hier: Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:
1.
Den Flächennutzungsplan
vom 17.02.2004 gemäß § 2 (1) BauBG und § 1 (8) BauGB für den unter Punkt I
dieser Beschlussvorlage beschriebenen Geltungsbereich zu ändern (5. Änderung).
2.
Die Verwaltung wird mit
der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
I.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich besitzt eine Größe von ca. 1,9 ha
und wird begrenzt durch:
-
im Norden von der südlichen Grenze der Südkamener
Straße,
-
im Osten von der westlichen Grenze der
Lothar-Kampmann-Straße,
-
im Süden von einer Linie, die von
der Lothar-Kampmann-Straße (in Höhe des Flurstücks 1195) entlang der südlichen
Grenze des Flurstücks 697 und in Verlängerung hierzu bis zur östlichen
Grundstücksgrenze des Flurstücks 222 am Buschweg führt,
-
im Westen von der östlichen Grenze
des Flurstückes 220 (Wohngrundstück Buschweg Nr. 45),
-
im Nordwesten von der südöstlichen
Grenze des Buschweges.
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes
liegt in der Gemarkung Südkamen und umfasst in der Flur 1, die Flurstücke 334,
677, 687 und 698 (nördlicher Teilbereich).
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der
beigefügten Plandarstellung. Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes stimmt mit dem räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 07 Ka-Sk - „Buschweg“ überein.
II.
Sachdarstellung
Die ausreichende und angemessene Versorgung mit Wohnraum zählt zu den
zentralen Zielen der Stadtentwicklung in Kamen. Die im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes 2000 bis 2004 verorteten Wohnbauflächenpotenziale sind
inzwischen weitgehend bebaut oder stehen aufgrund planerischer oder
eigentumsrechtlicher Gründe derzeit für eine Entwicklung nicht zur Verfügung.
Eine besonders wichtige Bevölkerungsgruppe für die zukünftige
Entwicklung der Stadt stellen junge Familien dar. Um den demografischen Wandel
bzw. den Bevölkerungsrückgang im Stadtgebiet zu mildern und die Auslastung und
Unterhaltung der städtischen Infrastruktur auch längerfristig zu sichern, soll
mithilfe geeigneter Wohn- und Grundstücksangebote einer Abwanderung dieser
wichtigen Bevölkerungsgruppe entgegen gewirkt und ggf. Interessenten aus dem
Umland oder den nahen Großstädten hinzugewonnen werden. Hier steht die Stadt
Kamen in direkter Konkurrenz zu den benachbarten Städten und Gemeinden.
Die bevorzugte Wohnform der Bevölkerungsgruppe »Junge Familien« ist das
Einfamilienhaus in freiraumgeprägter Lage, verbunden mit einer räumlichen Nähe
zu kinderorientierter sozialer Infrastruktur (insbesondere Spielplätze, Kitas,
Schulen). Um der regelmäßigen Nachfrage nach entsprechenden
Einfamilienhausgrundstücken aus der Kamener Bevölkerung sowie aus dem Umland
nachzukommen, ist die Bereitstellung ausreichender und geeigneter Flächen für
den Neubau von Einfamilienhäusern geboten.
Da inzwischen alle Neubaugebiete für Einfamilienhäuser im Wesentlichen
entwickelt und vermarktet sind, besteht Handlungsbedarf für die Ausweisung
neuer geeigneter Bauflächen, um zeitnah ein nachfragegerechtes und für die
Zielgruppe erschwingliches Angebot in Kamen bereitstellen zu können. Da es in
Kamen nur sehr eingeschränkt geeignete Flächenpotenziale für eine entsprechende
Innenentwicklung in der erforderlichen Größenordnung und Qualität gibt, wird
die städtebauliche Arrondierung des Siedlungsrandes im Anschluss vorhandener
Einfamilienhausgebiete beabsichtigt.
Die ehemals als landwirtschaftlich genutzte Hofstelle und derzeit brach
liegende Grundstücksfläche zwischen Südkamener Straße, Buschweg und
Lothar-Kampmann-Straße besitzt für eine städtebauliche Wohnflächenarrondierung
eine besonders gute Eignung, da sie im Norden und Osten von kleinteiligen
Wohnnutzungen begrenzt wird und durch die o.g. Bestandsstraßen bereits erschlossen
ist. Darüber hinaus befinden sich innerhalb und angrenzend zum Plangebiet
historisch gewachsene Ansätze von Streusiedlungen, die durch die Neuplanung in
den zukünftigen Gesamtsiedlungsbereich integriert werden können.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Kamen vom 17.02.2004 stellt das
Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ gem. § 5 (2) Nr. 9a BauGB dar.
Die Fläche ist im Landschaftsplan des Kreises Unna, Raum Kamen – Bönen Teil
eines Landschaftsschutzgebiets. Der Landschaftsplan sieht jedoch keine
konkreten Festsetzungen für den Bereich vor.
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg –
Teilabschnitt Oberbereiche Dortmund – westlicher Teil (rechtswirksam seit
August 2004, mit Stand der 6. Änderung vom 30.09.2020) ist das Plangebiet Teil
der Ausweisung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“, verbunden mit der
Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung". Die Ausweisung des „Allgemeinen Siedlungsbereiches“ (ASB), die
für den überwiegenden Siedlungsbereich von Südkamen westlich der B 233 gilt,
reicht ungefähr bis zur Lothar-Kampmann-Straße. Die bestehende Bebauung im
Bereich westliche Südkamener Straße und entlang des Buschweges wird von der
ASB-Darstellung nicht erfasst. Seit dem Erarbeitungsbeschluss der
Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr vom 06.07.2018 befindet sich der
Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) im Erarbeitungsverfahren.
Im Entwurf des Regionalplans Ruhr reicht die ASB-Darstellung westlich
über die Lothar-Kampmann Straße hinaus. Die zu entwickelnde Fläche liegt im
Übergang zwischen der ASB-Darstellung und der Ausweisung „Allgemeine Freiraum-
und Agrarbereiche“. Da in beiden Regionalplänen keine deutliche Grenze
erkennbar ist, ist Bauleitplanung nach der ersten Ausnahmeregelung des Zieles
2-3 des LEP NRW möglich. Nach dieser Ausnahme„… können im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum Bauflächen und -gebiete dargestellt und festgesetzt
werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung
des Siedlungsraums nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht“. Vor
diesem Hintergrund kann die städtebauliche Planung als grundsätzlich
übereinstimmend mit der Regionalplanung gelten, was durch den Regionalverband
Ruhr mit Schreiben vom 12.06.2022 bestätigt wurde. Somit ist die vorliegende
städtebauliche Planung an den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
angepasst.
Es ist geplant, das Plangebiet im Flächennutzungsplan künftig als
Wohnbaufläche darzustellen. Die derzeitige Darstellung des rechtskräftigen
Flächennutzungsplanes steht allerdings nicht im Einklang zu den geltenden
Zielen der Raumordnung. Daher soll der Flächennutzungsplan im Vollverfahren
gem. § 2 (1) BauGB geändert werden. Weiterhin ist für die Ausweisung weiterer
Wohnbauflächen eine Tauschfläche im Verhältnis von 1:1 anzubieten, welche im
Laufe des Verfahrens dem Freiraum zugeführt wird. Die Festlegung dieser Fläche
erfolgt im Rahmen des vorliegenden Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden durch den Kreis Unna nach
Abschluss des Planverfahrens angepasst.
III.
Vorhabenträger
Vorhabenträger der geplanten Baumaßnahme ist die S-Projekt UnnaKamen,
einer Tochtergesellschaft der Sparkasse UnnaKamen.
IV.
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der Planung sowie der Realisierung der Bebauung werden vom
Projektentwickler / Grundstückseigentümer getragen.