Sitzung: 22.11.2017 Betriebsausschuss
Vorlage: 109/2017
Beschlussempfehlung:
Der Rat beschließt die vorgelegte „13. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Herr
Tost erläuterte, dass es sich bei den Punkten A und B im Sachverhalt der
Beschlussvorlage zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung lediglich um
Ergänzungen handele. Unter A) werde ein Passus aus dem Kommunalabgabengesetz
NRW im Wortlaut übernommen und unter B) eine Anpassung an das aktualisierte
Mess- und Eichgesetz (ehemals Bundeseichverordnung) vorgenommen. Wesentlich für
die Beschlussvorlage sei die Gebührenkalkulation.
Der Betriebsleiter erläuterte anhand der als
Anlage beigefügten Folien (12-19) die Berechnungsgrundlagen für die
Gebührenkalkulation:
Die Kostenstruktur laut Kalkulation weicht
von der des Erfolgsplanes ab. Größten Anteil hat erwartungsgemäß der
Lippeverband mit 5.175,0 T€ (38,6 %), gefolgt von den kalkulatorischen
Zinsen in Höhe von 3.521,1 T€ (26,3 %) und kalkulatorischen
Abschreibungen mit 2.965,4 T€ (22,1 %). Von den nichtgedeckten Kosten
in Höhe von 11.401,7 T€ entfallen 6.126,0 T€ auf den Kostenträger
Schmutzwasser und 5.275,7 T€ auf den Kostenträger Niederschlagswasser.
Durch Division mit den jeweils prognostizierten Mengen, differenziert nach den
Kosten für Stadtentwässerung und Kosten Lippeverband, ergibt sich mit
2,96 €/cbm für den „Normalbürger“ der gleiche Gebührensatz wie 2017. Die
Niederschlagswassergebühr steigt aufgrund von höheren Kosten und im Verhältnis
zu 2017 etwas geringer geschätzten zu veranlagenden Mengen auf 1,57 €/qm.
Bei den Schmutzwassergebühren ist in der Zukunft mit gleichbleibenden Gebühren
bzw. nur mit geringen Steigerungen zu rechnen, bei den Niederschlagsgebühren
werden dagegen noch für einige Zeit Erhöhungen erwartet.
Für 2018 erhöht sich der Gesamtgebührenbedarf
für einen vierköpfigen Musterhaushalt insgesamt um 9,80 € auf
693,40 €/Jahr.
Herr
Diederichs-Späh regte an, zu prüfen, ob der kalkulatorische Zinssatz evtl.
weiter gesenkt werden könne, um die Gebührenzahler zu entlasten. Herr Tost verwies darauf, dass der
angewandte Zinssatz von 6,3 % zulässig sei und der gesetzliche Rahmen
insbesondere für Haushalte mit Haushaltssicherungskonzept einer Verringerung
entgegen stünden. Frau Mock wies
darauf hin, dass der Zinssatz zukünftig automatisch weiter sinken werde. Hohe
Zinssätze aus der Vergangenheit würden bei der Berechnung des rechtlich
zulässigen Zinssatzes kontinuierlich durch die weitaus niedrigeren Zinssätze
der letzten Jahre abgelöst.
Auf die Frage von Herrn Diederichs-Späh, weshalb sich die zu veranlagenden Flächen für die
Niederschlagsabwassergebühr in 2018 verringere, antwortete Frau Mock, dass dies auf Befreiungen zur
Gebührenveranlagung zurückzuführen sei und nicht aufgrund von tatsächlich
geringeren Wassermengen. Es handele sich lediglich um eine rechnerische Größe.