Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen schlägt für die Dauer seiner Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes folgende Personen zur Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse UnnaKamen vor:
Ordentliches Mitglied Stellvertrendes Mitglied
1.
2.
3.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse UnnaKamen werden nach § 12 Abs. 1 Sparkassengesetz i.V.m. § 7 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Unna, der Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen, der Stadt Fröndenberg und der Gemeinde Holzwickede von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes gewählt.
Wie im öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen dem
Sparkassenzweckverband des Kreises Unna, der Kreisstadt Unna, der Stadt Kamen
und der Gemeinde Holzwickede und der
Stadt Fröndenberg vereinbart, hat die Verbandsversammlung eine Verkleinerung
des Verwaltungsrates auf dauerhaft 18 Mitglieder zur neuen Wahlperiode
diskutiert und einstimmig beschlossen.
Die Satzung der
Sparkasse UnnaKamen wurde in § 6 entsprechend geändert und im Amtsblatt des
Kreises Unna am 04.09.2020 bekannt gemacht.
Von
den nunmehr insgesamt 18 Mitgliedern des Verwaltungsrates stellt die Stadt
Kamen 2 Vertreter, die der Verbandversammlung zur Wahl vorgeschlagen
werden.
In
den Verwaltungsrat wählbar sind gemäß § 12 Abs. 1 Sparkassengesetz sind sachkundige Bürger, die
der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der
Zweckverbandsmitglieder, angehören können. Sachkunde bedeutet dabei den
Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und
rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Unabhängig
von der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz können bei Zweckverbandssparkassen
alle Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des
Verwaltungsrates gewählt werden. Außerdem können bei Zweckverbandssparkassen
die Dienstkräfte aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und
Gemeindeverbände, von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates
gewählt werden, sofern die Dienstkräfte ihre Hauptwohnung im Trägergebiet
haben.
Wer
nicht dem Verwaltungsrat angehören kann ist in § 13 Absätze 1 und 2 geregelt.
Dazu gehören:
· Dienstkräfte der
Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1
Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,
· Personen, die Inhaber,
persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung,
Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von
Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder
andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser
Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht
für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft
beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
· Beschäftigte der
Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
· Inhaber und
Dienstkräfte von Auskunfteien.
Dem
Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen
eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig
oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über
das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder
die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder
noch sind.