hier: Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
in der derzeit gültigen Fassung
1.
die in der Anlage 4 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB;
2.
die in der Anlage 5 aufgeführten
Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen der
Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB;
3.
die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit ihrer
Begründung. Der Feststellungsbeschluss ist nach der Genehmigung durch die
höhere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 6 (1) BauGB gem. § 6 (5) BauGB ortsüblich
bekannt zu machen und mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu
halten.
Die Grenzen des Bereiches der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes sind
in dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe Anlage 1).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kamen vom 17.02.2004 ist der
Änderungsbereich derzeit als „Industriegebiet“ dargestellt. Im Norden
des Änderungsbereichs nördlich der Wilhelm-Bläser-Straße schließt sich der
Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes an, in der die
bisherige Darstellung als „Grünfläche” nach Aufgabe der dort bisher bestehenden
Sportplatznutzung in „Wohnbaufläche” geändert werden soll. Westlich des
Änderungsbereichs schließen sich die Freiraumbereiche entlang des Körnebachs
an, die im Flächennutzungsplan als „Flächen für die Wasserwirtschaft” bzw.
„Fläche für die Landwirtschaft” ausgewiesen sind.
Anlass der vorliegenden Planung ist die Einleitung des
Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 51.1 Ka mit paralleler
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 51 Ka. Der Bebauungsplan Nr. 51 Ka überplante
im Jahr 1979 die seinerzeit bereits teilweise bebauten Flächen zwischen der
Wilhelm-Bläser-Straße, Bundesbahn und Körnebach als „Industriegebiet” gem. § 9
BauNVO.
Entsprechend wurde dieser Bereich im Zuge der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes als „Industriegebiet” dargestellt.
Innerhalb des Gebietes befindet sich eine Vielzahl von Wohnnutzungen,
die keine Nutzungsbezüge zu den bestehenden Betrieben im Sinne der
Baunutzungsverordnung aufweisen. Unabhängig von der Frage welche Wohnnutzungen
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes vorhanden waren, ist für die
heute bestehende Situation festzustellen, dass die Festsetzung eines
„Industriegebietes” auf Ebene des Bebauungsplanes für das Plangebiet aufgrund
der Vielzahl von Wohnnutzungen funktionslos geworden ist. Insbesondere ist
aufgrund der bestehenden Nutzungsstruktur nicht absehbar, dass das Gebiet in
Zukunft dem Nutzungsspektrum eines Industriegebietes entsprechen könnte. Aus
diesem Grunde wird der Bebauungsplan Nr. 51 Ka daher nun formell aufgehoben.
Für den westlichen Teil des bisherigen Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 51
Ka zwischen der Straße „Hemsack” und dem Körnebach ist die Aufstellung eines
Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung eines „Gewerbegebietes” gem. § 8
BauNVO vorgesehen, um das Entwicklungspotenzial der dort vorhandenen Betriebe
städtebaulichen verträglich zu steuern.
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist ebenfalls festzustellen, dass
sich die dortige Darstellung eines „Industriegebietes” im Widerspruch zu der im
Änderungsbereich vorzufindenden Nutzungsstruktur befindet. Zudem besteht kein
städtebauliches Erfordernis im Änderungsbereich an Stelle der gem. §1 (1)
BauNVO für den Flächennutzungsplan vorgesehene Darstellung der Bauflächen nach
der allgemeinen Art der baulichen Nutzung eine konkretisierende Darstellung
nach der besonderen Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) vorzunehmen.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51.1 Ka als „Gewerbegebiet” gem. § 8
BauNVO zu schaffen, wird daher im Rahmen der 3. Änderung die bisherige
Darstellung als „Industriegebiet” im Sinne einer Flexibilisierung der
Darstellungen des Flächennutzungsplanes künftig als allgemeine Art der baulichen
Nutzung in „Gewerbliche Baufläche” geändert. Eine Neuausweisung gewerblicher
Bauflächen ist mit der Planänderung nicht verbunden.
Umweltbelange
Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt worden, deren Ergebnisse gem. § 2a BauGB in einem
Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung dargelegt sind.
Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass unter
Berücksichtigung der bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes und
aufgrund der innerhalb des Änderungsbereiches überwiegend bereits bestehenden
gewerblichen Nutzungen und Bebauung durch die vorliegende Planänderung keine
weiteren Beeinträchtigungen der Schutzgüter hervorgerufen werden.
So ist aufgrund der Vorbelastungen durch die bestehenden gewerblichen
Nutzungen durch die Änderung der Darstellungen von „Industriegebiet” in
„Gewerbliche Baufläche“ für die verschiedenen Schutzgüter von keiner
erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
Im Sinne der auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen überschlägigen
Vorabschätzung der Artenschutzbelange sowie auf Grundlage einer faunistischen
Untersuchung (südwestlicher Teilbereich) ist davon auszugehen, dass bei
Umsetzung des Planvorhabens unter Beachtung der auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
zu treffenden Vermeidungsmaßnahmen, Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können.
Entwässerung
Belange der Ver- und Entsorgung sind von der vorliegenden Änderung des
Flächennutzungsplanes nicht betroffen. Der Änderungsbereich ist über die
vorhandenen Infrastrukturnetze leistungsfähig erschlossen.
Altablagerungen
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung bestehen im Plangebiet
Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen, die im Altlastenkataster des Kreises
Unna erfasst sind.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Kennzeichnung
der betroffenen Flächen gem. § 9 (5) Nr. 3 BauGB als „Flächen deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind”.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Haupt- und Finanzausschuss
der Stadt Kamen am 02.07.2019 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgte mit
Bekanntmachung vom 25.11.2019 im Zeitraum vom 02.12. 2019 bis einschließlich 10.01.2020
Die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB erfolgte mit Bekanntmachung vom 18.02.2021 im
Zeitraum vom 01.03.2021 bis einschließlich 01.04.2021. Parallel hierzu wurde
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB durchgeführt.
Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der Beteiligungsverfahren
keine Stellungnahmen abgegeben.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zu
den Themen Leitungstrassen, Bergbau, Entwässerung, Immissionsschutz,
Denkmalschutz, Flächenverbrauch und Artenschutz Stellung genommen.
Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB gingen keine
Stellungnahmen ein, durch die eine erneute Änderung der Planunterlagen
erforderlich geworden wäre. Auf Grundlage der
vorliegenden Unterlagen soll daher der Feststellungsbeschluss gem. § 10 (1)
BauGB gefasst werden.
Anlagen:
Anlage
1 Lage und Abgrenzung des
Geltungsbereiches der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Maßstab 1:10.000)
Anlage
2.1 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stand Alt / Stand Neu (Maßstab 1:10.000),
Gesamtplan
Anlage 2.2 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stand Alt / Stand Neu (Maßstab 1:10.000),
A4-Blätter
Anlage
3 Begründung zur 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Umweltbericht
und Artenschutzprüfung
Anlage
4 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes“ aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Anlage
5 Vorschläge zur Abwägung der
Stellungnahmen zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB