Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kamen (Gebührensatzung)
Vorlage
086/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Kamen und die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die derzeit geltende Satzung stammt aus dem Jahre 1991. Mit den für 2016 zu ändernden Gebüh­rensätzen wäre die 11. Änderung der Satzung zu beschließen. Zur Rechtsbereinigung soll eine Neufassung beschlossen werden.

 

Neben den geänderten Gebührensätzen gibt es wegen des Wegfalls des Obduktionsraumes in Artikel 1 Absatz IV. zwei Änderungen. Die Überschrift des Absatzes IV. wird angepasst und die Nummer IV.2. entfällt gänzlich.

 

Die Betriebsabrechnung 2014 schließt mit einer Unterdeckung von 584 € ab; diese Unter­deckung wird in die Kalkulation 2016 eingestellt.

 

In der Gebührenkalkulation 2016 wurde ein gebührenumlagefähiger Aufwand in Höhe von 678.464 € ermittelt. Für 2016 sind, neben der kontinuierlich auch in den Folgejahren weiterzu­führenden Unterhaltung der Wege, eine Reihe von Investitionen geplant (u. a. Umgestaltung der Trauerhalle Südkamen und die Erneuerung des Sektionaltors). Die für 2015 geplante Beschaffung des Gräberbaggers musste auf 2016 verschoben werden, da die ursprünglich geplanten 90.000 € nicht ausreichen. Für den Kauf sind in 2016 jetzt 120.000 € eingeplant.

 

Mit den derzeit gültigen Gebührensätzen könnte mit Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 593.045 € (Kostendeckungsgrad 87 %) gerechnet werden. Eine Anhebung der Gebührensätze ist daher für das Jahr 2016 erforderlich. Aber eine pauschale, gleichmäßige Erhöhung aller Gebührensätze, wie in der Vergangenheit praktiziert, um 13 % würde nicht zu einer ausge­gliche­nen Kalkulation führen. Es verbliebe eine Unterdeckung von mehr als 70.000 €.

 

Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige vom Friedhof erbrachten Leistungen weniger nach­gefragt werden. Einige Bestatter haben mittlerweile eigene Trauerhallen und Leichenzellen. So ist die Zahl der Tage, an denen die Leichenzelle genutzt wurde, leicht rückläufig. Obduktionen finden gar nicht mehr statt, da die Staatsanwaltschaft diese Leistung ausgeschrieben und fremd vergeben hat. Der Obduktionsraum ist deshalb aufgegeben worden. Die Gebührensatzung wird jetzt entsprechend bereinigt.

 

Der Ansatz muss grundsätzlich geändert werden, da sich das Verhältnis von Erd- zu Urnenbestattungen immer mehr zu Gunsten der Urnenbestattungen verschiebt.

 

Bis jetzt ist die Grabfläche ein maßgeblicher Faktor für die Gebührenhöhe bei den Grab­nutzungs­rechten. Der Faktor Fläche ist angesichts der Veränderungen in der Beerdigungskultur aber ein ungeeigneter Maßstab zur Verteilung des hohen Anteils der Fixkosten (Personal­kosten, Aufwand für Unterhaltung der baulichen Anlagen und Wege etc.).

 

In Anlehnung an das „Kölner Modell“, das vom VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.05.2014 – 23 K 484/13 – als zulässig nach § 6 KAG NRW eingestuft wurde, wurde die Gebührenstruktur durch eine Anhebung der Gebühren für die Urnengräber verändert. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes anlässlich einer überörtlichen Prüfung im Jahre 2014.

 

Im Gegenzug können einige Gebührentatbestände leicht gesenkt werden.

 

Im interkommunalen Vergleich bewegen sich die neuen Gebührensätze im Mittelfeld.

 


Anlagen:

 

-       Gebührenbedarfsberechnung mit Gegenüberstellung 2015-2016

-       Satzungsentwurf