Mitteilungen der Verwaltung

 

Mitteilungen lagen nicht vor.

 

 

Anfragen

 

Herr Grosch bezog sich erneut auf den Inhalt der Bürgeranregung und erkundigte sich, wie die Verwaltung der Informationspflicht aus § 36 Bundesmeldegesetz nachkomme.

 

Die Beantwortung wurde mit der Niederschrift zugesagt.

 

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Information zum Widerspruchsrecht erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben aus § 36 Abs. 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes zum einen bei der Anmeldung eines Wohnsitzes in Kamen im Rahmen eines Informationsblattes. Zum anderen wird in einer jährlichen ortsüblichen Bekannt­machung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Zusätzlich können die Widerspruchsrechte auch auf der Homepage der Stadt Kamen eingesehen werden
 http://www.stadt-kamen.de/stadtverwaltung/dienstleistungen/45-dienstleistungen-m/478-melderegisterauskunft