Sitzung: 07.11.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Mitteilungen der Verwaltung
Mitteilungen lagen nicht vor.
Anfragen
Herr Grosch bezog sich erneut auf den Inhalt der Bürgeranregung und erkundigte sich, wie die Verwaltung der Informationspflicht aus § 36 Bundesmeldegesetz nachkomme.
Die Beantwortung wurde mit der Niederschrift zugesagt.
Antwort der
Verwaltung:
Die Information zum
Widerspruchsrecht erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben aus § 36 Abs. 2 Satz 2
des Bundesmeldegesetzes zum einen bei der Anmeldung eines Wohnsitzes in Kamen
im Rahmen eines Informationsblattes. Zum anderen wird in einer jährlichen
ortsüblichen Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Zusätzlich
können die Widerspruchsrechte auch auf der Homepage der Stadt Kamen eingesehen
werden
http://www.stadt-kamen.de/stadtverwaltung/dienstleistungen/45-dienstleistungen-m/478-melderegisterauskunft