Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 GO NRW (i.d.F.d.B. vom 17.07.1994, zuletzt geändert am 03.02.2004):

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:

 

1.    über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;

2.    den Bebauungsplan Nr. 34 Ka-Me “Jakob-Koenen-Straße” gem. § 10 BauGB (Bau­gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) als Satzung.

 

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem bei­liegenden Plan ersichtlich. Innerhalb dieses Geltungsbereiches werden die Festsetzungen des bis dahin rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 “Westick” mit Rechtskraft des Bebau­ungsplanes Nr. 34 Ka-Me “Jakob-Koenen-Straße” aufgehoben.


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen