Betreff
Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse UnnaKamen
Vorlage
108/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen schlägt für die Dauer seiner Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes folgende Personen zur Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse UnnaKamen vor:

 

            Ordentliches Mitglied                                                        Stellvertrendes Mitglied

 

1.

2.

3.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse UnnaKamen werden nach § 12 Abs. 1 Sparkassengesetz i.V.m. § 7 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Unna, der Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen, der Stadt Fröndenberg und der Gemeinde Holzwickede von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes gewählt.

 

Wie im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Sparkassenzweckverband des Kreises Unna, der Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen und der Gemeinde Holzwickede und der Stadt Fröndenberg vereinbart, hat die Verbandsversammlung eine Verkleinerung des Verwaltungs­rates auf dauerhaft 18 Mitglieder zur neuen Wahlperiode diskutiert und einstimmig beschlos­sen.

Die Satzung der Sparkasse UnnaKamen wurde in § 6 entsprechend geändert und im Amts­blatt des Kreises Unna am 04.09.2020 bekannt gemacht.

Von den nunmehr insgesamt 18 Mitgliedern des Verwaltungsrates stellt die Stadt Kamen 2 Vertreter, die der Verbandversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

 

In den Verwaltungsrat wählbar sind gemäß § 12 Abs. 1 Sparkassengesetz sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

 

 

Unabhängig von der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz können bei Zweck­verbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mit­gliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. Außerdem können bei Zweckverbands­sparkassen die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungs­rates gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.

 

Wer nicht dem Verwaltungsrat angehören kann ist in § 13 Absätze 1 und 2 geregelt. Dazu gehören:

 

·      Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,

·      Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungs­ver­sammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

·      Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

·      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszen­tral­register einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.