Betreff
2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Kamen
Vorlage
035/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgelegte 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Kamen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Kamen (Sondernutzungssatzung) wird beschlossen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu Artikel 1

 

Aufgrund der Einführung der neuen Vorschrift zur Wahlplakatierung (§ 5a) ist es erforderlich die bisher in § 5 Abs. 5 dazu enthaltene Regelung zu streichen. Die Absätze 1 bis 4 ändern sich nicht.

 

Zu Artikel 2

 

Aus Gründen der Rechts- und Regelungssicherheit wird vorgeschlagen, die Satzung um eine eigene Regelung „§ 5 a  Wahlplakatierung“ zu ergänzen. Die Abfassung der Vorschrift basiert im Wesentlichen auf der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und trägt im Übrigen den örtlichen Gegebenheiten, wie der Tradition des freiwilligen Abschlusses einer Wahlplakatierungsvereinbarung der wahlwerbenden Parteien und dem verfügbaren Bestand städtischer Werbetafeln Rechnung.

 

Damit bleibt die Option, dass die Parteien sich über den Umfang der weiterhin kostenlosen und gebührenfreien Nutzung und die Verteilung der städtische Tafeln vertraglich rechtzeitig einigen können erhalten. Diese vertragliche Vereinbarung ersetzt die Erteilung von Einzelerlaubnissen nach § 18 StrWG NRW i.V.m. § 5 a dieser Sondernutzungssatzung.

 

Die Regelung geht im Übrigen von folgenden Grundannahmen aus.

Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum ist eine genehmigungsbedürftige Sondernut­zung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW (Ermessensentscheidung Behörde). Nach stän­diger Recht­sprechung ist das behördliche Ermessen in Zeiten des Wahlkampfes reduziert. Die Parteien haben einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen.

Anerkannt ist, dass die Gemeinden regelnd eingreifen können, einen Gestaltungsanspruch zur Vermeidung einer wochenlangen Verunstaltung des öffentlichen Raums bzw. des Stadtbildes mit Wahlplakaten und zur Vermeidung des „wilden Plakatierens“ haben.

 

Sollte es nicht zu einer Vereinbarung aller Parteien kommen, soll der neue § 5a dennoch eine dem berechtigten Parteienanspruch  angemessene und städtebaulich geordnete und verkehrs­sicherungstechnisch vertretbare Wahlwerbung ermöglichen .

 

Der Entwurf einer möglichen Plakatierungsvereinbarung wurde den örtlichen Parteivorsitzenden  inzwischen zugeleitet und mit ihnen einvernehmlich erörtert. Die Verwaltung wurde gebeten auf dieser Grundlage zur nächsten Wahl koordinierend tätig zu werden.

 

Wesentliche Inhalte sind:

 

  • Beschreibung der Standorte und des Umfangs (auch Wesselmannstandorte)

 

  • Handhabung der Verteilung nach abgestufter Chancengleichheit (Ergebnis der letzten Wahlen des gleichen Typs in Kamen); dann nach der Reihenfolge des Eingangs

 

  • Verzicht auf weitergehende Plakatierung an innerörtlichen Straßen im Stadtgebiet

 

  • Fristsetzung für Abgabe der Plakate und Angebot der Erstplakatierung durch Servicebetriebe

 

  • Hinweis auf die Geltung des ministeriellen Wahlwerbeerlasses

 

  • Selbstverpflichtung „wilde Plakatierungen“ zu unterlassen

 

  • Rechte der Stadt bei Verstößen gegen die Vereinbarung bei Verzicht auf Vertragsstrafen

 

 

Zu Artikel 3

 

Die Satzung soll am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

 

 

Der Rat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.