Beschluss:

 

 


Einleitend erklärte Herr Mösgen, dass er zunächst anhand einer Power­pointpräsentation (siehe Anlage) einen kurzen Überblick zur Juli Prognose 2013 geben werde. Im Anschluss werde er mit Blick auf die aktuelle Recht­sprechung des Landgerichtes Dortmund zu den Swaps informieren.

 

Zur Juli Prognose 2013 erläuterte der Kämmerer die dargestellten Abwei­chun­gen. Er informierte zu den Abweichungen gegenüber dem Planwert der Liquiditätskredite. Die Ent­wicklung bei den langfristigen Darlehen stelle sich ähnlich dar. Anschlussfinanzierungprobleme bestünden zurzeit nicht.

Abschließend gab er Hinweis, dass die gezeigten Zahlen noch nicht absolut verlässlich seien, jedoch bereits einen Trend aufzeigten.

 

Zur Klarstellung bezogen auf die Presseberichterstattung be­richtete Herr Mösgen zum aktuellen Sachstand der Swaps und zu dem anhängigen Klagever­fahren.

Für den 02.08.2013 sei die Urteilsverkündung für Kamen terminiert. Aus dem bisherigen Verhandlungsverlauf und dem Tenor des Urteils für die Stadt Bergkamen, deren Struktur in dieser Angelegenheit vergleich­bar sei, ließe sich jedoch ein mögliches Ergeb­nis für Kamen erahnen.

Die Stadt Bergkamen habe auf der finanziellen Seite einen 98,5 % Erfolg verzeichnen können. Er zeigte sich hoffnungsvoll, dass dieses Ergebnis auf Kamen übertragen werde, so dass im Ergebnis kein finanzieller Schaden für die Stadt drohe.

Der Kämmerer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gegen­seite höchstwahrscheinlich ge­gen das erstinstanzliche Urteil in Berufung gehen werde, so dass am Ende der Bundesgerichts­hof eine Entscheidung treffen müsse.

Er hob hervor, dass das Landgericht in seiner Argumentation nunmehr ausschließlich auf Sittenwidrigkeit abstelle, wohingegen bislang ein Verschulden bei Vertragsabschluss als Kernfrage betrachtet worden sei. Der diesbezüglichen Auffassung des Gerichtes, dass auch auf Seiten der handelnden Stadt ent­sprechende Sachkenntnis vorhanden gewesen sei, widersprach er aus­drücklich. Da bei Abschluss der Swaps ein ganz anderer Kenntnis­stand als heute vorgelegen habe, sei diese Argumentation anachronistisch und nicht nachvollziehbar.

 

Der Bürgermeister erinnerte ergänzend daran, dass bei Abschluss der Swaps keine Rede von einem negativen Marktwerkt gewesen sei, insofern könne die richterliche Argumentation zum vermeintlichen Wissenstand der Stadt nicht nachvollzogen werden. Selbst die GPA habe den Kommunen damals empfohlen, Zins­siche­rungs­geschäfte abzuschließen, der Krediterlass sei erst später geändert worden. Daher habe der Abschluss der Swaps durch die Kommunen dem damaligen Recht ent­sprochen, weshalb man hier nicht von Sittenwidrigkeit sprechen könne.

 

Zum besseren Verständnis bat Herr Grosch um Erläuterung, wie die Aus­sage zu verstehen sei, dass man sich zurzeit im ausgeglichenen Be­reich befinde. Des Weiteren erkundigte er sich, ob bereits ähnliche Verfah­ren beim Bundesgerichtshof anhängig seien oder dort schon Urteile zu ver­gleichbaren Klagen vorliegen würden.

 

Zur finanziellen Bewertung führte der Kämmerer aus, dass obwohl der Verfahrensausgang nicht bekannt sei, die Zahlungen frühzeitig eingestellt worden seien und nach dem Geschäftsausstieg keine Zuzahlungen erwar­tet würden. Die genaue Berechnung könne jedoch erst nach Ende des Kla­geverfahrens erstellt werden.

Eine Folge bei Feststellung der Sittenwidrigkeit sei, dass jegliche An­sprüche auf beiden Seiten erlöschen würden.

Zur Frage nach ähnliche gelagerten Verfahren aus dem kommunalen Be­reich, führte er aus, dass noch keine vergleichbaren Klagen beim Oberlan­desgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sei. Seiner Einschätzung nach dauere es noch 2 bis 3 Jahre bis der Bundesgerichtshof diesbe­züglich eine Entscheidung treffen werde.