Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage
beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kamen für
die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Am 28.12.2006 ist die
EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kraft getreten. Sie ist innerhalb von 3 Jahren,
somit spätestens bis zum 31.12.2009, von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Das
wesentliche Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist die EU-weite Erleichterung
der Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten. Im Rahmen der
Umsetzung der Richtlinie sind alle Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen,
Satzungen) u. a. daraufhin zu überprüfen, ob unzulässige Beschränkungen für die
Durchführung von Dienstleistungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bestehen.
Diese Beschränkungen sind abzubauen.
Auf der Grundlage dieser Vorgaben
wurden die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Kamen überprüft. § 6 der
derzeitigen Satzung enthält eine Regelung, wonach neben gewerblichen
Steinmetzen, Bildhauern und Bestattern auch Gärtner einer Ausbildung bedürfen,
fachlich zuverlässig sein sollen und in das Verzeichnis der
Landwirtschaftskammer eingetragen sein müssen. Daneben haben andere
Gewerbetreibende (z. B. Steinmetze, Bildhauer) ihre Meisterprüfung und/oder
die Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen.
Solche Anforderungen,
Beschränkungen und Auflagen für eine chancengleiche Ausübung von
Dienstleistungen bestehen nicht in allen EU-Staaten. Soweit zwingende Gründe an
einem Festhalten der derzeitigen Regelungen nicht bestehen, ist im Rahmen der
Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, dass auch Dienstleistungserbringern
anderer EU-Staaten bei gleicher fachlicher Eignung und Befähigung der Zugang zu
gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen ermöglicht wird.
Die neuen Absätze 1 und 2 des § 6
der Friedhofssatzung beruhen auf der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom Oktober 2009. Die Zulassungsvoraussetzungen
(Absatz 2) sind, der EU-Dienstleistungsrichtlinie folgend, weiter gefasst
worden. Bestatter, Steinmetze und Bildhauer müssen nach wie vor fachlich,
betrieblich und persönlich zuverlässig sein. Neben den in Deutschland
existierenden Qualifikationsnachweisen, der Eintragung in die Handwerksrolle
und der Meisterprüfung, wird aber durch das alternative Tatbestandsmerkmal der
vergleichbaren Qualifikation auch anderen EU-Dienstleistungserbringern der
Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen ermöglicht.
Andere Gewerbetreibende (z. B. Gärtner) benötigen keine Genehmigung mehr, haben
ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen allerdings anzuzeigen.
Die Vorgaben der
EU-Dienstleistungsrichtlinie sind damit erfüllt.
Andere Bestimmungen der
Friedhofssatzung bedürfen keiner Anpassung.
Anlagen:
Entwurf der Änderungssatzung