Betreff
Widmung der Ebertallee (Stichstraße zu den Grundstücken Mittelstraße 49 a, Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d) nach § 6 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
129/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Eigentum der Stadt Kamen stehende Verkehrsfläche der in südlicher Richtung zu den Grundstücken Mittelstraße 49 a, Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d verlaufende Stichstraße zu widmen (Anlage). Die Stichstraße zu den Grundstücken Mittel­straße 49 a, Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d ist als Anliegerstraße einzustufen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach der Zusammenlegung der Löschgruppen Heeren und Werve im Jahre 1949 zu einem Löschzug diente ab diesem Zeitpunkt nur noch das Gerätehaus an der Mittelstraße 49 a als Domizil. Die Anfahrt der anrückenden Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zum Feuerwehr­gerätehaus (Mittelstraße 49 a) erfolgte und erfolgt auch heute noch in der Regel über den Fahrweg auf dem Grundstück 1398-1-538 (Privatweg).

Ebertallee und Mittelstraße liegen in dem betreffenden Abschnitt zwar im Geltungsbe­reich des 1963 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 1 Kamen-Heeren. Dieser Bebau­ungsplan lässt aber mangels Auflösung keine detaillierte Aussage zu der Stichstraße zu.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Stichstraße dennoch nunmehr – nur als Fahrbahn und ohne Gehwege -gewidmet werden. Die Widmung ist gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbau­ordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anla­gen zur Versorgung mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind.

Mit der Widmung der Stichstraße wird somit außerdem die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche öffentliche Verkehrsfläche zu den Grundstücken Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d geschaffen.