Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung Nord­rhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2002):

 

Es erklärte sich kein Ausschussmitglied für befangen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West­falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2002 i.V.m. § 86 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 beschließt der Rat der Stadt Kamen die Gestaltungssatzung zur Regu­lierung von Dachausbauten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1 Wasserkurl.

 

 


Abstimmungsergebnis:       einstimmig angenommen

 


Herr Liedtke erläuterte die Beschlussvorlage und zeigte anhand von Plänen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sinn und Zweck sei es, den Eigentümern eine intensivere Nut­zung der Dächer zu ermöglichen.

 

Herr Nieme erkundigte sich, warum Dacheinschnitte nicht zulässig seien.

 

Herr Liedtke erklärte, dass aufgrund der Dachzuschnitte diese Gestal­tungsmöglichkeit nicht sinnvoll sei (geringe Größe der Dächer, geringe Dachhöhe usw.), es sei jedoch unter Um­ständen möglich, sinnvolle und nachvollziehbare Ausnahmen zuzulassen.

 

Herr Baudrexl ergänzte, dass hier die Entwicklung abzuwarten sei und derzeit kein Ände­rungsbedarf bestünde.