Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nord­rhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2002):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt für den räumlichen Geltungsbereich

 

Gemarkung Westick

 

Flur 7, Flurstücke 73, 134, 135, 138, 146, 220, 241, 259, 359, 360, 376, 377, 378, 379, 381, 382, 383, 448, 449, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 459, 460, 469, 470, 471, 472, 473, 483, 484, 485, 487, 488, 558, 559, 560, 561, 563, 566, 567, 568,

 

Flur 8, Flurstücke 432, 450 tlw, 452, 460, 468, 469 tlw, 473 tlw, 478, 490, 566, 567, 568, 569 tlw,

 

gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. § 7 sowie § 41 GO NRW die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre Nr. 10 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 32 Ka-Me „Ringstraße“ gem. dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf.

 

 


Abstimmungsergebnis:       einstimmig angenommen

 


Herr Lehmann erkundigte, warum bereits in jüngster Zeit zum 2. Mal eine Veränderungs­sperre beschlossen werden solle.

 

Herr Baudrexl führte aus, dass es sich um ein reguläres Planungs- und Steuerungsinstru­ment handele, welches angewandt werden könne, um nicht sinnvoll erscheinende Entwick­lungen zu verhindern.