Betreff
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Kamen
Vorlage
083/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Stadt Kamen“ (Hebesatz-Satzung).

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes zur Erhebung von Gewerbesteuern verpflichtet.

 

Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermitt­lung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Steuerhebesatz-Satzung) erfolgen. In einem sol­chen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.

 

Da der Zeitpunkt der Veröffentlichung und somit des Inkrafttretens der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2013 mit der Festlegung der Steuerhebesätze aufgrund des be­stehenden Haushaltssicherungskonzeptes ungewiss ist, soll die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichti­gung der gegenüber dem Vorjahr höheren Hebesätze durch eine besondere Hebesatz-Satzung erfolgen.

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2011 und der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2012 angehoben. Ab 01.01.2013 sollen aufgrund des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt verändert werden:

 

 

 

Jahr

Jahr

 

 

2012

2013

1.

Grundsteuer

 

 

 

 

 

 

1.1

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A)

von 280 v.H.

auf 370 v.H.

 

 

 

 

1.2

für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuer-gesetz (Grundsteuer B)

von 440 v.H.

auf 580 v.H.

 

 

 

 

2.

Gewerbesteuer (unverändert)

470 v.H.

470 v.H.

 

 

 

 

 

Mit den neuen Hebesätzen ergeben sich für das Jahr 2013 Mehrbeträge in Höhe von knapp 1,9 Mio.  €.

 

Die Höhe der festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder landesrechtli­chen Genehmigung.

 


Anlagen:

 

Entwurf der Hebesatz-Satzung