Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Unterkünfte der Stadt Kamen“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Verschiedene Lebensbereiche in einer Stadt werden durch städtische Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen oder auch Benutzungs- und Entgeltordnungen mitbestimmt. Hier nimmt die Kommune ihr Recht wahr, bestimmte gemeindespezifische Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung bildet Artikel 28 des Grundgesetzes und Artikel 78 der Landesverfassung Nordrhein-
Westfalens. Konkret können die Gemeinden auf Basis des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.
Eine wichtige Aufgabe der Kommunen besteht darin, ihnen zugewiesene ausländische Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG NRW) aufzunehmen und unterzubringen. Hinzu kommt auch die Verpflichtung Obdachlosigkeit zu verhindern. Diese ergibt sich aus Gründen der Gefahrenabwehr nach § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW)
Zur Erfüllung dieser pflichtigen Aufgaben betreibt die Stadt Kamen städtische Unterkünfte, deren Unterhaltung und Nutzung durch eine Satzung geregelt wird. Zusätzlich wird durch die Bürgermeisterin eine entsprechende Hausordnung gemäß § 3 dieser Satzung erlassen.
Die bisherigen Satzungen über die Unterhaltung und Nutzung von Unterkünften stammen aus dem Jahre 2010 und sind nunmehr zu einer Satzung zusammengeführt worden. Eine Vielzahl von Veränderungen in den vergangenen Jahren macht eine Überarbeitung der Satzungen notwendig.
Die vorliegende Satzung basiert in weiten Teilen auf dem aktuellen Muster einer Benutzungs- und Gebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose in Kommunen. Der Städte- und Gemeindebund NRW versteht sich als Dienstleister sowie Interessenvertretung für seine Mitgliedskommunen. Als gemeinnütziger Verein ist er unabhängig von staatlichen und politischen Organisationen.
Die Kalkulation zur Bewirtschaftung der Unterkünfte basiert auf der Auswertung der hierfür notwendigen Kostenstellen. Sie bildet die Grundlage einer Neuberechnung der Gebühren für die städtischen Unterkünfte. § 6 KAG NRW verpflichtet die Kommunen zur Erhebung von Benutzungsgebühren für Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen. Für die Unterbringung in Notunterkünften sind nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) grundsätzlich Benutzungsgebühren zu erheben. Diese werden u.a. auch für notwendige Investitionen wie z.B. Sanierungsarbeiten verwendet.
Die sich hieraus ergebenen Gesamtkosten pro Person einschließlich der verbrauchsabhängigen Kosten belaufen sich auf monatlich 200,00 €. Zur Vereinfachung der Gebührenverwaltung wird nach einem Personenmaßstab erhoben.
Die Gemeinden sind verpflichtet, Einnahmen aus Steuern, Gebühren und sonstigen Beiträgen zu erwirtschaften. Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW sollen die Benutzungsgebühren die veranschlagten Kosten decken (Kostendeckungsprinzip). Die zu Grunde gelegten Gesamtkosten sind der Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage zu entnehmen
Da die Benutzerinnen und Benutzer der städtischen Unterkünfte fast ausschließlich Transferleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach dem SGB II oder dem SGB XII beziehen, werden die anzuerkennenden Kosten der Unterkunft erhöht, so dass kein Hilfeempfänger persönlich durch die Erhöhung der Gebühr auf Grund der gestiegenen Gesamtkosten belastet wird. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbringt die Stadt Kamen aus eigenen Mitteln. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II werden durch die Anpassung der Gebühr an die Höhe der tatsächlichen Kosten grundsätzlich auch tatsächlich höhere Erträge erwirtschaftet. Bewohner, die bereits über eigene ausreichende Einkünfte verfügen, werden durch die Benutzungsgebühr selbst belastet.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Gebührenkalkulation