimmte der Beschlussvorlage zu und begrüßte, dass von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werde.