Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte Neufassung der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt
Kamen und die
dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die derzeit geltende Satzung stammt aus dem Jahre 1991. Mit den für 2016 zu ändernden Gebührensätzen wäre die 11. Änderung der Satzung zu beschließen. Zur Rechtsbereinigung soll eine Neufassung beschlossen werden.
Neben den geänderten Gebührensätzen gibt es wegen des
Wegfalls des Obduktionsraumes in Artikel 1 Absatz IV. zwei Änderungen. Die
Überschrift des Absatzes IV. wird angepasst und die Nummer IV.2. entfällt
gänzlich.
Die Betriebsabrechnung 2014 schließt mit einer Unterdeckung von 584 €
ab; diese Unterdeckung wird in die Kalkulation 2016 eingestellt.
In der Gebührenkalkulation 2016 wurde ein gebührenumlagefähiger Aufwand
in Höhe von 678.464 € ermittelt. Für 2016 sind, neben der kontinuierlich auch
in den Folgejahren weiterzuführenden Unterhaltung der Wege, eine Reihe von
Investitionen geplant (u. a. Umgestaltung der Trauerhalle Südkamen und die
Erneuerung des Sektionaltors). Die für 2015 geplante Beschaffung des
Gräberbaggers musste auf 2016 verschoben werden, da die ursprünglich geplanten
90.000 € nicht ausreichen. Für den Kauf sind in 2016 jetzt 120.000 €
eingeplant.
Mit den derzeit gültigen Gebührensätzen könnte mit Gebühreneinnahmen in
Höhe von rd. 593.045 € (Kostendeckungsgrad 87 %) gerechnet werden. Eine
Anhebung der Gebührensätze ist daher für das Jahr 2016 erforderlich. Aber eine
pauschale, gleichmäßige Erhöhung aller Gebührensätze, wie in der Vergangenheit
praktiziert, um 13 % würde nicht zu einer ausgeglichenen Kalkulation führen.
Es verbliebe eine Unterdeckung von mehr als 70.000 €.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige vom Friedhof erbrachten
Leistungen weniger nachgefragt werden. Einige Bestatter haben mittlerweile
eigene Trauerhallen und Leichenzellen. So ist die Zahl der Tage, an denen die
Leichenzelle genutzt wurde, leicht rückläufig. Obduktionen finden gar nicht
mehr statt, da die Staatsanwaltschaft diese Leistung ausgeschrieben und fremd
vergeben hat. Der Obduktionsraum ist deshalb aufgegeben worden. Die
Gebührensatzung wird jetzt entsprechend bereinigt.
Der Ansatz muss grundsätzlich geändert werden, da sich das Verhältnis
von Erd- zu Urnenbestattungen immer mehr zu Gunsten der Urnenbestattungen
verschiebt.
Bis jetzt ist die Grabfläche ein maßgeblicher Faktor für die Gebührenhöhe bei den Grabnutzungsrechten. Der Faktor Fläche ist angesichts der Veränderungen in der Beerdigungskultur aber ein ungeeigneter Maßstab zur Verteilung des hohen Anteils der Fixkosten (Personalkosten, Aufwand für Unterhaltung der baulichen Anlagen und Wege etc.).
In Anlehnung an das „Kölner Modell“, das vom VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.05.2014 – 23 K 484/13 – als zulässig nach § 6 KAG NRW eingestuft wurde, wurde die Gebührenstruktur durch eine Anhebung der Gebühren für die Urnengräber verändert. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Gemeindeprüfungsamtes anlässlich einer überörtlichen Prüfung im Jahre 2014.
Im Gegenzug können einige Gebührentatbestände leicht gesenkt werden.
Im interkommunalen Vergleich bewegen sich die neuen Gebührensätze im
Mittelfeld.
Anlagen:
-
Gebührenbedarfsberechnung mit Gegenüberstellung
2015-2016
- Satzungsentwurf