Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (WFG)
Vorlage
054/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Den in der Anlage dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (WFG) wird zugestimmt. Die Vertreter der Stadt Kamen in den Gremien der WFG werden beauftragt, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen. Gleichzeitig wird bereits jetzt Änderungen zugestimmt, die ggf. noch im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Anzeigeverfahrens oder der notariellen Beurkundung erforderlich werden, solange diese die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht verändern.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, das kommunalaufsichtliche Anzeigeverfahren in Abstimmung mit den Mitgesellschaftern durchzuführen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen ist mit einem Geschäftsanteil von 5,56 % (168.500 €) an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (WFG) beteiligt. Andere Gesellschafter sind der Kreis Unna und weitere kreisangehörige Städte und Gemeinden mit Geschäftsanteilen zwischen 3,05 % (92.500 €) und 40,00 % (1.213.000 €). Verluste der Gesellschaft werden allein vom Gesellschafter Kreis Unna getragen. Soweit andere Erträge des Kreises Unna solche Aufwendungen nicht decken, wird gegebenenfalls eine Deckung im Rahmen der Kreisumlage herbeigeführt. Der zuletzt im Jahr 2004 geänderte Gesellschaftsvertrag soll aus verschiedenen Gründen geändert werden:

 

1.    Anpassung der Verlustausgleichsgrenze

 

Der Kreis Unna hat die WFG im Jahr 2012 nach Vorschriften des EU-Beihilferechts mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Form der allgemeinen Wirtschaftsförderung betraut und sich als Gesellschafter verpflichtet, gemäß dem jeweils aktuellen Gesellschaftsvertrag im Verlustfalle eine Ausgleichszahlung zu leisten (Kreistagsbeschluss vom 11.12.2012).

 

Diese Verpflichtung ist aktuell auf 30 % des Stammkapitals i. H. v. 3.032.500  € begrenzt, d. h. der Kreis Unna muss bis zu 909.750 € p. a. ausgleichen, soweit der Verlust im Zusammenhang mit den von der WFG übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kreis Unna im Einklang mit dem EU-Beihilferecht auch darüber hinausgehende Verluste ausgleichen; hierauf hat die Gesellschaft allerdings keinen Anspruch. Im Geschäftsjahr 2015 lag der Verlust der WFG mit rd. 1,1 Mio. € erstmals oberhalb der Grenze; er wurde vom Kreis Unna in voller Höhe ausgeglichen (Kreistagsbeschluss vom 08.11.2016).

 

Die Gefahr, dass die Verluste der WFG auch in Zukunft über der maximalen Ausgleichsgrenze liegen können, steigt. Der Grund hierfür liegt insbesondere in den normalen Steigerungen der Personalaufwendungen (Tarifsteigerungen), die automatisch den Bedarf der WFG erhöhen, während die gesellschaftsvertraglich festgelegte Obergrenze starr ist. Bei gleichbleibendem Aufgaben- und Personalbestand hat die Gesellschaft nur geringe Möglichkeiten, ihren Verlust zu begrenzen. Daher wurden innerhalb der Gesellschaft und in enger Abstimmung mit der Beteiligungsverwaltung des Kreises verschiedene Möglichkeiten geprüft, wie die maximale Ausgleichsgrenze angemessen und zukunftssicher angepasst werden kann.

 

Mit der vorgeschlagenen Anhebung der Quote auf 50 % des Stammkapitals geht die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung des Kreises Unna einher, künftig bis zu 1.516.250 € ausgleichen zu müssen. Allerdings stellt die Anhebung der maximalen Ausgleichsgrenze keinen „Freibrief“ für die WFG dar, künftig von vornherein mit höheren Verlusten – etwa durch eine Aufstockung des Personalkörpers – zu planen. Maßgeblich bleibt insoweit weiterhin der Wirtschaftsplan der WFG, über den die in die Gremien der Gesellschaft entsandten Vertreterinnen und Vertreter des Kreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden entscheiden. Darüber hinaus bleibt es dem Kreistag unbenommen, durch die Bildung eines entsprechenden Haushaltsansatzes im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatungen seine Erwartungen in Bezug auf das von der Gesellschaft anzustrebende Jahresergebnis zum Ausdruck zu bringen.

 

2.    Anpassung an das aktuelle Gemeindewirtschaftsrecht

 

Der Gesellschaftsvertrag wird an das aktuelle Gemeindewirtschaftsrecht angepasst. Aufgenommen werden u. a. Regelungen zur Bindung der kommunalen Vertreter an Weisungen und Beschlüsse der Entsendungskörperschaften (§§ 10 und 13) sowie zu Ausweispflichten im Jahresabschluss der Gesellschaft (§ 20).

 

3.    Weitere Anpassungen

 

Die weiteren Anpassungen des Gesellschaftsvertrags sind überwiegend redaktioneller Natur. So soll etwa der Tätigkeitenkatalog (§ 2) an den derzeitigen Aufgabenbestand der WFG unter Verwendung von aktuellen wirtschaftsförderungstypischen Begriffen angepasst werden; die Regelungen zum Status der Gesellschaft (§ 3) sind gegenstandslos geworden, weil die Steuerbefreiung für die WFG im Jahr 2015 entfallen ist; die Stammeinlagen (§ 4 Abs. 2) sind eingezahlt, und § 6 Abs. 2 hat sich durch Zeitablauf überholt.

 


Anlagen:

 

Synopse Gesellschaftsvertrag