Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grund des Aufrufs zur Antragseinreichung am 15.11.2018 zur Förderung von Infrastrukturprojekten in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Häfen – gemäß der Richtlinie „Förderung zur Umsetzung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015 (gemäß der 1. Novelle vom 03.07.2018)“ einen Förderantrag zum Breitbandausbau in den Kamener Gewerbegebieten zu stellen. Voraussetzung ist, dass sich nach dem noch durchzuführenden Markterkundungsverfahren herausstellt, dass in dem jeweiligen Gewerbegebiet in den nächsten drei Jahren kein privatwirtschaftlicher Ausbau erfolgt und bei der Abfrage der Gewerbetreibenden in den Gewerbegebieten ein Bedarf besteht.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach der Richtlinie „Förderung zur Umsetzung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 22.10.2015 (gemäß der 1. Novelle vom 03.07.2018)“ gibt es ein Sonderprogramm „Gewerbegebiete zur Förderung der Breitbandanbindung von Industrie- und Gewerbegebieten sowie Häfen mit mind. 1 Gbit/s (symmetrisch)“.
Voraussetzung für eine Antragstellung ist die Durchführung eines Markterkundungsverfahrens. Hierfür muss das Markterkundungsverfahren für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen auf dem Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de zur Stellungnahme eingestellt werden. Antragsfähig sind demnach nur diejenigen Gebietsteile innerhalb der Zielgebiete, in denen in den nächsten drei Jahren kein privatwirtschaftlicher Ausbau durch TK-Unternehmen erfolgt.
Die Richtlinie hat die Aufgreifschwelle für Gewerbegebiete neu definiert.
So ist in Gewerbegebieten dann ein mit den Haushalten vergleichbares Niveau der Versorgung mit 30 Mbit/s erreicht, wenn in den Unternehmen nicht nur die Unternehmensleitung sondern auch jedem internetverbundenen Arbeitsplatz / Betriebsmittel eine Datenrate von 30 Mbit/s zur Verfügung steht.
Diese Informationen sind seitens der Verwaltung von den Unternehmen einzuholen.
Ergibt die Abfrage, dass mindestens drei ortsansässige Gewerbebetriebe (pro Gewerbegebiet) einen entsprechenden Bedarf haben, so ist eine Förderung des jeweiligen Gewerbegebietes möglich.
Die Fördermaßnahme umfasst sowohl den Aufbau der gesamten NGA-Infrastruktur (Next Generation Access Network) bis zum Grundstück des Adressinhabers als auch die Verlegearbeiten auf dem Privatgrundstück bis zum Hausanschlusspunkt an der Innenseite der Gebäudeaußenwand.
Die Förderung ist nach dem Betreibermodell oder nach dem Wirtschatflichkeitslückenmodell möglich.
Wirtschaftlichkeitslückenmodell
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Das
Modell ist mit sehr geringem Aufwand der Kommune umsetzbar, da lediglich die
Mittel an den Netzbetreiber durchgereicht werden und dieser selbständig das
Netz erbaut.
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Der
Netzbetreiber wird Eigentümer des Netzes.
Förderfähig ist die Differenz zwischen
dem Barwert aller Einnahmen und dem Barwert aller Kosten für den Netzbau- und
Netzbetrieb
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Die
Amortisationszeit beträgt sieben Jahre.
Betreibermodell
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Das
Netz wird von der Kommune bzw. dem Betreiber errichtet und geht in deren
Eigentum über.
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Die
Stadt bzw. der Betreiber hat die Dokumentationspflichten der Förderrichtlinie
und deren Nebenbestimmungen zu erfüllen und die Wartung und Verwaltung des
Netzes zu organisieren.
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Für
den Netzbetreiber bietet das Modell den Vorteil, dass er nicht die
Infrastrukturinvestition tragen und vorfinanzieren muss, sondern nur Einnahmen
gegen Betriebskosten kalkulieren muss.
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förderfähig
sind ist die Differenz aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Barwert der
Pachteinnahmen
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Die
Amortisationszeit beträgt zwanzig Jahre
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Längstens
nach zwanzig Jahren ist das Netz zu veräußern.
Da die Stadt Kamen sich in der Haushaltssicherung befindet, beträgt die Förderquote 100 %. Hiervon trägt der Bund nach dem Bundesprogramm 50 % und das Land nach der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms ebenfalls 50 %.
Die Verwaltung prüft derzeit, ob die Abwicklung über den Eigenbetrieb Breitband Bergkamen erfolgen kann.