Beschlussvorschlag:
Die stellvertretenden Ausschussvorsitze werden wie folgt verteilt und besetzt:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
- Betriebsausschuss
- …
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zur Verteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze findet gemäß § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW das Verfahren wie bei den Ausschussvorsitzenden entsprechende Anwendung. Das Gesetz schreibt somit zwingend vor, dass für stellvertretende Vorsitzende ein eigenständiges Verfahren durchzuführen ist. Eine Fortsetzung des Höchstzahlverfahrens scheidet somit aus.
Zu beachten ist, dass der oder die stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses aus seiner Mitte gewählt werden (§ 57 Abs. 3 GO NRW). Es erfolgt keine Anrechnung auf die stellvertretenden Ausschussvorsitze.
Das Zugreifverfahren und eine Anrechnung auf die den Fraktionen zustehenden Höchstzahlen findet ebenfalls für die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses keine Anwendung. Die Wahl erfolgt von den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses aus dem Kreis der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Ratsmitglieder.