Betreff
Maßnahmen der Stadt Kamen zur Umsetzung des Konjunkturpakets II ab 2009
Vorlage
015/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II im Bereich der Stadt Kamen werden die in der Anlage aufgeführten Projekte als zusätzliche Investitionsmaßnahmen der Stadt Kamen für den Zeitraum von 2009 bis 2010/2011 beschlossen. Der Objektbeschluss umfasst die optional aufgeführten Potenzial- bzw. Ergänzungsmaßnahmen.

 

2.                  Die Kostenvorausschätzungen werden zur Kenntnis genommen.

 

3.                  Die Verwaltung wird beauftragt, die Detailplanungen jeweils voranzutreiben und eine zügige und konjunktureffiziente Realisierung nach Machbarkeit unter Anwendung der vereinfachten Vergabebestimmungen sicherzustellen. Das schließt die Berichtspflicht über den Verfahrensfortgang und eine im einzelnen notwendige Beratung bzw. Entscheidung über Detailplanungskonzepte in den jeweils zuständigen Fachausschüssen ein.

 

4.                  Dem Rat der Stadt Kamen wird empfohlen, im Haushaltsjahr 2009 die für die geplanten Investitionen notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 4.579.133 Mio. Euro außerplanmäßig bereitzustellen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Zur Bekämpfung der Krise der Finanzmärkte und der Realwirtschaft und zur Stabilisierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts stellt der Bund im Rahmen des Konjunkturpakets II mit Zukunftsinvestitionsgesetz vom 20.02.2009 rd. 10 Mrd. Euro für zusätzliche Investitionen der Länder und der Kommunen in Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur bereit. Die Landesregierung strebt in NRW die zügige Umsetzung des Konjunkturpakets auf der Basis der im Entwurf vorliegenden Regelungen des Investitionsfördergesetzes NRW (Artikel 1 - InvföG), des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes (Artikel 2 - ZTFoG) und des Gesetzes zur Änderung des GFG 2009 (Artikel 3) an.

Für das Land und die Gemeinden entstehen durch Artikel 1 und 2 des Gesetzesentwurfs finanzielle Belastungen von insgesamt 712 Mio. Euro, die als Eigenanteile zu den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln aufzubringen sind. Der Gesamtbetrag steht als Landessondervermögen in den Jahren 2009 bis 2011 nach Bedarf zur Verfügung. Der auf die Kommunen entfallende Anteil beträgt 298 Mio. Euro.

Ab dem Jahr 2012 erfolgt die vollständige Tilgung in 10 Jahresraten im Verhältnis der Anteile von Land und Gemeinden. Dabei wird der kommunale Abfinanzierungsanteil durch pauschale Abzüge von den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen in Gemeindefinanzierungsgesetzen ab 2012 erbracht.

 

Umfang und Bedingungen der Förderung

Als Förderziel wird vorgegeben, dass das Fördervolumen für die Investitionsschwerpunkte Bildungsinfrastruktur und die Infrastruktur in dem Verhältnis von 65 % zu 35 % bereitgestellt wird.

Nach der dem Gesetzesentwurf anliegenden Tabelle über die pauschalen Zuweisungen für die Gemeinden kann die Stadt Kamen für zusätzliche Investitionen insgesamt 4.579.133 Mio. Euro abrufen. Entsprechend der Quotierungsmargen sind das für die Bildungsinfrastruktur 2.603.351 Mio. Euro und 1.975.782 Mio. Euro für die Infrastruktur.

 

Die Gesetzesinitiative des Bundes und eine erste vorläufige Vorschlagliste mit möglichen Maßnahmen wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusse am 24.02.2009 vorgestellt bzw. erläutert.

Die Auswahl der Projekte entspricht dem vorgegebenen Verteilmodus und trägt den Zielen der nachhaltigen Verbesserung der Infrastruktur und der möglichst zeitnahen Realisierbarkeit in dem Zeitkorridor 2009 bis 2010/2011 sowie der Zusätzlichkeit Rechnung.

Die energetische Sanierung des Gymnasiums und der Astrid-Lindgren-Schule erfüllen diese Voraussetzung nicht, da bereits unter dem Vorbehalt der Förderung Haushaltsmittel veranschlagt wurden (Objektbeschluss Hauptausschuss 03.09.2008).

So sollen spürbare Impulse in die heimische Wirtschaft gegeben werden, insbesondere durch Ankurbelung der Auftragslage der örtlichen und regionalen Handwerksbetriebe. Die mit dem Konjunkturpaket temporär festgelegten Vereinfachungen im Vergaberecht werden ab sofort angewandt und gelten für alle kommunalen Auftragsvergaben.

 

Der Investitionsbegriff im Sinne des ZuInvG ist weiter gefasst als der Begriff in der Gemeindehaushaltsverordnung, er entspricht dem § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buschstabe a bis c Bundeshaushaltsordnung. Bauliche Maßnahmen, die zur Werterhöhung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage führen, sind als investive Maßnahmen zu bewerten, dies gilt auch, soweit Sanierungsmaßnahmen bzw. Modernisierungen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes beitragen. Bei der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen zählen hingegen nicht zu den Investitionen, sie gelten als laufende Unterhaltung.

 

Alle Maßnahmen können nur aufgrund der zusätzlichen Fördermittel aus dem Konjunkturpaket II kurzfristig umgesetzt werden. Die angegebenen Kosten basieren auf vorläufigen Kostenschätzungen. Im Verlauf der weiteren fachlichen Planung und nach Vorlage der Ergebnisse der Ausschreibungen können sich noch Abweichungen – Mehraufwand oder Einsparungen - ergeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Planung und insbesondere die Ausführung der notwendigen Arbeiten mit den Nutzern (Schulen, Sportvereine etc.) im Einzelnen noch abzustimmen und zu terminieren ist. Daraus können sich im Umsetzungsprozess noch unvorhersehbare Handlungserfordernisse ergeben, die eine flexible Steuerung des Gesamtmaßnahmenpakets zwangsläufig machen. Die Festlegung einer Rangfolge oder zeitlicher Prioritäten ist insofern nicht möglich.

Deshalb wird optional je nach Fortgang des Verfahrens und Konkretisierung der Kosten eine weitere potenzielle Maßnahme vorgeschlagen (Turnhalle Friedrich-Ebert-Schule).

Für den Teilbereich der Infrastrukturmaßnahmen sind zudem Rahmenbedingungen und Planinhalte noch zu klären, die eine dezidierte Festlegung für alle Projekte zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen. Wesentliche Gestaltungselemente und Detailplanungsinhalte der potenziellen Maßnahmen erfordern zudem aufgrund ihrer städtebaulichen Prägnanz und nachhaltigen Bedeutung eine ergänzende Beratung und Entscheidung der zuständigen Fachausschüsse (Planungs- und Umweltausschuss).

 

Maßnahmenbeschreibung

 

Bildungsinfrastruktur

 

 

Friedrich-Ebert-Schule

Zum Schulstandortkomplex Friedrich-Ebert-Schule zählen die Schule, die Turnhalle und die Sporthalle.

Für die Gebäude liegen Energiebedarfsausweise vor. Der in dem Gutachten testierte energetische Gebäudezustand  der Objekte und die getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für die erforderlichen Maßnahmen. Das sind im Bereich des Schulgebäudes im Wesentlichen die Fenstererneuerung, eine Erneuerung der Heizungsanlage sowie Verbesserung der Elektrotechnik und Beleuchtung. Raumnutzungsspezifische Akustikmaßnahmen sind ggfls. bei Bedarf vorzusehen (ca. 512.000 Euro).

 

Sporthalle II Schulzentrum

Erneuerung des Hallenbodens (ca. 170.000 Euro)

 

Sporthalle Gymnasium, Ängelholmer Str.

Erneuerung des Hallenbodens (ca. 170.000 Euro

 

Sporthalle Südschule

Erweiterung des Nebenraumprogramms und Sanierung der Umkleiden, Dachsanierung und Erneuerung der Heizungsanlage (ca. 365.000 Euro)

 

Eichendorff Sporthalle

Erweiterung des Nebenraumprogramms und Sanierung der Umkleiden (ca. 250.000 Euro)

 

Gymnasium Konzertaula

Erneuerung der Lüftungsanlage (ca. 550.000 Euro)

 

Wohngebäude Hammer Straße 15

Vollständige Sanierung des Wohnhauses zur Nutzung als Kindertageseinrichtung (ca. 250.000 Euro)

 

Schulhöfe der weiterführenden Schulen

Verbesserung der Aufenthaltsqualität durch Umgestaltung bzw. Möblierung auf den Schulhöfen der weiterführenden Schulen (ca. 70.000 Euro)

 

Potenzielle Maßnahme der Kategorie II

Turnhalle Friedrich-Ebert-Schule

Im Wesentlichen Fassadensanierung, Dachdämmung, Fenstersanierung, Erneuerung der Heizung und Sanitäranlagen (ca. 575.000 Euro)

 

Mit Blick auf die Kosten aller geplanten Objekte erhält die Turnhalle der Friedrich-Ebert-Schule eine nachrangige Priorität. Die Durchführung dieser Maßnahme ist nur möglich, wenn sich aus den Ausschreibungsergebnissen ein finanzieller Spielraum ergibt.

 

Infrastruktur

 

Kreisverkehrsplatz Germaniastraße – Robert-Koch-Straße

Städtebauliche Optimierung des provisorischen Kreisverkehrs. Umgestaltung der Kreisverkehrsinsel, Pflasterung der Gehwege im Kreisverkehr und Erneuerung der Asphaltdecke der Kreisfahrbahn (ca. 120.000 Euro)

 

Stellplatz Konzertaula

Städtebauliche Neugestaltung der bisher nicht ausgebauten Fläche, die als provisorische Stellplatzanlage genutzt wird und Errichtung einer Stellplatzanlage für die Konzertaula, das Gymnasium und die Diesterwegschule mit rd. 200 Stellplätzen (ca. 350.000 Euro)

 

Teilabschnitt Nordenmauer

Städtebauliche Umgestaltung eines Abschnittes der Nordenmauer als bedeutendes Bindeglied zwischen der neu gestalteten Fußgängerzone und dem aktuell geplanten Gesundheitszentrum an der Nordenmauer im Bereich des Krankenhauses (ca. 300.000 Euro)

 

Nebenzentrum Heeren-Werve

Städtebauliche Neu- und Umgestaltung des Nebenzentrums Heeren-Werve. Eine vorläufige Kostenvorausschätzung wird vorbereitet.

 

DB-Unterführung Unnaer Straße – Bahnhofstraße

Umgestaltung der Unterführung an der Bahnhofstraße – Unnaer Straße als Abrundung der städtebaulichen Maßnahmen im Bereich des Bahnhofumfelds. Die Kostenvorausschätzung ist planungsabhängig aufzustellen.

 

Verwaltungs- und Werksgebäude Gutenbergstraße

 

Einbau einer Hackschnitzelheizungsanlage (ca. 50.000 Euro)

 

Potenzielle Maßnahme der Kategorie II

 

Verwaltungs- und/oder Werksgebäude Gutenbergstraße

Energetische Maßnahmen (Sanierung Fassade, Fenster, Dach, Wasserinstallation) maximal ca. 850.000 Euro

 

 

Haushaltsrechtliche Sicherung und Finanzierung

 

Zur Beschleunigung des Verfahrens können die Gemeinden im Haushaltsjahr 2009 Maßnahmen im Rahmen des Investitionsgesetzes beschließen. Die Aufstellung eines Nachtragshaushalts ist nicht erforderlich. Nach § 6 des Gesetzesentwurfs sind die Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2009 als überplanmäßig oder außerplanmäßig zu behandeln und bedürfen der Zustimmung des Rates.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und des Erhalts der Flexibilität in der Abfolge der Umsetzung der Maßnahmen jeweils nach Durchführbarkeit und Abwicklung spezieller Detailplanungserfordernisse ist die pauschale Bereitstellung des Gesamtförderkontingentes zweckmäßig.

Dem Rat der Stadt Kamen wird deshalb empfohlen, die für die geplanten Investitionen notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 4.579.133 Mio. Euro außerplanmäßig bereitzustellen. Die Deckung ist durch entsprechende Zuweisungen aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz sichergestellt. Der entsprechende Beschlussvorschlag wird zur nächsten Ratssitzung unterbreitet.

 

Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Die Objekte sind bei der Bezirksregierung anzumelden, die Mittel bei Bedarf dort abzurufen und es ist regelmäßig über den Fortgang der Maßnahmen zu berichten. Mit dem ersten Mittelabruf, bei dem der Hauptverwaltungsbeamte  oder sein Vertreter das Vorliegen aller Voraussetzungen bestätigt, erfolgt eine Bewilligung durch die Bezirksregierung. Die örtlichen Rechnungsprüfungsämter führen insofern vor Ort die Prüfungen (Verwendungsnachweis) für die Bezirksregierung durch.

 

Die kommunale Beteiligung an den Gesamtinvestitionskosten beträgt 12,5 %,  mithin 572.391,62 € ohne Zinsen. Bundes, Landes und Kommunalmittel fließen in das Sondervermögen Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen. Die Verbindlichkeiten dieses Sondervermögens zum Stichtag 31.12.2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31.12.2021 zu tilgen. Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen hierzu jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen (pauschaler Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes).

 

Auftragsvergaben

 

Die Auftragsvergaben erfolgen maßnahmenbezogen sukzessive nach Planungsfortschritt. Die erleichterten Vergabebestimmungen gemäß Runderlass der zuständigen Landesministerien vom 03.02.2009 für nationale öffentliche Ausschreibungen finden bereits Anwendung.

Bauleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) können bis zu einem Nettoauftragswert von 100.000 Euro freihändig und bis zu einem Wert von 1 Mio. Euro beschränkt ausgeschrieben werden.

Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung für Dienst- und Lieferleistungen (VOL) können bis zu einem Nettoauftragswert von 100.000 Euro freihändig oder beschränkt ausgeschrieben werden.

Die verringerten Schwellenwerte gelten befristet für alle Auftragsvergaben der Jahre 2009 und 2010. Es soll neben der schnellen Umsetzbarkeit sichergestellt werden, dass möglichst lokale und regionale mittelständische Handwerksbetriebe profitieren und das Förderprogramm direkte Wirtschaftsförderungsanreize schafft und zur Stabilisierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützend beiträgt.

 

Anlagen