Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die im Eigentum der Stadt Kamen stehende Verkehrsfläche der in südlicher Richtung zu den Grundstücken Mittelstraße 49 a, Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d verlaufende Stichstraße zu widmen (Anlage). Die Stichstraße zu den Grundstücken Mittelstraße 49 a, Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d ist als Anliegerstraße einzustufen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach der Zusammenlegung
der Löschgruppen Heeren und Werve im Jahre 1949 zu einem Löschzug diente ab
diesem Zeitpunkt nur noch das Gerätehaus an der Mittelstraße 49 a als
Domizil. Die Anfahrt der anrückenden Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zum
Feuerwehrgerätehaus (Mittelstraße 49 a) erfolgte und erfolgt auch heute noch
in der Regel über den Fahrweg auf dem Grundstück 1398-1-538 (Privatweg).
Ebertallee
und Mittelstraße liegen in dem betreffenden Abschnitt zwar im Geltungsbereich
des 1963 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 1 Kamen-Heeren. Dieser Bebauungsplan
lässt aber mangels Auflösung keine detaillierte Aussage zu der Stichstraße zu.
Aus
Gründen der Rechtssicherheit soll die Stichstraße dennoch nunmehr – nur als
Fahrbahn und ohne Gehwege -gewidmet werden. Die Widmung ist gemäß § 6 Absatz 1
Satz 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 1995, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV.
NRW. S. 193), die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und
Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Nach § 4 Absatz 1 Satz
1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 –
BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 26. März 2019 (GV.
NRW. S. 193) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert
ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den
Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten angemessener Breite an einer
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine
befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche hat und die erforderlichen Anlagen zur Versorgung
mit Löschwasser vorhanden und benutzbar sind.
Mit
der Widmung der Stichstraße wird somit außerdem die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1
BauO NRW erforderliche öffentliche Verkehrsfläche zu den Grundstücken
Ebertallee 1 b, 1 c und 1 d geschaffen.