Beschlussvorschlag:
Die vorgelegte 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Kamen (Sondernutzungssatzung) wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zu Artikel 1
Aufgrund der Einführung der neuen Vorschrift zur
Wahlplakatierung (§ 5a) ist es erforderlich die bisher in § 5 Abs. 5 dazu
enthaltene Regelung zu streichen. Die Absätze 1 bis 4 ändern sich nicht.
Zu Artikel 2
Aus Gründen der Rechts- und Regelungssicherheit wird vorgeschlagen, die Satzung um eine eigene Regelung „§ 5 a Wahlplakatierung“ zu ergänzen. Die Abfassung der Vorschrift basiert im Wesentlichen auf der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und trägt im Übrigen den örtlichen Gegebenheiten, wie der Tradition des freiwilligen Abschlusses einer Wahlplakatierungsvereinbarung der wahlwerbenden Parteien und dem verfügbaren Bestand städtischer Werbetafeln Rechnung.
Damit bleibt die Option, dass die Parteien sich über den Umfang der weiterhin kostenlosen und gebührenfreien Nutzung und die Verteilung der städtische Tafeln vertraglich rechtzeitig einigen können erhalten. Diese vertragliche Vereinbarung ersetzt die Erteilung von Einzelerlaubnissen nach § 18 StrWG NRW i.V.m. § 5 a dieser Sondernutzungssatzung.
Die Regelung geht im Übrigen von folgenden Grundannahmen aus.
Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum ist eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung
nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW (Ermessensentscheidung Behörde). Nach ständiger
Rechtsprechung ist das behördliche Ermessen in Zeiten des Wahlkampfes
reduziert. Die Parteien haben einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen.
Anerkannt ist, dass
die Gemeinden regelnd eingreifen können, einen Gestaltungsanspruch zur
Vermeidung einer wochenlangen Verunstaltung des öffentlichen Raums bzw. des
Stadtbildes mit Wahlplakaten und zur Vermeidung des „wilden Plakatierens“ haben.
Sollte es nicht zu
einer Vereinbarung aller Parteien kommen, soll der neue § 5a dennoch eine dem
berechtigten Parteienanspruch angemessene
und städtebaulich geordnete und verkehrssicherungstechnisch vertretbare
Wahlwerbung ermöglichen .
Der Entwurf einer möglichen
Plakatierungsvereinbarung wurde den örtlichen Parteivorsitzenden inzwischen zugeleitet und mit ihnen
einvernehmlich erörtert. Die Verwaltung wurde gebeten auf dieser Grundlage zur
nächsten Wahl koordinierend tätig zu werden.
Wesentliche Inhalte
sind:
- Beschreibung der Standorte und des
Umfangs (auch Wesselmannstandorte)
- Handhabung der Verteilung nach abgestufter
Chancengleichheit (Ergebnis der letzten Wahlen des gleichen Typs in
Kamen); dann nach der Reihenfolge des Eingangs
- Verzicht auf weitergehende Plakatierung an
innerörtlichen Straßen im Stadtgebiet
- Fristsetzung für Abgabe der Plakate und
Angebot der Erstplakatierung durch Servicebetriebe
- Hinweis auf die Geltung des
ministeriellen Wahlwerbeerlasses
- Selbstverpflichtung „wilde
Plakatierungen“ zu unterlassen
- Rechte der Stadt bei Verstößen gegen die
Vereinbarung bei Verzicht auf Vertragsstrafen
Zu Artikel 3
Die Satzung soll am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Der Rat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.