Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 GO NRW (in der Fassung der Bekannt­machung vom 14.07.1994, zuletzt geändert am 03.02.2004):

 

Es erklärte sich kein Ratsmitglied für befangen.

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 61 Ka „Unnaer Straße“ für eine Teilfläche im nord-westlichen Bereich gem. § 10 BauGB zusammen mit der dazu gehörigen Begründung nach Prüfung und Abwägung als Satzung (s. Anlage).

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen

 


Herr Liedtke verdeutlichte, dass mit der geplanten Änderung des Bebau­ungsplanes Nr. 61 Ka eine Optimierung der Erschließung des „Kamen Karrees“ und des „Autoparks“ erreicht werden soll. Die erforderliche Abstimmung mit den Grundstückseigentümern hinsichtlich der Planung des Kreisverkehres ist erfolgt.

 

Auf Anfrage von Herrn Nieme zum Verbleib des Wassergrabens erklärte Herr Liedtke, dass hier ein Umbau und eine evtl. Verrohrung in Abstim­mung mit der unteren Wasserbehörde erfolgen würde.

 

In Zusammenhang mit der Vorstellung der Planung des Kreisverkehrs erkundigte sich Herr Schneider, ob dies Auswirkung auf die Autopark­planung habe.

 

Herr Liedtke erläuterte, dass durch eine leicht geändert Ein- und Ausfahrt zum Autopark ein unmittelbarer Anschluss an den Kreisverkehr ermög­liche und sich dies auf die geplante Bebauung nicht auswirke.