Betreff
Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kamen
Vorlage
108/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Am 28.12.2006 ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kraft getreten. Sie ist innerhalb von 3 Jah­ren, somit spätestens bis zum 31.12.2009, von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Das wesent­liche Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist die EU-weite Erleichterung der Aufnahme oder Aus­übung von Dienstleistungstätigkeiten. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie sind alle Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) u. a. daraufhin zu überprüfen, ob unzulässige Beschränkungen für die Durchführung von Dienstleistungen innerhalb der EU-Mit­gliedsstaaten bestehen. Diese Beschränkungen sind abzubauen.

 

Auf der Grundlage dieser Vorgaben wurden die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Kamen überprüft. § 6 der derzeitigen Satzung enthält eine Regelung, wonach neben gewerb­lichen Steinmetzen, Bildhauern und Bestattern auch Gärtner einer Ausbildung bedürfen, fachlich zuverlässig sein sollen und in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sein müssen. Daneben haben andere Gewerbetreibende (z. B. Steinmetze, Bildhauer) ihre Meister­prüfung und/oder die Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen.

 

Solche Anforderungen, Beschränkungen und Auflagen für eine chancengleiche Ausübung von Dienstleistungen bestehen nicht in allen EU-Staaten. Soweit zwingende Gründe an einem Fest­halten der derzeitigen Regelungen nicht bestehen, ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen, dass auch Dienstleistungserbringern anderer EU-Staaten bei gleicher fachlicher Eignung und Befähigung der Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen ermöglicht wird.

 

Die neuen Absätze 1 und 2 des § 6 der Friedhofssatzung beruhen auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom Oktober 2009. Die Zulassungsvoraus­setzungen (Absatz 2) sind, der EU-Dienstleistungsrichtlinie folgend, weiter gefasst worden. Be­statter, Steinmetze und Bildhauer müssen nach wie vor fachlich, betrieblich und persönlich zu­verlässig sein. Neben den in Deutschland existierenden Qualifikationsnachweisen, der Eintra­gung in die Handwerksrolle und der Meisterprüfung, wird aber durch das alternative Tatbe­standsmerkmal der vergleichbaren Qualifikation auch anderen EU-Dienstleistungserbringern der Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen ermöglicht. Andere Gewer­betreibende (z. B. Gärtner) benötigen keine Genehmigung mehr, haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen allerdings anzuzeigen.

 

Die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie sind damit erfüllt.

 

Andere Bestimmungen der Friedhofssatzung bedürfen keiner Anpassung.


Anlagen:

 

Entwurf der Änderungssatzung